Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 669/19
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für das Grundstück N.-straße 396 in E., Gemarkung N1., Flur 3, Flurstücke 341 und 343 (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Eigentümerin des Vorhabengrundstücks, auf dem von der Firma O. ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von circa 699 qm betrieben wird, ist die Grundbesitz N.-straße 398 GmbH & Co. KG (im Folgenden: Grundstückseigentümerin). Zugunsten der aus den Gesellschaftern K. T. und U. I. bestehenden E. N2.-straße GbR (im Folgenden: Erbbauberechtigte), ist für das Vorhabengrundstück ein Erbbaurecht bis zum Jahr 2054 im Erbbaugrundbuch eingetragen.
3Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahre 2020 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans Nr. „W./N3.-straße“ der Beklagten (im Folgenden: Bebauungsplan), der Gegenstand des von der Erbbauberechtigten anhängig gemachten Normenkontrollverfahrens 10 D 246/21.NE war. Der Senat hat den Normenkontrollantrag mit Urteil vom 15. März 2022 abgelehnt.
4Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung (im Folgenden: Ausschuss) hatte am 25. März 2015 für den Bereich nördlich/nordöstlich des W. etwa zwischen der P.‑straße, der Kleingartenanlage an der T1.-straße und der N3.-straße die Aufstellung des Bebauungsplans beschlossen. Ziel der Planung sei die Steuerung des Einzelhandels und die Ermöglichung einer Wohnnutzung. Vorrangig sei die Verhinderung einer Einzelhandelsnutzung gewollt, die den Zielen des Rahmenplans Einzelhandel entgegenstehe. Unter dem 8. April 2015 ordnete der Oberbürgermeister die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses an, die am 18. April 2015 im Amtsblatt erfolgte. Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 änderte der Ausschuss den Aufstellungsbeschluss. Er erweiterte das Plangebiet auf einen Bereich westlich des W. und konkretisierte die Planungsziele. Die Bekanntmachung des von der Amtsleiterin des Planungsamtes am 26. Februar 2016 unterzeichneten geänderten Aufstellungsbeschlusses erfolgte am 5. März 2016 im Amtsblatt.
5Am 10. März 2016 beschloss der Rat eine Veränderungssperre für das Plangebiet. Am 21. März 2016 unterzeichnete der Oberbürgermeister die Bekanntmachungsanordnung für den die Veränderungssperre betreffenden Satzungsbeschluss, der am 9. April 2016 im Amtsblatt bekanntgemacht wurde.
6Am 1. Februar 2018 beschloss der Rat, die Geltungsdauer der Veränderungssperre um ein Jahr zu verlängern. Am 28. Februar 2018 unterzeichnete der Oberbürgermeister die Bekanntmachungsanordnung für den Satzungsbeschluss, dessen Bekanntmachung am 10. März 2018 im Amtsblatt erfolgte.
7Bereits im Jahre 2013 hatte die Klägerin einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Lebensmitteldiscountmarktes beantragt. Nachdem die Beklagte die Erteilung eines entsprechenden Vorbescheids zunächst versagt hatte, schlossen die Beteiligten im Klageverfahren 4 K 1164/14 vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf im Jahre 2014 einen Vergleich, mit dem sich die Beklagte zur Erteilung eines Vorbescheids für die Erweiterung der Verkaufsfläche des Lebensmitteldiscountmarktes verpflichtete. Auf der Grundlage dieses Vergleichs erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 21. April 2015 für die „Erweiterung des Lebensmittelmarktes mit PKW-Stellplätzen auf 1.200 qm (reine) Verkaufsfläche“ einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. Am 17. Februar 2017 beantragte die Klägerin die Verlängerung der Geltungsdauer dieses Vorbescheids, die die Beklagte mit Bescheid vom 6. April 2017 ablehnte. Die zwischenzeitlich beschlossene Veränderungssperre stehe der gewollten Erweiterung der Verkaufsfläche entgegen. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Der Antrag der Klägerin, die Beklagte zur Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids zu verpflichten, ist Gegenstand des Berufungsverfahrens 10 A 668/19.
