Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2638/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit der Begründung abgewiesen, diese habe keinen Anspruch auf die (nachträgliche) Übernahme der Kosten für die im Rahmen der Heilfürsorge für Soldaten in Form der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung beantragten Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in der Form der Intracytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI). Die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Satz 2 SG i. V. m. § 69a Abs. 4 BBesG hätten im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen im Jahr 2016 nicht vorgelegen.
4§ 69a Abs. 4 BBesG bestimme, dass Kosten für eine künstliche Befruchtung in entsprechender Anwendung des § 27a SGB V übernommen würden. Der Anspruch auf (vorherige) Bewilligung der Behandlungsmaßnahme wandele sich in dem Fall, dass die Bewilligung zu Unrecht abgelehnt und der Soldat die entsprechende Leistung zunächst ohne Bewilligung in Anspruch genommen habe, inhaltlich in einen Anspruch auf (nachträgliche) Erstattung der entstandenen Kosten. Der Soldat sei so zu stellen, als sei die Bewilligung von vorneherein erteilt und das entsprechende Abrechnungsverfahren durchgeführt worden. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor.
5Zwar seien die Voraussetzungen für die Durchführung einer künstlichen Befruchtung nach § 27a Abs. 1 SGB V grundsätzlich erfüllt. Der Erstattungsanspruch sei aber ausgeschlossen, weil das notwendige Genehmigungsverfahren, das vor Beginn einer Behandlung zu durchlaufen ist, nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.
6Ziff. 2.4 des Zentralerlasses 1455/1 „Kostenübernahme für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung (utV)“ regele, dass der anspruchsberechtigte Soldat vor Beginn der geplanten Behandlung über seinen Truppenarzt die Genehmigung des zuvor aufgestellten Behandlungsplans und die damit zu erwartenden Kosten (Behandlungs- und Kostenplan) zu beantragen habe.
7Dieses Erfordernis sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung handele es sich grundsätzlich um eine Sachleistung. Soweit der Dienstherr die Erfüllung des Anspruchs mit eigenen Mitteln nicht in ausreichendem Maße gewährleisten könne, sei eine Ersatzversorgung zulässig und von § 69a Abs. 1 BBesG gedeckt. Das gelte z. B. für die Behandlung durch sog. Vertragsärzte der Bundeswehr und durch zivile Fachärzte aufgrund einer Überweisung durch den Truppenarzt. Das Erfordernis, fachärztliche Leistungen außerhalb der Bundeswehr vorab zur Genehmigung zu stellen, reduziere nicht den (materiellen) Leistungsumfang der truppenärztlichen Versorgung. Es sichere lediglich den Grundsatz prozedural ab, die erforderliche medizinische Versorgung vorrangig durch eigene Einrichtungen der Bundeswehr zu gewähren. Für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sei im Übrigen sowohl im Beihilferecht als auch im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt, dass sie auf der Grundlage eines Behandlungsplans vorab zu genehmigen seid, vgl. § 27a Abs. 3 Satz 2 SGB V bzw. den darauf verweisenden § 43 Abs. 1 BBhV. Dasselbe gelte bei der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung nach § 69a Abs. 4 BBesG i. V. m. § 27a Abs 3 Satz 2 SGB V.
8Der zur Genehmigung gestellte Behandlungsplan des Universitätsklinikums X. datiere vom 20. April 2016. Auf den Behandlungsplan des MVZn B. für IVF- und Pränatalmedizin in L. vom 30. März 2016 komme es nicht entscheidend an, weil das Ehepaar ausweislich der Antragsschrift des OFA L1. ausdrücklich die Behandlung im Universitätsklinikum X. zur Genehmigung bei der Beklagten gestellt habe. Der Behandlungsplan des MVZ B. habe lediglich dem Kostenvergleich im Vorfeld gedient.
9Im Behandlungsplan des Universitätsklinikums X. seien die Kosten für Behandlungsmaßnahmen beim Ehemann der Klägerin nicht aufgeführt. Sollten die Kosten für den Ehemann der Klägerin über eine Fallpauschale mit abgegolten worden sein, sei eine entsprechende Erklärung nicht rechtzeitig vorgelegt worden.
