Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 392/18
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Sofern nach materiellem Recht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung maßgeblich ist, hat das OVG auch zu berücksichtigen, ob sich das angefochtene Urteil (aufgrund einer inzwischen eingetretenen Tatsachen- oder Rechtsänderung) aus anderen Gründen als richtig darstellt und zunächst bestehende Zweifel an seiner Richtigkeit damit beseitigt sind.
4Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.; 101 f.; BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 – 7 AV 3.02 –, juris, Rn. 11.
5Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht erfüllt.
6Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagte aufgrund der ihr als Dienstherrin gemäß Art. 33 Abs. 5 GG i. V. m. § 78 BBG obliegenden Fürsorgepflicht (weiterhin) dauerhaft eine Arbeitsassistenz zur Verfügung stelle. Die Entscheidung der Beklagten, die für eine Bildschirmtätigkeit untaugliche Klägerin nicht mehr dauerhaft mittels einer ihr zugewiesenen Arbeitsassistenz bei der Arbeit zu unterstützen, sondern lediglich mittels technischer Hilfsmittel und einer temporär auf Anforderung zur Verfügung gestellten Assistenzkraft, sei ermessensfehlerfrei. Diese Hilfsmittel seien geeignet, um sicherzustellen, dass die Klägerin ihren Dienstpflichten nachkommen könne. Erfolglos bleibe auch der Hilfsantrag, der auf die Bereitstellung einer Arbeitsassistenz als Prüfungsassistentin im Prüfungsgebiet der Klägerin gerichtet sei. Es stehe im weiten Organisationsermessen der Beklagten, einen zentralen Büro- und Prüfungsassistenzpool einzurichten.
7Die hiergegen begehrte Zulassung der Berufung kann nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfolgen, weil das die Klage abweisende Urteil in dem für die Leistungsbegehren der Klägerin maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Zulassungsantrag nach der nunmehr geltenden Sach- und Rechtslage (jedenfalls) aus auf der Hand liegenden anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen, zu denen die Klägerin mit Hinweisverfügung des Senats vom 14. Januar 2021 angehört worden ist und umfänglich Stellung genommen hat, im Ergebnis richtig ist.
8Zur Zulässigkeit eines solchen, auf den Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO gestützten Vorgehens näher: OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014– 1 A 891/13 –, juris, Rn. 2 bis 4, und Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 101 ff., jeweils m. w. N.
9Es kann daher dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen der Klägerin überhaupt noch durchgreifen könnte, nachdem die Beklagte – nach entsprechender ausdrücklicher mündlicher Bestätigung des Berufsförderungswerks (BFW) E. /des Integrationsfachdienstes (IFD) T. – die Notwendigkeit einer dauerhaften Arbeitsassistenz anerkannt und zudem vorgetragen hat, sich bereits – bislang erfolglos – bemüht zu haben, diesen Bedarf der Klägerin zu decken.
10Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bereitstellung einer dauerhaften Arbeitsassistenz gegen die Beklagte. Ein solcher Anspruch folgt weder aus der „Vereinbarung zur Inklusion schwerbehinderter Menschen im Bundesrechnungshof“ (dazu 1.) noch aus der Fürsorgepflicht der Beklagten als Dienstherrin (dazu 2.) noch aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung (dazu 3.).
111. Die Klägerin hat zunächst keinen Anspruch auf Bereitstellung einer dauerhaften Arbeitsassistenz aus der im Geschäftsbereich ihrer Dienststelle geltenden Integrationsvereinbarung. Maßgeblich ist insoweit die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag gültige „Vereinbarung zur Inklusion schwerbehinderter Menschen im Bundesrechnungshof“ vom 13. September 2021 (im Folgenden: Inklusionsvereinbarung), mit deren Inkrafttreten am 1. Oktober 2021 die frühere „Vereinbarung zur Integration schwerbehinderter Menschen im Geschäftsbereich des Bundesrechnungshofes (Integrationsvereinbarung 2008)“ vom 14. Dezember 2007 außer Kraft getreten ist.