8Mit Bauvoranfrage vom 9. April 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung eines weiteren bauplanungsrechtlichen Vorbescheids (im Folgenden: Vorbescheid) für die Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Lebensmitteldiscountmarktes auf 1.135 qm (im Folgenden: Vorhaben). Die Stellplätze, die Erschließung sowie die Betriebszeiten seien nicht Bestandteil der Bauvoranfrage. Auch etwaige immissionsrechtliche Belange seien, ebenso wie das Gebot der Rücksichtnahme, nicht Gegenstand der Bauvoranfrage. Die Klägerin formulierte folgende Fragen zu ihrem Vorhaben:
9„1. Ist auf dem Baugrundstück entsprechend dem beiliegenden Lageplan eine Erweiterung des bestehenden Lebensmittel-Discounters auf ca. 1135m² Verkaufsfläche planungsrechtlich zulässig?
102. Hilfsweise wird angefragt, ob das geplante Vorhaben - ein Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1135 m² - nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig ist?“
11Mit Bescheid vom 19. Juni 2018 lehnte die Beklagte auch diesen Antrag unter Verweis auf die Veränderungssperre ab.
12Die Klägerin hat am 19. Juli 2018 Klage erhoben und beantragt,
13die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Juni 2018 (63/23-BV-0069/18) zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 9. April 2018 zur Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung N1., Flur 3, Flurstücke 341/343 vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Verkaufsfläche von insgesamt 1.135 qm positiv zu bescheiden.
14Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Januar 2019 abgewiesen. Der Erteilung des begehrten Vorbescheids stehe die Veränderungssperre als öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegen.
17Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin vor, dass sowohl der inzwischen als Satzung beschlossene Bebauungsplan als auch der Vorgängerplan unwirksam seien, sodass das Vorhaben, auf das die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO nicht zutreffe und das daher atypisch im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sei, weil vorhabenbedingte negative Auswirkungen trotz seiner Geschossfläche von mehr als 1.200 qm nicht zu erwarten seien, nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 8 BauNVO auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig sei. Das im Aufstellungsverfahren von der Beklagten eingeholte Einzelhandelsgutachten habe gezeigt, dass die Umsatzumlenkungen, die mit einer Erweiterung des auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Lebensmitteldiscountmarktes hin zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb verbunden wären, keine städtebauliche Relevanz hätten.
18Der Vorgängerplan sei ebenfalls unwirksam, wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren 10 D 61/08.NE herausgestellt habe.
19Selbst wenn der Bebauungsplan wirksam wäre, sei die Klage gleichwohl begründet, denn die Bauvoranfrage verhalte sich ausdrücklich nur zur Art der baulichen Nutzung. Als ein im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO atypischer Einzelhandelsbetrieb sei das Vorhaben im Plangebiet bauplanungsrechtlich zulässig. Jedenfalls unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans am 4. April 2020 habe der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bestanden. Die Veränderungssperre hätte damals einer solchen Verlängerung nicht entgegengestanden, da ihre Geltungsdauer mangels besonderer Umstände im Sinne von § 17 Abs. 2 BauGB nicht auf ein viertes Jahr hätte verlängert werden dürfen. Der Rat habe annähernd fünf Jahre gebraucht, um überhaupt einen Planentwurf für eine öffentliche Auslegung zu erstellen. Sie, die Klägerin, wolle Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen, weil ihr wegen der rechtswidrigen Versagung der beantragten Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids erhebliche Mieteinnahmen entgangen seien.
20Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
21das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 19. Juni 2018 zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage vom 9. April 2018 zur Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung N1., Flur 3, Flurstücke 341/343 vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes auf eine Verkaufsfläche von insgesamt 1.135 qm positiv zu bescheiden.
22hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. „W./N3.-straße“ verpflichtet war, ihre Bauvoranfrage vom 9. April 2018 zur Erweiterung des auf dem Grundstück Gemarkung N1., Flur 3, Flurstücke 341/343 vorhandenen Lebensmittel-Discountmarktes auf eine Verkaufsfläche von insgesamt 1.135 qm positiv zu bescheiden.
23Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie hält das Vorhaben für bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan sei wirksam. Die Klägerin habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass das Vorhaben atypisch im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 4 BauNVO sei. Bei zwei Lebensmitteldiscountmärkten und einem türkischen Supermarkt im Plangebiet gebe es keine sortimentsbezogene Unterversorgung in dem zentralen Versorgungsbereich, in dem das Vorhabengrundstück liege.
26Auch wenn der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, sei das Vorhaben in der Gemengelage, in die das Vorhabengrundstück eingebettet sei, als großflächiger Einzelhandelsbetrieb mangels eines Vorbildes unzulässig. Die Nutzung auf dem Grundstück W. 55 durch die Firma J. (Nutzfahrzeugniederlassung; Werkstatt; Ausstellungsflächen) sei kein solches Vorbild. Die Ausstellungsflächen der Firma bestünden größtenteils aus befestigten Freiflächen, auf denen vor allem gebrauchte Nutzfahrzeuge ausgestellt würden. Bei diesen Ausstellungsflächen handele es sich mithin nur um Nebenanlagen von untergeordneter Bedeutung, aus denen im Hinblick auf die Großflächigkeit keine Vorbildwirkung für das Vorhaben hergeleitet werden könne. Auch wichen die betrieblichen Begleiterscheinungen der beiden in Rede stehenden Nutzungen, insbesondere der betriebsbedingte Verkehr, wesentlich voneinander ab. Das Vorhaben hätte sich daher seiner Art nach auch dann nicht in die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks eingefügt, wenn die zweite Verlängerung der Veränderungssperre unwirksam gewesen sein sollte. Überdies hätten dem Vorhaben damals möglicherweise auch die Vorgaben des § 34 Abs. 3 BauGB entgegengestanden.
27Der Hilfsantrag sei unbegründet. Die zweite Verlängerung der Veränderungssperre sei wirksam gewesen, denn damals hätten besondere Umstände vorgelegen, die die Planung außergewöhnlich schwierig gemacht hätten und weder von der Verwaltung noch vom Rat zu verantworten gewesen seien.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 10 D 246/21.NE, 10 A 668/19 und 10 A 669/19 sowie der beigezogenen Aufstellungsvorgänge (Beiakten Hefte 1 bis 11 des Verfahrens 10 D 246/21.NE) und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Heft 1 bis 24 des Verfahrens 10 A 668/19 und Beiakte Heft 1 des Verfahrens 10 A 669/19) Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
31Die Klage ist unbegründet.
32Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des mit dem Hauptantrag begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen (§§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW).
33Das Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Bauvoranfrage bezieht sich mit der unter 1. formulierten Frage ausdrücklich auf die Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Lebensmitteldiscountmarktes und damit auf die planungsrechtlich unzulässige Änderung des auf den Bestand gesetzten Marktes. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 668/19, auf dessen Begründung insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
34Soweit die Klägerin unter 2. „hilfsweise“ die Frage formuliert, ob das geplante Vorhaben – ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.135 qm – nach der Art der baulichen Nutzung unter Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme auf dem Vorhabengrundstück bauplanungsrechtlich zulässig sei, fehlt ihr für diese Bauvoranfrage nach Inkrafttreten des Bebauungsplans das Sachbescheidungsinteresse. Auch diese Frage ist in Würdigung aller Umstände so zu verstehen, dass sie sich auf die Erweiterung der Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmitteldiscountmarktes auf 1.135 qm bezieht. Wenn die Klägerin meint, die Bauvoranfrage sei mit der Formulierung unter 2. ganz allgemein und losgelöst von der beabsichtigten Erweiterung des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes darauf gerichtet, die Zulässigkeit eines beliebigen Lebensmitteldiscountmarktes mit einer entsprechenden Verkaufsfläche seiner Art nach feststellen zu lassen, geben weder die mit der Bauvoranfrage eingereichten Unterlagen noch die sonstigen Umstände dafür etwas her. Folgerichtig hat die Klägerin in ihren Anträgen sowohl im Klageverfahren als auch im Berufungsverfahren als Gegenstand der Bauvoranfrage ausschließlich die Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen Lebensmitteldiscountmarktes angegeben. Eine solche Erweiterung widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans, sodass der beantragte Vorbescheid für die Klägerin nutzlos wäre, weil ihr eine entsprechende Baugenehmigung nicht erteilt werden könnte. Auch insoweit wird Bezug genommen auf das Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 10 A 669/19.
35Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind auch wirksam, wie sich aus dem auch der Klägerin bekannten Urteil des Senats vom 15. März 2022 im Verfahren 10 D 246/21.NE ergibt, auf dessen Begründung ebenfalls Bezug genommen wird.
36Die Klage hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.
37Der Klägerin fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse.
38Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insoweit bedarf es hinreichender Darlegungen seitens des die Feststellung begehrenden Klägers. Hierzu gehört insbesondere, dass er die Behauptung eines eingetretenen Schadens durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substanziiert.
39Vgl. etwa OVG NRW, Urteile vom 25. März 2014 – 2 A 2679/12 –, juris, Rn 42, und vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –, juris, Rn. 53, jeweils mit weiteren Nachweisen.
40Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin hatte vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans für das Vorhabengrundstück und den darauf betriebenen Lebensmitteldiscountmarkt zwei Erweiterungsvarianten im Auge, nämlich eine Erweiterung auf 1.200 qm entsprechend dem ihr unter dem 21. April 2015 erteilten Vorbescheid oder eine Erweiterung auf 1.135 qm entsprechend ihrer Bauvoranfrage vom 9. April 2018. Um ihr Feststellungsinteresse für den Hilfsantrag zu begründen, behauptet sie, ihr sei ein Schaden in Form eines entgangenen Gewinns entstanden, den sie gegenüber der Beklagten geltend machen wolle. Zur Substanziierung ihrer Behauptung trägt sie vor, in den Jahren 2016 und 2017 hätten die Gesellschafter der Erbbauberechtigten vereinbart, dass die weitere Besorgung des Baurechts durch sie, die Klägerin, und auf ihren Namen betrieben werden solle. Die Firma O. sei damals einverstanden gewesen, einen neuen Mietvertrag zu einen indexierten Mietzins von 12,83 Euro/qm für ein neues oder ein erweitertes Gebäude mit einer Gesamtfläche von 1.403 qm einschließlich einer Verkaufsfläche von 1.200 qm abzuschließen. Hätte die Beklagte die Geltungsdauer des Vorbescheids vom 21. April 2015 antragsgemäß verlängert, hätte sie, die Klägerin, vorrangig die diesem Vorbescheid entsprechende Erweiterung der Verkaufsfläche des auf dem Vorhabengrundstück betriebenen Lebensmitteldiscountmarktes umgesetzt. Hätte sie die Umsetzung dieses Vorhabens durch einen Bankkredit finanziert, hätte sich bei Abzug der Einstandskosten, der Kreditkosten, des Erbbauzinses und der Abschreibung der Baukosten unter Berücksichtigung einer realistischen Indexentwicklung bei fünfzehn Jahren Laufzeit nach Abzug von Steuern ein Gewinn von 515.100 Euro ergeben. Rechne man die Wertsteigerung der Immobilie hinzu, hätte sie nach Abzug von Steuern einen Gewinn von 887.100 Euro in fünfzehn Jahren erwarten können. Diesen entgangenen Gewinn wolle sie als den ihr entstandenen Schaden geltend machen. Nimmt man die Klägerin beim Wort, wäre für eine Umsetzung des mit der Bauvoranfrage vom 9. April 2018 begehrten Vorbescheids kein Raum gewesen. Ein zusätzlicher Schaden, den sie in einem Zivilprozess geltend machen könnte, kann folglich durch seine rechtswidrige Versagung nicht eingetreten sein. Einen solchen Schaden hat die Klägerin auch nicht substanziiert vorgetragen.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
43Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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