Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1859/21

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren und Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. X.       aus N.       wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 32.792,55 Euro festgesetzt.


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