12Nach der insoweit allein in Betracht kommenden Nr. 7.2 der Inklusionsvereinbarung stellt der Bundesrechnungshof schwerbehinderten Beschäftigten, sofern sie für die Erledigung ihrer Aufgaben am Arbeitsplatz zwingend darauf angewiesen sind, im erforderlichen Umfang eine Arbeitsassistenz (Vorlesekraft, Gebärdensprachdolmetscherin oder ‑dolmetscher) zur Verfügung, wenn es ihm organisatorisch, personell und unter haushälterischen Gesichtspunkten möglich ist (Absatz 1 Satz 1).
13Subjektive Rechte der schwerbehinderten Beschäftigten folgen hieraus jedoch nicht. Das ergibt sich (jedenfalls) aus Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 2 der Inklusionsvereinbarung. Dort ist nämlich ausdrücklich bestimmt, dass ein Anspruch auf Bereitstellung einer Arbeitsassistenz durch den Bundesrechnungshof nicht besteht. Vermittelt Nr. 7.2 Abs. 1 Satz 1 der Integrationsvereinbarung kein subjektives Recht schwerbehinderter Menschen auf Bereitstellung einer Arbeitsassistenz durch den Bundesrechnungshof, besteht entgegen der Auffassung der Klägerin auch kein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung.
14Vgl. insoweit auch OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 1 A 4497/19 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. (zu § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BHO).
152. Die Klägerin kann den Anspruch auf Bereitstellung einer Arbeitsassistenz auch nicht auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht der Beklagten stützen.
16a) Zwar kann die in § 78 BBG ausdrücklich normierte und durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierte Fürsorgepflicht selbständige und unmittelbare Rechtsgrundlage für Ansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn auf fürsorgende Maßnahmen sein. Die Fürsorge für den Beamten (und seine Familie) kommt auch als ein bei der Auslegung beamtenrechtlicher Vorschriften sowie beim Ermessensgebrauch zu berücksichtigender Gesichtspunkt in Betracht. Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn können aber keine Ansprüche hergeleitet werden, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind. Auf die allgemeine Vorschrift des § 78 Satz 1 BBG kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre. Wie bzw. mit welchen Mitteln er seiner Fürsorgepflicht gerecht werden will, entscheidet der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen.
17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 1994– 10 B 1.94 –, juris, Rn. 4; sowie Urteile vom 13. September 1984 – 2 C 33.82 –, juris, Rn. 19; und vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 –, juris, Rn. 14; ferner Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2022; § 78 BBG Rn. 2, 17.
18Die gesteigerten Fürsorge- und Schutzpflichten, die dem Dienstherrn gegenüber schwerbehinderten Beamten obliegen, werden durch das in Teil 3 des SGB IX geregelte Schwerbehindertenrecht konkretisiert, das ausdrücklich auch für Beamte gilt, vgl. § 211 Abs. 1 SGB IX. Teil 3 des SGB IX gilt daher, soweit er inhaltlich in Betracht kommt, auch für die dienstrechtliche Stellung schwerbehinderter Beamten und Beamtenbewerber; für deren Dienstherren gilt das für Arbeitgeber (der öffentlichen Hand) Vorgeschriebene.
19Vgl. Grigoleit, in: Battis, BBG, 5. Aufl. 2017, § 78 Rn. 23; Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2022; Anhang zu § 78 Rn. 5; Badenhausen-Fähnle, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, Stand: April 2020, § 78 BBG Rn. 11 und 11.1.
20Dafür, dass der Bundesrechnungshof als oberste Bundesbehörde (vgl. § 1 Satz 1 BRHG) aus Gleichheits- und Fürsorgegesichtspunkten zugunsten des einzelnen schwerbehinderten Beamten ermessensbindende Anweisungen zur Durchführung der Sondervorschriften für Schwerbehinderte erlassen und diese praktiziert hätte,
21vgl. Günther, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2022; Anhang zu § 78 Rn. 9,
22ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
23b) Dies vorausgesetzt darf die Beklagte die Klägerin, die mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 30. Januar 2018 gem. § 2 Abs. 3 SGB IX mit Wirkung zum 21. Dezember 2017 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist, ermessensfehlerfrei, wie sie dies zulässigerweise während des Zulassungsverfahrens getan hat, auf das Modell einer selbstorganisierten Arbeitsassistenz unter Inanspruchnahme finanzieller Leistungen nach § 185 Abs. 5 SGB IX verweisen.
