Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2870/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der zulässige Antrag ist unbegründet.
3Die Berufung ist nicht aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5 VwGO zuzulassen.
4Aus den fristgerecht dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier.
6Das Verwaltungsgericht hat die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Oktober 2017 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 16. April 2018 für die Änderung der Nutzung eines Ladenlokals in eine Gastronomie mit Laden und einer Wohnung sowie für die Neuerrichtung einer Überdachung aufgehoben, weil die Immissionen des genehmigten Gaststättenbetriebs zu Lasten des Klägers gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoße.
7Der Vortrag der Beigeladenen, es lägen neue Tatsachen in Form einer Nachtragsgenehmigung vor, die die Rechtslage veränderten und im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen seien, ist unzutreffend. Die sogenannte Nachtragsgenehmigung vom 17. November 2020 gestattet ein Vorhaben, dass sich von dem ursprünglich genehmigten Vorhaben wesentlich unterscheidet und im Verhältnis zu diesem als „aliud“ anzusehen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zur Begründung dieser Bewertung Bezug auf die gerichtliche Verfügung vom 2. Februar 2022.
8Es liegt auch kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann. Die Beigeladene macht zu Unrecht geltend, dass in der Nichtbeachtung der verbindlichen Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG durch das Verwaltungsgericht ein Verfahrensmangel liege, der der Beurteilung des Senats unterliege.
9Unter einem Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift zu verstehen, die den Verfahrensablauf regelt, das heißt, die den Weg zu dem Urteil sowie die Art und Weise seiner Abfassung, nicht aber seinen Inhalt betrifft.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Februar 2012 – 9 B 71.11 –, juris, Rn. 8; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 124 Rn. 187.
11Selbst wenn danach die Nichtbeachtung der Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG einen Verfahrensmangel darstellen würde, weil die Vorschrift etwa nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als eine innerprozessuale, formelle Präklusionsregelung zu verstehen ist, die Parallelen mit der Regelung des § 87b VwGO aufweist,
12vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris, Rn. 28,
13würde ein solcher Mangel nicht zur Zulassung der Berufung führen. Es kann hier offen bleiben, ob die Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten der vorliegenden Art überhaupt Anwendung findet, welche prozessualen Folgen die Versäumung der Frist haben kann, wenn das Verwaltungsgericht trotz verspäteter Klagebegründung den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt und die dabei gewonnenen Erkenntnisse für seine Entscheidung verwertet, beziehungsweise ob insoweit regelmäßig die sogenannte Bagatellklausel des § 87b Abs. 3 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 6 Satz 3 UmwRG einschlägig ist, weil es dem Gericht mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne eine Mitwirkung des Klägers zu ermitteln.
14Jedenfalls kann die Beigeladene hier einen etwaigen Verfahrensmangel nicht mehr im Zulassungsverfahren geltend machen.
15Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts ist die Regelung des § 295 ZPO zum Verlust des Rügerechts nach § 173 Satz 1 VwGO im Verwaltungsprozess anwendbar. Gemäß § 295 Abs. 1 ZPO kann die Verletzung einer das Verfahren und die Form einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte, der den Mangel später geltend machen will, auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet hat oder wenn er bei der nächsten auf den Rechtsverstoß folgenden mündlichen Verhandlung, die aufgrund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen wird, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich er zu der mündlichen Verhandlung erschienen ist und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 B 7.19 –, juris, Rn. 9 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2011 – 5 A 1352/10 –, juris, Rn. 39, mit weiteren Nachweisen; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 5. Aufl., § 124 Rn. 213.
17Danach hat die Beigeladene ihr Rügerecht verloren, weil sie den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht spätestens in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts, in der sie anwesend war, gerügt hat. Sie hat, auch nachdem sie anwaltlich vertreten wurde, weder nach Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts noch zuvor im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, dass das Verwaltungsgericht den Kläger zur Klagebegründung aufgefordert, einen Ortstermin anberaumt, die Beklagte zur Erstellung eines Gutachtens veranlasst und nach dessen Vorlage angefragt hatte, ob an der Baugenehmigung festgehalten werden solle.
18Die Anwendbarkeit des § 295 Abs. 1 ZPO ist nicht etwa gemäß Abs. 2 dieser Vorschrift ausgeschlossen, denn es geht hier nicht um eine Vorschrift, auf deren Befolgung ein Beteiligter nicht wirksam verzichten könnte.
