Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 329/22

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2100/21 VG Düsseldorf gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2021 wiederherzustellen, wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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