24Zur Zulässigkeit der nachträglichen Ergänzung von Ermessenserwägungen im Zulassungsverfahren vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 97; 101 f., und OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2011 – 18 A 1491/10 –, juris, Rn. 4.
25aa) Nach § 185 Abs. 5 Satz 1 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamtes für die begleitende Hilfe im Arbeitsleben aus den ihm aus der Ausgleichsabgabe zur Verfügung stehenden Mitteln Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz. Der Anspruch richtet sich auf die Übernahme der vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen (Satz 2).
26Diese Vorschrift begründet nach ihrem Wortlaut und im Unterschied zu § 102 Abs. 3 SGB IX a. F. bzw. § 185 Abs. 3 SGB IX n. F. („kann") einen nicht im Ermessen der Behörde stehenden Anspruch auf Kostenübernahme. Der hierbei verwendete Begriff der „notwendigen Arbeitsassistenz" ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
27Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2018 – 5 C 9/16 –, juris, Rn. 9.
28Arbeitsassistenz i. S. d. § 185 Abs. 5 SGB IX ist die über gelegentliche Handreichungen hinausgehende, zeitlich wie tätigkeitsbezogen regelmäßig wiederkehrende Unterstützung von schwerbehinderten Menschen bei der Ausführung ihrer Tätigkeit in Form einer von ihnen selbst beauftragten persönlichen Arbeitsassistenz zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Sie umfasst insbesondere Hilfstätigkeiten bei der Erbringung der von dem schwerbehinderten Menschen arbeitsvertraglich/dienstrechtlich geschuldeten Arbeitsleistung. Die schwerbehinderte Person ist dabei selbst für die Organisation und Anleitung der Assistenzkraft verantwortlich. Sie stellt also entweder die Assistenzkraft selbst ein (Arbeitgebermodell) oder beauftragt einen Anbieter von Assistenzleistungen auf eigene Rechnung mit der Arbeitsassistenz (Dienstleistungsmodell). Der Anspruch auf Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz ist auf Geldleistung gerichtet. Er kann auf Antrag in Form eines persönlichen Budgets i. S. v. § 29 SGB IX an den schwerbehinderten Menschen gewährt werden (§ 185 Abs. 8 SGB IX).
29Vgl. Gutzler, in: Hauck/Noftz, SGB IX, 2. Aufl., Stand: 1. Ergänzungslieferung 2022, § 185 Rn. 87, 90, und Simon, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Stand: August 2020, § 185 Rn. 84.
30bb) Die Beklagte ist nicht vorrangig nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verpflichtet, der Klägerin eine Arbeitsassistenz zu stellen. Ansprüche der schwerbehinderten Person gegenüber ihrem Arbeitgeber nach § 164 Abs. 4 SGB IX sind zwar grundsätzlich vorrangig gegenüber Ansprüchen auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz nach § 185 Abs. 5 SGB IX (dazu (1)). Die Bereitstellung einer Arbeitsassistenz durch den Arbeitgeber (hier: den Dienstherrn) ist aber von § 164 Abs. 4 SGB IX klar erkennbar nicht umfasst (dazu (2)).
31(1) Eine Arbeitsassistenz ist nur notwendig i. S. v. § 185 Abs. 5 Satz 1 SGB IX, wenn es dem schwerbehinderten Menschen erst durch diese Leistung möglich ist, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Es ist daher unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechtes der schwerbehinderten Person nach § 8 SGB IX u. a. zu prüfen, ob eine der Maßnahmen ausreichend ist, auf die sie nach § 164 Abs. 4 SGB IX einen Anspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber hat.
32Vgl. BT-Drs. 19/13399, S. 39 f.
