Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 39/22
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
3Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin bietet die Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden.
6Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts exemplarisch die Beschlüsse vom 13. März 1990– 2 BvR 94/88 juris, Rn. 23 bis 31, und vom 4. September 2017 – 1 BvR 2443/16 –, juris, Rn. 9 bis 12; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 5.
7Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Erfolg der Klage, mit welcher die Klägerin die Erteilung einer flugmedizinischen Sondergenehmigung betreffend die Wehrfliegerverwendungsfähigkeit III begehrt, fernliegend.
8Trotz der Ausführungen in der Klagebegründung („Die von der Beklagten als feststehend unterstellte fehlende Wehrfliegerverwendungsfähigkeit der Klägerin (…) wird bestritten.“) wird das Vorbringen der Klägerin zu ihren Gunsten dahingehend ausgelegt, dass auch sie davon ausgeht, die allgemeinen Anforderungen der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit III nicht zu erfüllen. Anderenfalls fehlte es schon deshalb an einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Sondergenehmigung, weil diese die Nichterfüllung der allgemeinen gesundheitlichen Anforderungen voraussetzt. Die Klägerin hätte dann nicht auf Erteilung einer Sondergenehmigung, sondern auf Zuerkennung der Wehrfliegerverwendungsfähigkeit III klagen müssen.
9Auch bei diesem Verständnis des Vortrags der Klägerin besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Sondergenehmigung nach Ziffer 2.1.6 Nr. 221 Abs. 1 der Zentralvorschrift A1-831/0-4008 – Wehrfliegerverwendungsfähigkeit und weitere Tauglichkeitsbegutachtungen von Luftfahrtpersonal –. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag eine flugmedizinische Sondergenehmigung erteilt werden, wenn eine untersuchte Person nicht den festgelegten Anforderungen entspricht. Nach Abs. 4 der vorgenannten Regelung darf eine Sondergenehmigung nicht erteilt werden, wenn eine Gesundheitsstörung durch den Flugdienst zu erwarten ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist vorliegend erfüllt. Der Einsatz der Klägerin als Flugbegleiterin begründet die Gefahr einer Verschlechterung der bei ihr diagnostizierten progredienten Myelopathie, die im Zusammenhang mit einer cervicalen, kräftigen Discushernie steht. Diese Erkrankung ist von zahlreichen Fachärzten diagnostiziert worden (vgl. bereits das orthopädische/anthropometrische Gutachten des OFA Dr. Q. vom 10. Mai 2012, die fliegerärztliche Stellungnahme des OFA Dr. N. vom 26. Juni 2012, das neurologische und psychiatrische Gutachten des OTA M. vom 16. Juni 2016 sowie die Stellungnahme des OTA Dr. C. vom 26. Oktober 2018). Sie wird auch von der Klägerin nicht bestritten.
10Durch diese Erkrankung droht bei Einsatz der Klägerin im Flugdienst eine Verschlechterung ihrer Gesundheit. Da der Bandscheibenvorfall mit einer Einengung des Rückenmarks einhergeht, ist die Empfehlung des Herrn M. in seinem Gutachten vom 16. Juni 2016, Traumata der Halswirbelsäule soweit als möglich zu vermeiden, ohne weiteres nachvollziehbar. Diesbezüglich führte er aus, dass bereits leichte Verletzungen der Halswirbelsäule bei der derartigen Befundkonstellation zu Verschlechterungen führen könnten. Patienten sollten deshalb gefahrgeneigte Tätigkeiten im weiteren Sinne vermeiden, Soldaten würden nur im Innendienst eingesetzt. Dieser Einschätzung hat sich auch Dr. C. in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2018 angeschlossen, der ebenfalls bei einem Einsatz der Klägerin im Flugdienst die Gefahr einer Verschlimmerung der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Problematik sah und diesbezüglich unter anderem auf die Aufgaben von Flugbegleiterinnen im Umgang mit schwierigen und ängstlichen Passagieren, die zeitkritischen Aufgaben im Zusammenhang mit Notverfahren und die körperlich anstrengenden Aufgaben bei möglichen Rettungsverfahren verwies.
11Diesen Gefahrenprognosen hat die Klägerin nichts von der Substanz entgegengesetzt. Sie erscheinen vielmehr angesichts der im Flugdienst möglichen auch körperlichen Belastungen plausibel. Dies gilt umso mehr, als die Myelopathie der Klägerin auch ohne Einsatz im Flugdienst einen progredienten Verlauf genommen hat.
12Entgegen der Auffassung der Klägerin war auch keine „erneute Sonderbegutachtung“ erforderlich. Liegen – wie hier – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht (sogar) auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die – wie hier – von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung aufdrängen muss, d. h. wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt hingegen nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
13Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, juris, Rn. 16, 23, m. w. N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9, und vom 16. Mai 2018 – 2 B 12.18 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 9. Juli 2013– 1 A 2509/11 –, juris, Rn. 27 f., vom 11. Oktober 2017 – 1 A 1511/16 –, juris, Rn. 17 f., vom 15. November 2017 – 1 A 2597/16 –, juris, Rn. 27 f., und vom 11. Dezember 2019 – 1 A 1815/17 –, juris, Rn. 13 f., jeweils m. w. N.
14Dass die vorgenannte Gefahrenprognose an einem solchen Mangel leidet, hat die Klägerin nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auch keinen förmlichen Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens gestellt.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur Nichterstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gibt die Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO wieder. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr von 66,00 Euro gemäß Nr. 5502 KV GKG nicht.
16Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
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- 1 A 2509/11 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1511/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2597/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1815/17 1x (nicht zugeordnet)