10Eine solche Erklärung sei zunächst nicht dem per Fax vom 7. März 2016 zugesandten Behandlungsplan vom 20. April 2016, in dem vermerkt sei, dass in der Anlage Positionen hinsichtlich der Klägerin enthalten seien, zu entnehmen. Dieser Behandlungsplan enthalte lediglich eine Kostenaufstellung für die Behandlung der Klägerin. Der Beklagten war es somit nicht möglich, zu prüfen, welche Kosten im Falle einer Genehmigung auf sie zukommen.
11Soweit die Klägerin und ihr Ehemann mit Schreiben vom 23. Februar 2017 unter Vorlage eines Vermerkes des Prof. Dr. med. W. (Universitätsklinikum X. ) geltend machen, dass die Behandlungskosten des Mannes über eine Fallpauschale des „ambulanten Operierens“ der Klägerin abgegolten seien, sei ist dies unbeachtlich. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin das 40. Lebensjahr bereits vollendet. Nach § 27a Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SGB V bestehe der Anspruch nicht für weibliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben. Dies sei bei der Klägerin am 7. Juni 2016 der Fall gewesen.
12Aus dem Verwaltungsvorgang der Beklagten ergebe sich auch nicht, dass diese Erklärung bereits vor Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin vorgelegt worden sei. Zwar habe der Ehemann der Klägerin mit Fax vom 7. März 2016 erklärt, dass „in der Anlage“ die Erläuterungen von Herrn Prof. Dr. W. (Leiter des Zentrums am Universitätsklinikum X. ) übersendet würden und dass sich die beanstandeten Positionen auf die Anästhesieleistung der Frau sowie der Kosten für die Ovarbiopsie-Einmalnadel bezögen. Die entsprechende Erklärung finde sich im Verwaltungsvorgang jedoch erst als Anlage zu dem Schreiben vom 23. Februar 2017. Für eine entsprechende telefonische Information an MedDir C. im Mai 2016 finde sich im Verwaltungsvorgang ebenfalls kein Anhaltspunkt. Dessen ungeachtet sei nach den formellen Vorgaben von Ziff. 2.4 des Zentralerlasses 1455/1 ohnehin eine schriftliche Eingabe erforderlich (Behandlungs- und Kostenplan in Anlehnung an die Anlage zu den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung. Danach müsse der Behandlungsplan ausdrücklich zwischen den Kosten für die Frau und für den Mann unterscheiden und diese getrennt voneinander auflisten.
13Darüber hinaus werde aus der Erklärung des Prof. Dr. W. auch nicht deutlich, dass für den Ehemann im Rahmen der Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung keine Kosten anfielen bzw. diese mit abgegolten seien. Allein die Angabe, dass die Abrechnung „über eine Pauschale der Hochschulambulanz“ erfolge, erlaube keinen sicheren Schluss darauf zu, dass keine (weiteren) Kosten – etwa auch weitere Pauschalpositionen – für die Behandlung des Mannes anfallen.
14Ein von den gesetzlichen Vorgaben unabhängiger Anspruch auf Einzelfallentscheidung stehe der Klägerin nicht zu. Die Voraussetzungen des § 69a Abs. 3 BBesG i. V. m. § 27a SGB V seien insoweit abschließend. Die Klägerin habe auch keine konkreten Umstände vorgetragen, aus denen hervorgehe, dass die Beklagte in vergleichbaren Fällen nach Erreichen der Altersgrenze entsprechende Kosten übernommen hätte. Auch im Übrigen besteht kein Anlass zur Annahme einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Seit der Einführung des § 69a Abs. 4 BBesG und der dort geregelten Kostenübernahme in entsprechender Anwendung des § 27a SGB V erhalten Soldaten Leistungen für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung unter den gleichen Voraussetzungen wie Beihilfeberechtigte des Bundes.
15II. Das hiergegen gerichtete Zulassungsvorbringen dringt nicht durch.
16Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
18Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 27. Oktober 2020 die begehrte Zulassung der Berufung ungeachtet der Frage, ob es bereits den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO entspricht, aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
191. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Derartige Zweifel begründet das fristgerechte Zulassungsvorbringen nicht.
20a) Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Zulassungsantrags vor, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung begegne zunächst ernstlichen Zweifeln bezüglich der Annahme des Verwaltungsgerichts, für die Gültigkeit eines Behandlungsplans sei formell erforderlich, dass dieser auch die Behandlungskosten für den Ehemann enthalte. Diese Kosten beträfen nicht den Leistungsanspruch der Ehefrau, hier der Klägerin, mit der Folge, dass deren Angabe auch nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Behandlungsplans sein könne. Eine derart weitreichende Regelung lasse sich weder dem § 69a BBesG noch dem § 27a SGB V entnehmen. Die Konstruktion einer solchen Wirksamkeitsvoraussetzung sei rechtsstaatswidrig. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, maßgeblich sei der Behandlungsplan des behandelnden Arztes (und daher vorliegend nicht der Behandlungsplan des MVZn B. vom 30. März 2016), finde in den genannten Vorschriften – anders als in § 27a Abs. 1 Nr. 5 SGB V für den Beratungsschein – keinen ausreichenden Anhalt. Aus dem Schweigen des Gesetzes könne vielmehr gefolgert werden, dass jeder für die Behandlung zugelassene Arzt den Behandlungsplan erstellen könne. Das Gebot der Normenklarheit und der Rechtsstaatlichkeit verlange, dass eine derartige Einschränkung eindeutig normiert und im Wortlaut benannt werde. Schließlich genüge die dynamische Verweisung in § 69a Abs. 4 BBesG auf die Altershöchstgrenze für weibliche Versicherte in § 27a Abs. 3 SGB V nicht den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips. Die Verweisung scheide deshalb aus, weil die Heilfürsorge für Soldaten beamtenrechtlichen Gegebenheiten folge, während das beitragsfinanzierte Recht der Gesetzlichen Krankenversicherung vom Kostendämpfungsgebot geprägt sei. Auch die Regelung eines Höchstalters für weibliche Versicherte für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung sei eine Folge der Kostendämpfung mit der Reform des „Kassenrechts“ zum 1. Januar 2004. Insbesondere auch ein Verweis auf die auf der Grundlage des § 27a Abs. 4 SGB V erlassenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über künstliche Befruchtung sei rechtsstaatlich nicht zulässig. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht nicht festgestellt, dass die Behandlung der Klägerin erst nach dem 7. Juni 2016 stattgefunden habe.
21b) Dieser Vortrag greift nicht durch. Das Zulassungsvorbringen stellt schon das letztlich tragende Argument des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, die Klägerin habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen für die künstliche Befruchtung deshalb keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten zugestanden, weil sie die entsprechend anwendbare Höchstgrenze für weibliche Versicherte nach § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB V überschritten habe.
22aa) Die Höchstaltersgrenzen des § 27a Abs. 3 Satz 1 SGB V sind zwingend, es gibt keine Ausnahmen und ein Ermessenspielraum besteht nicht. Sie müssen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) erfüllt sein. Maßgebender Zeitpunkt ist insoweit der Beginn der Behandlung, also der Einleitung der medizinischen Maßnahmen. Dies ergibt sich aus Nr. 9.1 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für künstliche Befruchtung. Danach müssen die Altersgrenzen für beide Partner in jedem Behandlungszyklus (Zyklusfall) zum Zeitpunkt des ersten Zyklustages im Spontanzyklus, des ersten Simulationstages im simulieren Zyklus bzw. – und dies dürfte bei Maßnahmen der ICSI gelten - des ersten Tages der Down-Regulation erfüllt sein.
23Vgl. Bay. LSG, Urteil vom 26. Juli 2017 – L 4 KR 586/15 -, juris, Rn. 41 m. w. N.