33Nach § 185 Abs. 6 Satz 1 SGB IX bleiben die Verpflichtungen anderer jedoch unberührt. Nach Maßgabe von § 185 Abs. 6 Satz 1 SGB IX i. V. m. § 18 SchwbAV sind dem entsprechend Maßnahmen des Arbeitgebers nach § 164 Abs. 4 SGB IX vorrangig gegenüber dem Anspruch der schwerbehinderten Person auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz gegen das Integrationsamt. § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV bestimmt, dass Leistungen nach § 17 Abs. 1 bis 1b SchwbAV nur erbracht werden dürfen, soweit Leistungen für denselben Zweck nicht (u. a.) vom Arbeitgeber zu erbringen sind oder, auch wenn auf sie ein Rechtsanspruch nicht besteht, erbracht werden. Der Anspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz im Rahmen der Zuständigkeit des Integrationsamts ist in § 17 Abs. 1a SchwbAV geregelt.
34Vgl. auch Simon, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Stand: August 2020, § 185 Rn. 89 f., und Beyer, in: Dau/Düwell/Joussen, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 185 Rn. 25.
35§ 164 Abs. 4 SGB IX regelt individuelle und gerichtlich durchsetzbare Ansprüche schwerbehinderter Beschäftigter gegenüber ihren Arbeitgebern.
36Vgl. Fabricius, in: jurisPK-SGB IX, 3. Aufl., Stand: August 2021, § 164 Rn. 65, 76; Düwell, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 164 Rn. 184, jeweils m. w. N.
37Nach dem hier allein Betracht kommenden § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern einen Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr unter Berücksichtigung der Behinderung und ihrer Auswirkungen auf die Beschäftigung. § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 betrifft wie § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 SGB IX, der eindeutig nur „technische“ Arbeitshilfen nennt, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Ausstattung der Arbeitsplätze.
38(2) § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX begründet indes klar erkennbar keinen Anspruch der schwerbehinderten Person auf Bereitstellung einer Arbeitsassistenz durch ihren Arbeitgeber. Auf die Ausführungen der Klägerin dazu, dass die Beklagte sich nicht ausreichend bemüht habe, ihren Arbeitsassistenzbedarf selbst zu erfüllen, kommt es danach nicht an.
39§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX verpflichtet den Arbeitgeber – wie auch von § 3a Abs. 2 ArbStättV vorgegeben –, die Arbeitsstätte einschließlich sämtlicher Betriebsanlagen behinderungsgerecht einzurichten und zu unterhalten. Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber auch zur entsprechenden Umgestaltung von Arbeitsplätzen, des Arbeitsumfelds und der Arbeitsorganisation sowie der Arbeitszeit verpflichtet.
40Vgl. Düwell, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, SGB IX, 6. Aufl. 2022, § 164 Rn. 206 ff.; Kohte, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 164 SGB IX Rn. 18a f.
41Die Pflichten zur Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit sind dabei nach dem Wortlaut der Vorschrift („einschließlich der“ bzw. „des“) jeweils Konkretisierungen der Pflicht zur behinderungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten und damit rein betriebsbezogen zu verstehen. Der Anspruch ist demnach allein darauf gerichtet, die äußeren Arbeitsbedingungen für Schwerbehinderte und die behinderungsgerechte organisatorische und technische Ausstattung von Arbeitsplätzen zu schaffen. Dazu kann zwar auch eine diesen organisatorischen oder technischen Bereich betreffende Hilfeleistung durch Kollegen fallen.
42Vgl. Senger-Sparenberg, in: Wolters-Kluwer, Onlinekommentar SGB IX, § 164 Rn. 14, wonach auch eine persönliche Assistenz in diesem Sinne den behindertengerechten Zugang bzw. die behindertengerechte Nutzung des Arbeitsplatzes sicherstellen kann.
43Die regelmäßige personelle Unterstützung durch Kollegen bei der Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bzw. Dienstleistung des Beamten, wie sie die Klägerin wünscht, gehört als nicht betriebsbezogene Maßnahme hierzu aber nicht.
