Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1536/21
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 30.4.2021 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Diese Vorschrift will den Zugang zu einer inhaltlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils in einem Berufungsverfahren in den Fällen eröffnen, in denen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 – 7 AV 2.03 –, juris, Rn. 9.
5Ein Erfolg der Berufung ist schon deshalb nicht möglich, weil der Klägerin kein Anspruch mehr auf Erteilung einer in diesem Verfahren begehrten Erlaubnis nach dem früheren Glücksspielstaatsvertrag zustehen kann. Nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 am 1.7.2021 kann an vor diesem Stichtag begonnene Erlaubnisverfahren auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags in seiner bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung nicht mehr angeknüpft werden. Gemäß § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW bedarf der Betrieb einer Spielhalle nunmehr der Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021. Die Erteilung einer solchen Erlaubnis ist von eigenständigen Voraussetzungen abhängig, die sich aus der seit dem 1.7.2021 bestehenden Rechtslage ergeben und im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 zu prüfen sind. Der Gesetzgeber ist bei der Neuregelung davon ausgegangen, dass sämtliche bestehenden Spielhallenerlaubnisse zum 30.6.2021 ausgelaufen sind und sich ein Folgeantragsverfahren nach neuer Rechtslage anschließen muss.
6Vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 94.
7Damit hat er die bereits im alten Recht angelegte Möglichkeit genutzt, im Rahmen der Prüfung von vollständig einzureichenden Neuanträgen an neuen rechtlichen Maßstäben auf Erfahrungen im Bereich der Spielhallen mit dem Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags zu reagieren und damit der Sache nach zugleich die Fortführung der nach alter Rechtslage begonnenen Verfahren ausgeschlossen.
8Vgl. OVG NRW, Urteile vom 10.3.2021 – 4 A 4700/19 –, juris, Rn. 61 ff., und vom 10.3.2022 – 4 A 1033/20 –, juris, Rn. 35 ff.
9Angesichts dessen hat die Klägerin ihr Begehren auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für ihre Spielhalle in einem Erlaubnisverfahren nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag geltend zu machen.
10Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat kein Beweismittel übergangen, indem es in seiner Entscheidung auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zertifizierungsnachweis nicht weiter eingegangen ist. Nach seinem materiellen Rechtsstandpunkt kam es hierauf nicht an. Entscheidungserheblich war danach nur das Bestehen einer anderen Spielhalle innerhalb des gesetzlichen Mindestabstands auf der Grundlage einer rechtlich nicht zu beanstandenden Auswahlentscheidung, für deren Beurteilung auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen war. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe zum im Rahmen der Verpflichtungsklage für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kein Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 GlüStV a. F. i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW a. F. zu, weil sich in einem Abstand von (nur) 75 Metern zur Spielhalle der Klägerin eine andere Spielhalle befinde, für die die Beklagte eine entsprechende Erlaubnis erteilt habe. Die dieser Erlaubniserteilung zugrunde liegende behördliche Auswahlentscheidung vom 30.1.2019 sei rechtlich nicht zu beanstanden. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung ist dabei – wovon sinngemäß auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist – der Zeitpunkt, zu dem sie getroffen wurde.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.2020 – 3 C 14.18 –, BVerwGE 168, 1 = juris, Rn. 21, m. w. N.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
14Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- 4 A 4700/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1033/20 1x (nicht zugeordnet)