19Der Rügeverlust gemäß § 295 ZPO soll im Interesse der Prozessökonomie einen schnellen und sicheren Ablauf des gerichtlichen Verfahrens gewährleisten. Vor diesem Hintergrund sind Vorschriften im Sinne von § 295 Abs. 2 ZPO, auf deren Befolgung die Beteiligten nicht verzichten können, nur solche, die so gewichtig sind, dass sie auch im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einem schnellen und sicheren Ablauf von Gerichtsverfahren zwingend eingehalten werden müssen. § 295 Abs. 2 ZPO beruht letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip, demzufolge bestimmte Garantien eines formell ordnungsgemäßen gerichtlichen Verfahrens, das heißt zwingende Grundnormen des Verfahrensrechts, deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt, gewährleistet sein müssen. Maßgeblich ist danach die Bedeutung der Verfahrensvorschrift für ein den rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht werdendes gerichtliches Verfahren. § 295 Abs. 2 ZPO erfasst ausschließlich solche Verfahrensvorschriften, an deren Einhaltung ein vorrangiges öffentliches Interesse im Sinne einer geordneten und funktionsfähigen Rechtspflege besteht.
20Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 B 7.19 –, juris, Rn. 9 ff.
21Dazu gehören etwa die gesetzlichen Voraussetzungen des § 296 ZPO für die Zurückweisung verspäteter Prozesshandlungen. Die mit der Zurückweisung von Prozesshandlungen unter Umständen verbundene Wirkung eines endgültigen Rechtsverlustes kann unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nur dann verantwortet werden, wenn ihre gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelfall gewahrt sind.
22Vgl. BGH, Urteil vom 5. März 1990 – II ZR 109/89 –juris, Rn. 12.
23Für den hier gegebenen Fall der möglichen Nichtbeachtung der Klagebegründungsfrist des § 6 Satz 1 UmwRG durch die Zulassung von verspäteten Erklärungen oder verspätet vorgelegten Beweismitteln durch das Verwaltungsgericht gelten die vorstehenden Erwägungen gerade nicht. Insoweit steht nicht etwa die Verletzung gewichtiger rechtsstaatlicher Anforderungen an den verwaltungsgerichtlichen Prozess, sondern nur die Prozessökonomie im Raum.
24Die Annahme eines Verfahrensmangels beziehungsweise eines Rügeverlustes der Beigeladenen scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Beigeladene erst auf der Grundlage der Gründe des erstinstanzlichen Urteils in der Lage gewesen wäre zu beurteilen, ob das Verwaltungsgericht die Präklusionswirkung des § 6 Satz 2 UmwRG beachtet hat. In einem solchen Fall wäre der geltend gemachte Mangel ebenso zu behandeln wie ein Fehler bei der Abfassung des Urteils, von dem die Beteiligten zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung noch keine Kenntnis haben konnten.
25Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 – 5 B 48.13 –, juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 16. Juli 1998 – I ZR 32/96 –, juris, Rn. 17.
26So liegt der Fall hier nicht. Der von der Beigeladenen angenommene Mangel setzte die Kenntnis der Gründe des erstinstanzlichen Urteils nicht voraus, sondern ergab sich für sie bereits aus den oben angesprochenen prozessleitenden Verfügungen des Verwaltungsgerichts.
27Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
28Ausgehend hiervon zeigt die Beigeladene eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Es fehlt bereits an der Ausformulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage. Soweit sie ausführt, der Senat habe in einem Berufungsverfahren Gelegenheit, zu klären, ob es sich bei der Einhaltung der Klagebegründungsfrist des § 6 UmwRG um eine verzichtbare Verfahrensnorm im Sinne von § 173 VwGO in Verbindung mit § 295 Abs. 2 ZPO handelt, bedarf es dazu aus den vorstehenden Gründen nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Fragen zur Geltung des § 6 Satz 1 UmwRG im Zusammenhang mit baurechtlichen Nachbarklagen oder zum fehlenden Verschulden für den Fristablauf, wenn erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens Akteneinsicht gewährt wird, würden sich in einem möglichen Berufungsverfahren nicht mehr stellen.
29Die Kostenentscheidung folgt aus den § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
31Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
32Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 5 A 1352/10 1x (nicht zugeordnet)
- II ZR 109/89 1x (nicht zugeordnet)
- I ZR 32/96 1x (nicht zugeordnet)