44Im Ergebnis ebenso die Kommentarliteratur zu § 164 SGB IX, die die Arbeitsassistenz bzw. „Kollegenhilfe“ unter § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGX nicht erwähnt. Vgl. aber Kohte, in: Knickrehm/Kreikebohm/Wal-termann, Kommentar zum Sozialrecht, 7. Aufl. 2021, § 164 Rn. 19, wonach der Arbeitgeber jedoch nur in bestimmten – nicht genauer definierten – Fällen zum Einsatz einer Arbeitsassistenz verpflichtet sein kann; unklar ferner die Äußerungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH), nach denen einerseits die "durch den Arbeitgeber sichergestellte personelle Unterstützung durch eigene Mitarbeitende (§ 164 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX/§ 27 SchwbAV)" als vorrangig gegenüber einer Arbeitsassistenz dargestellt ist (Empfehlungen der BIH für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 185 Abs. 5 SGB IX, Stand: 13. November 2019, S. 9), und andererseits die von vielen Arbeitgebern, insbesondere des öffentlichen Dienstes, zur Verfügung gestellte personelle Unterstützung, z.B. durch Vorlesekräfte für Blinde, durch den Rechtsanspruch auf Arbeitsassistenz (lediglich) „nicht in Frage gestellt“ werden soll (BIH, Informationen zur Arbeitsassistenz, Stand: Januar 2019, S. 2).
45Dieses Gesetzesverständnis wird letztlich auch durch die Gesetzesbegründung bestätigt. Diese unterscheidet nämlich zwischen einer umfassenden oder teilweisen Arbeitsassistenz einerseits und einer deren Einrichtung erübrigenden Maßnahme andererseits, auf die der schwerbehinderte Mensch nach § 164 Abs. 4 SGB IX Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber hat („etwa eine behinderungsgerechte Einrichtung des Arbeitsplatzes, technische Arbeitshilfen, eine behinderungsgerechte Organisation der Arbeitsabläufe, Unterstützung durch Kollegen etc.“). Die insoweit u. a. erwähnte Unterstützung durch Kollegen kann daher nicht im Sinne einer Arbeitsassistenz verstanden werden, sondern nur als weniger umfängliche, nicht regelmäßige Hilfestellung im organisatorischen Bereich.
46Vgl. BT-Drs. 19/13399, S. 39.
47Auch wenn Arbeitskollegen eine Arbeitsassistenz (nur) tatsächlich leisten, begründet dies keinen rechtlichen Vorrang vor der Arbeitsassistenz i. S. v. § 185 Abs. 5 SGB IX. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, der schwerbehinderten Person freiwillig eine Arbeitsassistenz zu stellen. Hierauf hat der schwerbehinderte Mensch jedoch keinen Rechtsanspruch. Eine solche freiwillige Leistung ist daher auch (nur) zu berücksichtigen ist, wenn und soweit der Arbeitgeber sie erbringt, vgl. § 18 Abs. 1 Satz 1 SchwbAV.
48Vgl. Weber, Arbeitsassistenz nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, Behindertenrecht 2004, 193 ff. (194); a. A. Schneider/Adlhoch, Arbeitsassistenz für Schwerbehinderte – Fachliche und juristische Aspekte, Behindertenrecht 51 ff. (58), die aber die Hilfestellung durch Arbeitskollegen ohne jegliche Begründung unter die mit § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wortlautidentische Vorgängervorschrift § 14 Abs. 3 Satz 1 SchwbG fassen und ihre Auffassung – nicht überzeugend – allein mit dem Vorrang von Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber Leistungen des Integrationsamtes begründen.
49cc) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Klägerin, einem Verweis auf ihre Rechte als Schwerbehinderte stehe entgegen, dass sie in der Konsequenz als (noch) nicht formell einem Schwerbehinderten gleichgestellte Beamtin ohne Geltung des Teil 3 des SGB IX einen wirksameren Unterstützungsanspruch gegenüber ihrer Dienstherrin gehabt hätte als nach der formellen Anerkennung. Ein solcher „wirksamerer" Unterstützungsanspruch hätte nicht bestanden. Ausgangspunkt dieser Bewertung ist, dass das – auch zwischen der Klägerin und der Beklagten bestehende – Beamtenverhältnis ein gegenseitiges Treueverhältnis ist, in dem sowohl dem Dienstherrn als auch dem Beamten Treuepflichten obliegen.
50Vgl. Günther, in Plog/Wiedow, BBG, Stand: April 2022; § 78 BBG Rn. 2.
