Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 196/22
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den seine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 4.1.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.2.2022 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. den §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 4.1.2022 mit zutreffenden Gründen zurückgewiesen.
3Entgegen der Ansicht des Klägers liegt – wie vom Senat bereits festgestellt – eine die Instanz abschließende vollstreckbare Entscheidung vor.
4Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.10.2021 – 4 A 380/20 –, juris, Rn. 27, und vom 10.11.2021 – 4 A 380/20 –, Beschlussabdruck, Seite 2.
5Die mit der Beschwerdeschrift erhobene Rüge greift nicht durch, ein nicht ordnungsgemäßer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.2.2022 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Dem Kläger ist ausweislich der Zustellungsurkunde vom 26.2.2022 der angegriffene Beschluss vom 24.2.2022 auf Veranlassung des Verwaltungsgerichts ordnungsgemäß zugestellt worden. Darüber hinausreichende, an den angeblich fehlenden Erhalt gerichtlicher Schreiben und Entscheidungen anknüpfende Einwände liegen angesichts des beharrlichen, schon in der Vergangenheit unbegründeten Bestreitens des Klägers, etwaige gerichtliche Schreiben bzw. Entscheidungen erhalten zu haben, erkennbar neben der Sache. Schon weil er von seiner Möglichkeit, Akteneinsicht zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht hat, greift auch der Einwand nicht durch, ihm hätten Zustellungsurkunden mit der Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme übersandt werden müssen. Der Kläger hatte umfassend Gelegenheit, sich über den gesamten Verfahrensstoff einschließlich der Kostenfestsetzungsgesuche vom 3.2.2020 und vom 26.11.2021, die ihm jeweils zur Stellungnahme übersandt worden sind und die er auch im Wege der Akteneinsicht nochmals hätte einsehen können, zu informieren. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat Bezug auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung (Beschlussabdruck, Seite 2, dritter Absatz, bis Seite 3, erster Absatz), der er folgt.
6Der weitere, sinngemäße Einwand des Klägers, dem Kostenfestsetzungsbeschluss liege ein überhöhter Streitwert zugrunde, weil sein Interesse mit 362,70 Euro zu beziffern sei, bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Die Festsetzung eines Streitwerts in Höhe von 4.352,40 Euro durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.1.2020 ist nicht zu beanstanden.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.4.2022 – 4 E 229/22 –, Beschlussabdruck, Seite 2.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.
9Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- 4 A 380/20 2x (nicht zugeordnet)
- 4 E 229/22 1x (nicht zugeordnet)