24Wird die Altersgrenze im maßgeblichen Zeitpunkt von einem der beiden Ehegatten überschritten, entfallen (für beide Ehegatten) sowohl der Bewilligungsanspruch als auch der sekundäre Erstattungsanspruch.
25Vgl. auch Bay. LSG, Urteil vom 5. September 2018– L 4 KR 705/17 –, juris, Rn. 40, wonach die Erbringung der Leistung nach Vollendung des 40. Lebensjahrs der weiblichen Versicherten offensichtlich außerhalb des Leistungskatalogs der GKV liegt.
26Es kommt daher auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage an, ab welchem Zeitpunkt vor Erreichen der Altersgrenze über den Bewilligungsantrag hätte entschieden werden können oder müssen, nicht an.
27bb) Ein verschuldensabhängiger Schadenersatzanspruch ist im vorliegenden Verfahren nicht Streitgegenstand. Es spricht allerdings mit Blick darauf, dass der zuständigen Stelle frühestens am 2. Juni 2016 – und damit nur wenige Tage vor dem 40. Geburtstag der Klägerin – ein überhaupt lesbarer und damit – ungeachtet der Frage, welchen Inhalt dieser aufweisen muss – verwertbarer Behandlungsplan des behandelnden Arztes vorlag, wenig für eine schuldhafte Verzögerung des Bewilligungsverfahrens. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann das Fax des Ehemanns, das dieser aus I. übersandt hat, ganz offensichtlich nicht vom 7. März 2016 datieren. Dies ist bei dem Ausstellungsdatum des Behandlungsplans (20. April 2016) ausgeschlossen. Das Fax von dem Absender „The H. Hotel“ trägt die automatische Datierung „07-03-16“. Dies könnte neben 7. März 2016 auch 3. Juli 2016 bedeuten. Es ist jedoch angesichts des Datums (2. Juni 2016) des zeitgleich übersandten handschriftlichen Schreibens des Ehemanns der Klägerin, vgl. Bl. 29RS des Verwaltungsvorgangs, das auch in der Auflistung in dem „Bezug“ des Schreibens des Truppenarztes Dr. N. vom 20. Juni 2016, Bl. 28 des Verwaltungsvorgangs, genannt wird, davon auszugehen, dass das Fax jedenfalls nicht vor Donnerstag, dem 2. Juni 2016 eingegangen ist. Selbst bei einer sofortigen Genehmigung des Antrags noch am 2. Juni 2016, einem Donnerstag, hätte die für die Klägerin geltende, mit Ablauf dem 6. Juni 2016, einem Montag, erreichte Altersgrenze nicht mehr eingehalten werden können.
28Maßgeblich für die Entscheidung über den Bewilligungsantrag ist auch grundsätzlich der Behandlungsplan des Arztes, der die Behandlung durchführen soll.
29Vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 26. Juni 2021 – L 1 KR 87/11 –, juris, Rn. 23, m. w. N.
30Für diese Ansicht spricht im Übrigen gerade die von der Klägerin angeführte Regelung des § 27a Abs. 1 Nr. 5 SGB V zu der Pflicht, sich von einem Arzt unterrichten zu lassen, der die Behandlung nicht selbst durchführt. Aus dieser Vorschrift ergibt sich im Rückschluss, dass Gegenstand der Genehmigung nicht eine abstrakte medizinische Maßnahme, sondern die konkrete, einem bestimmten Arzt zurechenbare ärztliche Behandlung ist.
31cc) Anders als die Klägerin meint, verstößt die doppelte Verweisung in § 69a Abs. 3 BBesG auf § 27a SGB V und die Richtlinien über künstliche Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht gegen Verfassungsrecht und entspricht insbesondere dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes.
32Vgl. zu der inhaltlich dem § 69a Abs. 3 BBesG entsprechenden Regelung in der Bundesbeihilfeverordnung a. F. m. w. N. Bay. VGH, Urteil vom 15. November 2019 – 14 B 18.1583 –, juris, Rn. 19; bestätigt von BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2021 – 5 C 18.19 –, juris, Rn 19.