51Das schließt die Annahme aus, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen wäre, Kosten einer nur faktischen Schwerbehinderung der Klägerin zu übernehmen. Die Klägerin hätte es nämlich selbst in der Hand gehabt, solche Kosten zu vermeiden, da ihr die (zunächst aus eigenem Entschluss nicht genutzte) Möglichkeit offen stand, ihre (zu Recht) als bestehend angenommene Schwerbehinderung feststellen zu lassen und die ihr nach der Feststellung zustehenden Rechte nach Teil 3 des SGB IX in Anspruch zu nehmen.
52dd) Schließlich greifen auch die weiteren Einwände der Klägerin nicht durch.
53(1) Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dass der Integrationsfachdienst T. in dem an sie gerichteten Schreiben vom 22. Januar 2019 ausgeführt hat, die Antragsvoraussetzungen nach „§ 185 Abs. 4 SGB IX i. V. m. § 17 Abs. 1a, 21 Abs. 4 SchwbAV (auf Arbeitsassistenz)“ seien in ihrem Fall nicht gegeben, weshalb der Antrag „im Vorfeld abgelehnt“ würde. Es handelt sich bei diesem Schreiben schon nicht um eine (rechtskräftig gewordene) förmliche Ablehnungsentscheidung des nach § 185 Abs. 5 SGB IX zuständigen Integrationsamtes, sondern lediglich um ein informelles Schreiben eines nicht entscheidungsbefugten Beratungsdienstes ohne Regelungswirkung. Es erschließt sich auch nicht, ob dieses Schreiben überhaupt im Zusammenhang mit der Dienstausübung der Klägerin steht. In ihm ist nämlich auch § 21 Abs. 4 SchwbAV benannt, der sich mit der Ausübung/Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befasst, sodass ebenso denkbar ist, dass sich das Schreiben auch lediglich auf eine solche (Neben-)Tätigkeit bezieht. Im Übrigen ist zu bemerken, dass für den Fall, dass das Integrationsamt tatsächlich (rechtskräftig) zu der Entscheidung käme, dass die Klägerin keinen oder nur einen teilweisen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 185 Abs. 5 SGB IX hätte, weil eine der vorrangigen Maßnahmen nach § 164 Abs. 4 SGB IX ausreichend sei, die Klägerin insoweit einen entsprechenden Erfüllungsanspruch gegenüber ihrem Dienstherrn (auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht) hätte.
54(2) Soweit die Klägerin insbesondere gegenüber dem von der Beklagten kontaktierten Dienstleister „Assistenzdienste Deutschland GmbH“ Zweifel aufbringt, steht es ihr innerhalb ihres Wunsch- und Wahlrechts (vgl. § 33 Satz 2 SGB I; § 8 SGB IX) frei, selbst ein anderes Dienstleistungsunternehmen oder alternativ das Arbeitgebermodell zu wählen. Es spricht im Übrigen auch nichts dafür, dass es einem auf die Vermittlung von Arbeitsassistenzen spezialisierten Dienstleister von vornherein nicht gelingen würde, der Klägerin – auch wenn sie zwischenzeitlich gegen ihren Willen in ein anderes Prüfungsgebiet in einer dezentralen Anmietung umgesetzt worden ist, was nach ihrer Auffassung zu schlechteren Arbeitsbedingungen für sie und eine etwaige Arbeitsassistenz führe – eine geeignete Arbeitsassistenz zur Verfügung zu stellen. Schließlich wäre es der Klägerin auch nicht unzumutbar, gegenüber dem Integrationssamt ihre monatlichen Einkünfte und Belastungen offenzulegen.
