Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1081/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 56.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin mit allen 52 Anträgen abgewiesen.
5Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dass Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihre Klage mit den Anträgen zu 1. und 46. unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht hat zugrunde gelegt, dass die unter den Nrn. 4817, 4818, 7661 bis 7666 in den Jahren 1996 und 2003 in das Baulastenbuch der Beklagten eingetragenen Baulasten, deren Durchsetzung durch die Beklagte die Klägerin erreichen will, nur vorhabenbezogen der Umsetzung von Bauvorhaben dienten, zu deren Verwirklichung es nicht mehr kommen werde.
6Die Klägerin legt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass die Baulasten auch den Zugang zu den von ihr genannten auf dem Flurstück 193 befindlichen baulichen Anlagen (ein Abstellraum, ein Hasen- und Hühnerstall und Stellplätze) und die Beseitigung des von diesen baulichen Anlagen herrührenden Abwassers sichern sollten. Allein aus dem Umstand, dass der Abstellraum und der Stall zum Zeitpunkt der Eintragungen der Baulasten angeblich bereits vorhanden gewesen sind, wie die Klägerin behauptet, lässt sich insoweit nichts herleiten. Baugenehmigungen für etwaig auf dem Flurstück 193 vorhandene bauliche Anlagen gab es bei Eintragung der Baulasten jedenfalls nicht. Die Klägerin hat im Rahmen des Ortstermins am 28. Mai 2020 ausweislich des hierüber angefertigten Protokolls erklärt, dass nur für den Stall später eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Gegen die mit dem Zulassungsantrag geäußerte Auffassung der Klägerin, der Zugang zu dem Stall habe „weiterhin“ über die G.-straße und nicht über die M.-straße erfolgen sollen, spricht, dass im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung für den Stall im Jahr 2008 die Baulasten 8369 und 8370 eingetragen worden sind, die zusammen betrachtet einen Zugang zu dem Stall über das Flurstück 195 sichern. Dass der Stall „damals genehmigt worden [ist] mit einer Andienung von der M.-straße über das Flurstück 195 (M.-straße 88a)“, haben „die Erschienenen“ und damit auch die Klägerin im Rahmen des Ortstermins am 28. Mai 2020 ausweislich des Protokolls im Übrigen bestätigt. Dass die seinerzeit beabsichtigte Grundstücksteilung nicht „vollzogen“ worden ist, ist nicht relevant.
7Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag behauptet, es gebe eine Baugenehmigung, in der festgelegt sei, dass sie das Niederschlagswasser, das auf der zu dem Wohnhaus auf dem Flurstück 195 gehörenden überdachten Terrasse anfalle, über Rigolen auf den mit der Baulast Nr. 7666 belasteten Grundstücken versickern lasse, vermag der Senat diese Behauptung anhand der vorliegenden Unterlagen nicht nachzuvollziehen. Im Übrigen hätte die Klägerin, sollte die Behauptung zutreffen, damit allein unter den konkreten Umständen nicht hinreichend dargelegt, dass die Baulast, auf die sie sich insoweit beruft, dazu dienen sollte, die Versickerung des besagten Niederschlagswassers zu sichern.
8Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
10Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
11Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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