33Die Bedenken der Klägerin, die Forderung nach der – im Muster Anlage I zu der Richtlinie über künstliche Befruchtung vorgesehenen und geforderten – Angabe der Kosten für den Ehemann in dem Behandlungsplan verstoße gegen den Vorbehalt des Gesetzes greifen daher ersichtlich nicht durch. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht auch nicht – wie die Klägerin wohl meint – angenommen, der Behandlungsplan sei „unwirksam“, weil die Angaben zu Kosten für den Ehemann fehlten, sondern es ist davon ausgegangen, dass die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig waren und es daher an der Genehmigungsfähigkeit gefehlt habe.
34Der Verweis auf die Altersgrenze begegnet auch nicht wegen der von der Klägerin behaupteten Unterschiede zwischen dem Beihilferecht und dem Recht der Gesetzlichen Krankenversicherungen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es trifft nämlich ungeachtet des Umstandes, dass Kostendämpfungsgesichtspunkte auch dem Beihilferecht nicht fremd sind, nicht zu, dass (auch) die Höchstaltersgrenzen für männliche und weibliche Versicherte aus Gründen der Kostendämpfung eingeführt wurden. Die Regelung der Altersgrenze für weibliche Versicherte trägt vielmehr nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers dem Gesichtspunkt Rechnung, dass bereits jenseits des 30. Lebensjahres das natürliche Konzeptionsoptimum überschritten ist und die Konzeptionswahrscheinlichkeit nach dem 40. Lebensjahr sehr gering ist. Beide Altersgrenzen dienen auch einer starken Gewichtung des künftigen Wohls des erhofften Kindes.
35Vgl. dazu BT-Drucksache 15/1525, S. 83; auch: Bay LSG, Urteil vom 5. September 2018 – L 4 KR 705/17 –, juris, Rn. 42.
36dd) Das Verwaltungsgericht durfte nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen– wie dies in den Entscheidungsgründen stillschweigend geschehen ist – davon ausgehen, dass die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in der Form der ICSI nicht vor Abschluss des Bewilligungsverfahrens und somit in jedem Fall erst nach dem 6. Juni 2016 (Vollendung des 40. Lebensjahres der Klägerin) begonnen wurden. Hätte die Klägerin eine Maßnahme schon vor der Bewilligung oder Ablehnung vor ihrem 40. Geburtstag begonnen, hätte sie diesen für das Genehmigungsverfahren maßgebenden Umstand von sich aus offen legen müssen. Ihr hätte nämlich jedenfalls als Truppenärztin bekannt sein müssen, dass die Kostenübernahme im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung grundsätzlich einer der Behandlung vorhergehenden Genehmigung bedarf und der Anspruch ansonsten entfällt, vgl. auch die Ausführungen weiter unten unter ee). Ungeachtet dessen ist sie auch im Rahmen des sekundären Erstattungsanspruchs hierfür und für das – ebenfalls nicht dargelegte – Bestehen sowie die Höhe einer entsprechenden, erstattungsfähigen ärztlichen Honorarforderung darlegungspflichtig. Dasselbe gilt auch für ihren Ehemann. Die Klägerin hat jedoch weder im Bewilligungsverfahren, noch in der ersten Instanz oder im Zulassungsverfahren angegeben, dass überhaupt und ggf. wann Maßnahmen der künstlichen Befruchtung in Form der ICSI begonnen wurden.
37Dass die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung vor dem 7. Juni 2016 und damit vor einer Bewilligung begonnen wurden, musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht sonst aufdrängen. Dem Verwaltungsvorgang lässt sich nämlich ansonsten nur entnehmen, dass jedenfalls vor dem 14. Februar 2017 eine Maßnahme der ICSI durchgeführt worden war, vgl. den Behandlungsplan des Universitätsklinikums X. vom 14 Februar 2017. Der Behandlungsplan vom 20. April 2016 hatte eine solche Maßnahme noch nicht aufgeführt. Ferner ist am 2. März 2017 ein Antrag der Kläger auf Einzelfallentscheidung mit einer Kostenaufstellung für zwei Maßnahmen der ICSI zu den Akten gelangt. Diesem Antrag war wohl auch eine Aufstellung der Kostenerstattung durch die Beihilfe und DKV beigefügt. Dass diese Maßnahmen jeweils noch vor dem 7. Juni 2016 begonnen worden, ergibt sich hieraus jedoch ebenfalls nicht im Ansatz.
