Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 B 306/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese der Sache nach ihren erstinstanzlichen Antrag,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, alle Ausschüsse mit 17 Mitgliedern aufzulösen und neu zu bilden,
4weiter verfolgt, ist unbegründet.
5Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Die Antragstellerin macht auch mit der Beschwerde keinen Anordnungsanspruch im Sinne von § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO glaubhaft.
6Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, das heißt, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 2021- 15 B 605/21 -, juris Rn. 6 f. m. w. N.
8Dies ist nach dem Beschwerdevorbringen nicht der Fall. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Auflösung und Neubildung der streitgegenständlichen Ausschüsse. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht daraus, dass für die durchgeführte Wahl der Ausschussmitglieder kein Wahlvorschlag der Antragstellerin zugelassen war; dadurch ist sie nicht in wehrfähigen Organrechten verletzt worden. Ein Wahlvorschlagsrecht steht der Antragstellerin als Einzelmandatsträgerin, die keiner Fraktion oder Gruppe angehört, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW bei der Wahl der Ausschussmitglieder nicht zu.
9Diese Ausgestaltung des Verfahrens für die Wahl der Ausschussmitglieder verstößt auch nicht gegen Verfassungsrecht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.
10Die Beschwerdebegründung gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Erwägungen: Selbst wenn man davon ausginge, dass das freie Mandat der Mitglieder der Gemeindevertretung bundesverfassungsrechtlich „abgesichert“ ist,
11vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 20/91 -, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2011 - 15 A 1574/11 -, juris Rn. 15 ff.; anknüpfend daran Rohde, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. März 2022, § 50 GO NRW Rn. 23,
12und ausgehend davon die Regelung des § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW an den zu Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG entwickelten Maßgaben messen wollte, ließe sich ein Verstoß nicht feststellen. Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Abgeordneten grundsätzlich das Recht auf gleichberechtigte Mitwirkung am gesamten Prozess der Willensbildung in der Vertretungskörperschaft. Im Status und in der Tätigkeit der Abgeordneten wirkt die Wahlrechtsgleichheit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG auf der zweiten Stufe der Entfaltung demokratischer Willensbildung fort. Demgemäß schützt Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG den Status der Gleichheit der Abgeordneten und deren Mitwirkungsbefugnisse in einem formellen und umfassenden Sinn.
13Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE2/20 -, juris Rn. 48
14Das freie Mandat umfasst grundsätzlich nicht nur die Befugnis, sich an Wahlakten durch die Wahrnehmung des Stimmrechts zu beteiligen, sondern auch das Recht, Wahlvorschläge zu machen.
15Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. März 2022 - 2 BvE2/20 -, juris Rn. 66.
16Der mit der Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts für die Wahl der Mitglieder der Ausschüsse auf die Fraktionen und Gruppen verbundene Eingriff in das freie Mandat ist aber jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil es dem Schutz eines gleichwertigen Verfassungsguts dient. Namentlich für Ausschüsse der repräsentativen Vertretungskörperschaften gilt, dass wegen der Vorverlagerung der Arbeit vom Plenum in die Ausschüsse diese grundsätzlich ein verkleinertes Abbild des Plenums sein und in ihrer Zusammensetzung das in ihm wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum in seiner durch die Fraktionen geprägten organisatorischen Gestalt widerspiegeln müssen. Diesen Grundsatz der „Spiegelbildlichkeit“ von Rat und Ausschüssen, der Ausfluss des Demokratieprinzips ist, soll das in § 50 Abs. 3 GO NRW gesetzlich vorgesehene Verhältniswahlsystem sicherstellen.
17Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2009- 8 C 17.08 -, juris Rn. 18 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2005 - 15 B 673/05 -, juris Rn. 9 f., jew. m. w. N.
18Ausgehend davon dient die Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts auf die Fraktionen und Gruppen der Verwirklichung des Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes und trägt insbesondere der Bedeutung der Fraktionen als maßgeblicher Faktoren der Willensbildung im Rat Rechnung. Sie ist im Hinblick auf die Rechte fraktionsloser Mitglieder jedenfalls dann verhältnismäßig und verfassungsrechtlich zulässig, wenn sichergestellt ist, dass jedes Ratsmitglied Anspruch darauf hat, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken.
19Vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1986 - 2 BvR 1/88 -, juris Rn. 114 ff.
20Letzteres wird durch § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW gewährleistet.
21Die von der Antragstellerin überdies in den Raum gestellte Verpflichtung des Gesetzgebers, die durch eine Erweiterung der Wahlvorschlagsberechtigung zu erreichende erheblich bessere Repräsentanz aller politischen Gruppierungen umzusetzen, existiert in dieser Allgemeinheit nicht. Es kann insoweit dahinstehen, ob die verfassungsmäßigen Rechte von Einzelmandatsträgern „hinsichtlich Gleichheit der Wahl, Demokratieprinzip und Gleichbehandlung“ im Falle der Einräumung eines Wahlvorschlagsrechts bei der Besetzung der Ausschüsse „erheblich besser gewahrt würden“. Eine allein maßgebliche Verletzung von verfassungsrechtlichen Positionen ist mit der Beschränkung des Wahlvorschlagsrechts in § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW jedenfalls nicht verbunden.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
24Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- 15 B 605/21 1x (nicht zugeordnet)
- 7 C 20/91 1x (nicht zugeordnet)
- 15 A 1574/11 1x (nicht zugeordnet)
- 15 B 673/05 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 1/88 1x (nicht zugeordnet)