55(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Klägerin befürchtet, mit für sie möglicherweise massiven Konsequenzen zur Haftung für etwaige versehentliche oder absichtliche Fehler einer extern beauftragen Arbeitsassistenz herangezogen zu werden. Versehentliche Fehler bei der Dienstausübung können auch dann auftreten, wenn der Dienstherr eine Arbeitsassistenz bereitstellt oder wenn Beamte ihren Dienst vollkommen selbständig ausüben. Das bloße Risiko, dass solche Fehler auch dann unterlaufen können, wenn eine extern beauftragte Arbeitsassistenz einen schwerbehinderten Beamten bei der Diensttätigkeit unterstützt, führt aber nicht dazu, dass die Inanspruchnahme einer externen Arbeitsassistenz dem schwerbehinderten Beamten unzumutbar wäre. In einem solchen Fall ist es dem Beamten vielmehr zuzumuten, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und Fehler, soweit möglich, zu berichtigen. Das gilt auch für den ohnehin unwahrscheinlichen Fall, dass eine extern beauftragte Arbeitsassistenz absichtlich Fehler begeht.
563. Die Klägerin hat schließlich auch erkennbar keinen Anspruch auf Bereitstellung einer Arbeitsassistenz aus Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung.
57a) Der Gleichheitssatz gebietet einen einheitlichen Verwaltungsvollzug, also „Gleichheit vor dem Gesetz“. Hat eine Behörde die Gewährung einer Leistung in einer bestimmten Art und Weise praktiziert, sich also insoweit selbst gebunden, so darf sie hiervon in einem gleichliegenden Fall nur bei genereller Aufgabe der bisherigen Praxis abweichen. Die Selbstbindung der Verwaltung verpflichtet nur zu einer Behandlung aller Fälle nach den gleichen Maßstäben; sie verbietet aber keine Änderung der Maßstäbe für die Zukunft.
58Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 – 3 C 49.02 –, juris, Rn. 14; vom 26. Mai 2011 – 3 C 21.10 –, juris, Rn. 28; vom 13. Oktober 2021 – 2 C 1.21 –, juris, Rn. 23; ferner Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 118, und Kluckert, Die Selbstbindung der Verwaltung nach Art. 3 Abs. 1 GG am Beispiel der Vergabe von Subventionen und anderen Zuwendungen, in: JuS 2019, 536 ff. (538 f.).
59b) Dies zugrunde gelegt kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, der Bundesrechnungshof habe andere assistenzbedürftige Beschäftigte nicht auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen verwiesen, sondern ihnen dauerhaft eine personelle Unterstützung gewährt. Sie macht insoweit geltend, dass die (schwerbehinderte) Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen zusätzlich zu einer ihr „qua Amtes“ bereitgestellten Bürokraft seit Jahren mit einer eigens hierfür rekrutierten qualifizierten Assistenzkraft unterstützt werde. Auch ein „fast blinder“ Beschäftigter sei bis zu seinem Ausscheiden dauerhaft über viele Jahre von zwei hausinternen Assistenzkräften, davon eine ausdrücklich als Vorlesekraft, aus Mitteln des Bundesrechnungshofs unterstützt worden.
60aa) Der Bundesrechnungshof hat vorgetragen, die Verwaltungspraxis, schwerbehinderten Beschäftigten oder deren Organisationseinheiten Assistenzkräfte zur Verfügung gestellt zu haben – die im Übrigen bis zum Ende des Jahres 2016 auch auf die Klägerin angewandt worden ist –, mittlerweile aufgegeben zu haben. So fragten nunmehr alle Betroffenen einschließlich der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ausnahmslos die Deckung ihres entsprechenden Bedarfs im zentralen Büro- und Prüfungsdienst (BPAD) an; hierauf könne auch die Klägerin zurückgreifen. Einzelnen Beschäftigten exklusiv zugeordnete Assistenzkräfte gebe es im Bundesrechnungshof nicht (mehr).
61bb) Etwas anderes folgt nicht aus der Behauptung der Klägerin, die Beklagte verschweige, dass der Beschäftigte des mittleren Dienstes, der den Assistenzbedarf der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen decke („Herr K. “), ausschließlich für diese tätig sei und eine exklusive Zuordnung auch bei der Vorlesekraft eines blinden Beschäftigten vorgelegen habe.
