Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 E 508/21
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
3Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
4Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers bietet die Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden.
6Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts exemplarisch die Beschlüsse vom 13. März 1990– 2 BvR 94/88 juris, Rn. 23 bis 31, und vom 4. September 2017 – 1 BvR 2443/16 –, juris, Rn. 9 bis 12; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 5.
7Gemessen hieran ist die Klage des Klägers auf Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge ohne Abzug eines Ruhensbetrages nach § 55 BeamtVG auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung aussichtslos. Anders als der Kläger meint sind die Erfolgsaussichten nicht deshalb als offen einzuschätzen, weil der Senat über die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung – 1 A 962/20 – und – 1 A 963/20 – gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 6. Februar 2020– 1 K 3869/17 – und – 1 K 1259/18 – noch nicht entschieden hat und dort auch eine Stattgabe in Betracht kommt. Zwar betrafen diese Verfahren ebenfalls das Verhältnis von § 55 BeamtVG zu § 61 SGB VII. Der Senat hat jedoch mit Beschlüssen vom 19. April 2022 die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt und dabei an seiner bisherigen Auffassung festgehalten, dass auch eine (Unfall)Vollrente nach § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB VII (einschließlich der Mehrleistungen nach § 94 SGB VII) nach § 55 BeamtVG auf die Beamtenversorgung anzurechnen ist. Zur weiteren Begründung wird auf den Inhalt der Beschlüsse des Senats vom 19. April 2022 verweisen. Auch soweit die Klage sich gegen die Rückforderung der überzahlten Beträge richtet, fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Kläger hat auch im Beschwerdeverfahren weder die Billigkeitsentscheidung noch die Höhe der Raten ansatzweise in Frage gestellt. Der Senat hat auch ansonsten keinen Anlass, an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln, die Rückforderung begegne keinen durchgreifenden Bedenken.
8Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
9Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- 2 BvR 94/88 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2443/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 E 317/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 962/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 963/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 3869/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 K 1259/18 1x (nicht zugeordnet)