Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 199/22
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26.1.2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
3Das Verwaltungsgericht hat seinen sinngemäß gestellten Antrag,
4die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4676/21 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 11.11.2021 anzuordnen,
5im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Es seien keine Gründe ersichtlich, von der gesetzlichen Wertung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung einer Zwangsgeldfestsetzung und ‑androhung abzuweichen. An der Rechtmäßigkeit der zur Durchsetzung der wirksamen und vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 27.2.2020 erlassenen Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 4.000,00 Euro bestünden keine Zweifel. Der Antragsteller habe am 27.10.2021 auf der „Dachterrasse“ seines Betriebes das Rauchen von mit Tabak befüllten Shishas ermöglicht und damit abermals gegen Ziffer I. Buchstabe e) der sofort vollziehbaren Ordnungsverfügung vom 27.2.2020 verstoßen. Die Kammer habe bereits mehrfach festgestellt, dass zu den vom Verbot erfassten „Geschäftsräumen“ auch die „Dachterrasse“ gehöre. Der Einwand, dass sich für Betriebe mit Shisha-Angebot eine zulässige Höchstgrenze für „Zahlungsverpflichtungen“ von 2.500,00 Euro ergebe, liege erkennbar neben der Sache. Die Höhe des nunmehr erneut angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,00 Euro begegne mit Blick auf die fortgesetzte und beharrliche Weigerung des Antragstellers ebenfalls keinen Bedenken.
6Das gegen die Androhung eines mehrfach und gegenüber der Festsetzung schlicht verdoppelten Zwangsgeldes gerichtete Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
7Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die gegenüber der Festsetzung erfolgte Verdoppelung des angedrohten Zwangsgeldes dem Antragsteller faktisch unmöglich mache, effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Die Rechtsschutzmöglichkeiten sind nicht beschränkt. Sie entbinden ihn aber nicht davon, sofort vollziehbare behördliche Anordnungen, zumal nach erstinstanzlicher gerichtlicher Überprüfung, solange zu befolgen, bis er sich erfolgreich gerichtlich hiergegen zur Wehr gesetzt hat. Effektiver Rechtsschutz war dem Antragsteller im Eilverfahren nicht deshalb versagt, weil er das Gericht mit seiner Rechtsauffassung nicht zu überzeugen vermocht hat.
8Auch der weitere Einwand, ein Zwangsgeld von 4.000,00 Euro sowie die angedrohte spätere Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 8.000,00 Euro vernichte seine wirtschaftliche Existenz und mache eine Betriebsfortführung unmöglich, greift nicht durch. Hierin liegt zudem keine willkürliche Bemessung des festgesetzten sowie des in Aussicht genommenen Zwangsmittels. Weder die Festsetzung noch die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in der doppelten Höhe des bereits festgesetzten Betrags begegnet im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedenken. Sinn des Zwangsgeldes ist es gerade, eine Zwangswirkung zu entfalten, die den Pflichtigen davon abhält, künftig weiterhin gegen seine vollziehbaren Rechtspflichten zu verstoßen. Befolgt er diese, kann er die Festsetzung eines Zwangsgeldes in der angedrohten Höhe leicht vermeiden. So hätte er auch die Festsetzung des gleichfalls zuvor angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 4.000,00 Euro verhindern können. Der Antragsteller hat aber durch seine wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Ordnungsverfügung vom 27.2.2020 unmissverständlich zu erkennen gegeben, er werde den ihm aufgegebenen Pflichten jedenfalls nicht nachkommen, wenn und solange ihm lediglich Zwangsgelder drohen, die er noch für finanzierbar hält. Selbst nach Festsetzung des Zwangsgeldes in der erheblichen Höhe von 4.000,00 Euro hat der Antragsteller am 3.12.2021 wiederum Gäste in seinem Betrieb mit Tabak befüllte Shishas rauchen lassen.
9Dem verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kann im Übrigen durch die Härtefallvorschrift des § 60 Abs. 3 Satz 2, letzter Halbsatz VwVG NRW i. V. m. § 26 VwVG NRW Rechnung getragen werden.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.3.2019 – 4 B 71/19 –, juris, Rn. 9 f., m. w. N.
11Abgesehen davon, dass der Antragsteller keinen entsprechenden Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat, ist nicht ersichtlich, dass ihm die Zwangsgeldbeitreibung aus finanziellen oder anderen Gründen unter Berücksichtigung auch der vom Gesetzgeber bezweckten Sicherung der Beugefunktion des Zwangsgeldes unzumutbar sein könnte.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 1.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).
14Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- 19 K 4676/21 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 71/19 1x (nicht zugeordnet)