62Zunächst lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine substantiierten Anhaltspunkte für die Annahme entnehmen, dass der ohnehin mittlerweile aus dem Dienst ausgeschiedene „fast blinde“ Beschäftigte auch nach Aufgabe der Verwaltungspraxis und Neustrukturierung der Geschäftsverteilung im Bundesrechnungshof zum Jahr 2017– mit der auch die zuvor für die Klägerin tätige Arbeitsassistenz Frau T1. in den Bereich „Büro- und Prüfungsassistenz für Prüfungsabteilungen in C. “ umgesetzt worden ist – weiterhin durch eine ihm exklusiv zugeordnete Arbeitsassistenz unterstützt worden wäre.
63Auch der Vortrag zu „Herrn K. " führt nicht weiter. Selbst wenn zuträfe, dass der Bundesrechnungshof entgegen seiner Geschäftsverteilung aktuell tatsächlich der Vertrauensperson der Schwerbehinderten ausschließlich Herrn K. als für sie tätige Assistenzkraft zur Verfügung stellen würde, könnte die Klägerin keine Gleichbehandlung verlangen. Die Ungleichbehandlung wäre nämlich durch einen sachlichen Grund i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG getragen, der in der Wahrnehmung des Amtes der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen begründet wäre. Nach § 179 Abs. 7 Satz 1 SGB IX sind die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen grundsätzlich verpflichtet, ihnen wegen ihres Amtes anvertraute oder sonst bekannt gewordene fremde Geheimnisse, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse, nicht zu offenbaren (Nr. 1) und die ihnen wegen ihres Amtes bekannt gewordenen und vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichneten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten (Nr. 2). Gerade um der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zu ermöglichen, diese besondere Verschwiegenheitspflicht innerhalb des Bundesrechnungshofs bestmöglich zu wahren, wäre es gerechtfertigt, ihren Assistenzbedarf abweichend von der sonstige Verwaltungspraxis durch einen einzigen Bediensteten des Bundesrechnungshofs zu decken und nicht durch wechselnde Bedienstete aus dem BPAD oder durch eine externe Assistenzkraft.
64c) Die Klägerin kann sich schließlich nicht auf die etwaige Verwaltungspraxis anderer (oberster) Bundesbehörden stützen, schwerbehinderte Beamte durch eigene Assistenzkräfte zu unterstützen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen stets nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu. Eine divergierende Verwaltungspraxis unterschiedlicher Träger öffentlicher Gewalt verletzt Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht.
65Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 WB 19.07 –, juris, Rn. 36; Urteil vom 6. November 2012 – 5 A 2.12 –, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – 10 B 5.97 –, juris, Rn. 4, auch zum sog. Ressortprinzip; BVerfG, Beschlüsse vom 12. Mai 1987 – 2 BvR 1226/83 –, juris, Rn. 151 und vom 21. Dezember 1966 – 1 BvR 33/64 –, juris, Rn. 35; ferner Nußberger, in: Sachs, GG, 9. Aufl. 2021, GG Art. 3 Rn. 81, und P. Kirchhof, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Juli 2021, Art. 3 Abs. 1 Rn. 158.
66Der Bundesrechnungshof als oberste Bundesbehörde und unabhängiges Organ der Finanzkontrolle (vgl. § 1 Satz 1 BRHG) ist daher nur verpflichtet, innerhalb seines eigenen Zuständigkeitsbereichs den Gleichheitssatz zu wahren.
67Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
68Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Sach- und Streitstand bietet für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, sodass sowohl für den Hauptantrag (dauerhafte Bereitstellung einer Arbeitsassistenz für die Klägerin) als auch für den Hilfsantrag (Bereitstellung einer Arbeitsassistenz als Prüfungsassistentin im Prüfungsgebiet der Klägerin) jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR gilt (§ 52 Abs. 2 GKG). Diese beiden Ansprüche sind hier nicht nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, weil sie denselben Gegenstand betreffen, sodass nach § 45 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. Satz 2 GKG nur der Wert des höheren – hier gleich bewerteten – Anspruchs maßgebend ist.
69Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- § 78 BBG 2x (nicht zugeordnet)
- § 164 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- § 185 Abs. 5 SGB IX 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 891/13 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 4497/19 1x (nicht zugeordnet)
- 18 A 1491/10 1x (nicht zugeordnet)
- 5 C 9/16 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1226/83 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 33/64 1x (nicht zugeordnet)