38ee) Auch der (erstmalige) Vortrag (nur) des Ehemanns der Klägerin in dem parallelen Zulassungsverfahren 1 A 2639/20, der erste Behandlungszyklus habe schon im Dezember 2015 mit den notwendigen Blutentnahmen begonnen und die Punktion sowie der Embryotransfer habe im April bzw. Mai 2016 stattgefunden, vermag keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Zwar sind auch Tatsachen, die – wie hier – bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorgelegen haben, im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Es genügt jedoch nicht, diese Tatsachen lediglich zu behaupten. Der neue Tatsachenvortrag muss vielmehr substantiiert und glaubhaft gemacht werden, um dem Berufungsgericht die summarische Beurteilung zu ermöglichen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde voraussichtlich zum Erfolg führen.
39Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 86, 91 m. w. N. auch zur Gegenmeinung, die solchen Tatsachenvortag unter Missbrauchsgesichtspunkten für nicht berücksichtigungsfähig hält.
40Der kursorische Vortrag des Ehemanns der Klägerin ist indes weder hinreichend substantiiert noch auch nur im Ansatz – etwa durch die Vorlage ärztlicher Rechnungen – glaubhaft gemacht und daher nicht zu berücksichtigen.
41Im Übrigen hätte das Rechtsmittel selbst unterstellt, eine Behandlung der künstlichen Befruchtung wäre vor Erreichen der für die Klägerin geltenden Altersgrenze und damit schon vor Abschluss des Genehmigungsverfahrens begonnen worden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch wären dann nämlich offensichtlich nicht erfüllt. Ebenso wie die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung nicht für die Kosten einer gleichwohl vom Soldaten als Selbstzahler in Anspruch genommenen Behandlung aufkommen muss, wenn es an einer vorhergehenden positiven Entscheidung des Bundeswehrarztes zu einer Behandlung durch zivile Fachärzte fehlt, setzt der nachträgliche Erstattungsanspruch für bereits in Anspruch genommene medizinische Behandlungen in zivilen Einrichtungen voraus, dass vor dem Beginn der Behandlung eine negative Entscheidung in dem Genehmigungsverfahren ergangen ist, die im Erstattungsverfahren nachträglich revidiert wird. Eine Übernahme von Kosten für Behandlungen in zivilen Einrichtungen ohne vorangegangenes Genehmigungsverfahren ist der truppenärztlichen Versorgung fremd.
42Vgl. OVG NRW, Urteile vom 2. Juli 2007 – 1 A 5162/05 –, juris, Rn. 44 und vom 2. Juli 2009 – 1 A 2251/16 –, juris, Rn. 64, 74.
432. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
44Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
45Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 1989– 4 B 163.89 –, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.
46In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor.
47Die Frage, ob ein Behandlungsplan, der die im Leistungsverhältnis zur Ehefrau nicht erstattungsfähigen Kosten des Ehemanns nicht aufführt, „gültig“ ist – wie oben ausgeführt – ebenso wenig entscheidungseheblich wie die Frage, ob der Behandlungsplan von dem späteren Behandler stammen muss. Dass die Einhaltung der weiblichen Höchstaltersgrenze zwingend Leistungsvoraussetzung ist, ist – wie sich ebenfalls aus den obigen Ausführungen ergibt – schon nach dem Gesetz ohne weiteres zu bejahen und daher nicht klärungsbedürftig. Dasselbe gilt für die (nur) im Zulassungsverfahren des Ehemanns 1 A 2639/20 zusätzlich aufgeworfene Frage, ob das Alter eines Dritten – der Klägerin des vorliegenden Verfahrens – Leistungsvoraussetzung für den Anspruch auf Heilfürsorge sein kann.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
49Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
50Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
51Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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