Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1636/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 8.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, mit der der mit Ablauf des 30. Juni 2014 vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzte Kläger die Gewährung eines Unfallruhegehalts nach § 36 BeamtVG begehrt, im Wesentlichen mit der folgenden Begründung abgewiesen: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Dienstunfähigkeit beruhe nicht auf dem Dienstunfall vom 1. September 2012. Nach dem bestandskräftigen Anerkennungsbescheid vom 9. November 2012 sei nur die Distorsion des linken Kniegelenks Folge des Unfalls gewesen. Diese Distorsion sei jedoch ersichtlich nicht ursächlich für die Zurruhesetzung des Klägers gewesen, die ausweislich des im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens von der Beklagten eingeholten betriebsärztlichen Gutachtens vom 12. Juni 2014 (allein) auf Verschleißerscheinungen im linken Kniegelenk, in den Hüftgelenken, in den großen Beingelenken sowie in der Lendenwirbelsäule beruhe. Darüber hinaus wäre nach der in dem betriebsärztlichen Gutachten getroffenen Zurruhesetzungsdiagnose auch eine weitere – wie vom Kläger behauptet – dienstunfallbedingte Knieverletzung nicht ursächlich für die Dienstunfähigkeit und damit für die Zurruhesetzung des Klägers gewesen. Es bestünden keine Anhaltspunkte, die die Tragfähigkeit der in dem Gutachten getroffenen medizinischen Feststellungen erschütterten. Insbesondere ergäben sich derartige Anhaltspunkte nicht aus den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen u. a. von Dr. C. und Prof. Dr. H. . Keine dieser Stellungnahmen verhalte sich ausdrücklich oder in der Sache zur Frage der Dienst(un)fähigkeit des Klägers.
4II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
6Hiervon ausgehend scheidet zunächst die vom Kläger gewünschte Unterstützung des Senats durch Erteilung eines richterlichen Hinweises für den Fall, dass weitere Ausführungen für sinnvoll oder notwendig erachtet würden, aus. Das Darlegungserfordernis trifft den Kläger und nicht den Senat. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 12. Juni 2020 und – ergänzend – vom 6. August 2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
71. Die Berufung kann zunächst nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Gemessen hieran ist die Berufung nicht zuzulassen.
8a) Der Kläger macht, abgesehen von einer ersichtlich nicht den Darlegungsanforderungen genügenden pauschalen Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen,
9vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2019 – 1 A 4171/18 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N.,
10geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung nicht darauf stützen dürfen, dass im Anerkennungsbescheid vom 9. November 2012 nur die Distorsion des linken Kniegelenks als Dienstunfallfolge genannt wurde. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei hieran gebunden, sei so nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht gehe nicht bzw. nicht ausreichend auf die Ausführungen des Klägers ein. Schon in dem Bericht des seinerzeit behandelnden Facharztes Dr. C. , der sich auch auf die Kernspinaufnahme vom 10. September 2012 beziehe, sei ausdrücklich festgehalten, dass eine Distorsion des linken Knies und eine Innenmeniskusschädigung vorgelegen hätten. Kurz darauf habe der Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. H. die Diagnose einer Innenmeniskusruptur mit Indikation für eine Operation des linken Kniegelenks gestellt. Die Operation sei dann auch zeitnah durchgeführt worden. Inwieweit das Verwaltungsgericht bei diesen ganz zeitnah nach dem Unfallereignis aufgetretenen Meniskusschäden eine Kausalität des Unfalls ausschließen wolle, könne nicht nachvollzogen werden. Das Gericht stütze sich ganz überwiegend und entscheidend auf ein vom Betriebsarzt erstelltes Gutachten zur Dienstunfähigkeit vom 12. Juni 2014. Die Einschätzung des Betriebsarztes sei fast zwei Jahre nach dem Unfallereignis erfolgt. Warum diese Einschätzung ein höheres Gewicht haben solle als die fachärztliche Meinung des überregional anerkannten Leiters des Zentrums für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. H. , der auch regelmäßig auch für die gesetzlichen Unfallkassen arbeite, sei kaum zu begründen. Vielmehr sei hier der zeitlich näheren fachärztlichen Meinung zu folgen.
11b) Dieses Vorbringen des Klägers geht insgesamt ins Leere. Nach § 36 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter des Bundes Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Das Tatbestandmerkmal „infolge" setzt – jeweils gemessen am Ursachenbegriff des Dienstunfallrechts – einen „doppelten" Kausalzusammenhang voraus. Ein solcher Zusammenhang muss zum einen zwischen dem Dienstunfall und den Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehen, die zu der Bewertung des Dienstherrn geführt haben, dass der betroffene Beamte als dauernd dienstunfähig einzustufen ist. Zum anderen muss ein Kausalzusammenhang auch zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung gegeben sein, und zwar in dem Sinne, dass die Zurruhesetzung ihrerseits auf der dienstunfallbedingten Dienstunfähigkeit beruhen muss.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2019 – 1 A 2356/15 –, juris, Rn. 30.
13Das Verwaltungsgericht hat dem entsprechend bezogen auf die beim Kläger in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall neben der Distorsion des linken Kniegelenks fachärztlich noch diagnostizierte Ruptur des Innenmeniskus des linken Kniegelenks auch diese beiden Kausalzusammenhänge in den Blick genommen. Das Vorbringen des Klägers verhält sich nur zu der Frage, ob der Dienstunfall (auch) die Ruptur des Innenmeniskus verursacht hat. Es setzt sich jedoch nicht mit der selbständig entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass auch, wenn der vom Kläger behauptete Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und der Ruptur des Innenmeniskus unterstellt würde, diese Dienstunfallfolge jedenfalls nicht ursächlich für die Dienstunfähigkeit des Klägers und dessen Versetzung in den Ruhestand gewesen sei. Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung indes nur zugelassen werden, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2020 – 1 A 2048/17 –, juris, Rn. 10.
15Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob die vom Verwaltungsgericht bei der Frage des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Ruptur des Innenmeniskus am linken Kniegelenk in der Sache wohl angenommene Bindung an die bestandskräftige Entscheidung über die Anerkennung des Dienstunfalls besteht. Diese Entscheidung hat allerdings jedenfalls, soweit es sich um später zutage tretende, zeitnah zum Unfallhergang noch nicht absehbare Körperschäden handelt, keinen abschließenden Charakter dergestalt, dass allein die dort genannten Körperschäden als durch den Dienstunfall verursacht angesehen werden könnten.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2009 – 1 A 3343/07 -, juris, Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. November 2019 – 4 S 2803/18 –, juris, Rn. 39; Thür. OVG, Urteil vom 23.August 2016 – 2 KO 653/15 -, juris, Rn. 48 ff.; Hess. VGH, Urteil vom 16. März 2011 – 1 A 2808/09 –, juris, Rn. 45 ff.
172. Die Berufung ist nach alledem auch nicht wegen der von dem Kläger noch geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Auf die vom Kläger insoweit als schwierig erachteten medizinischen Sachverhalte, die sich im Zusammenhang mit der Prüfung des Kausalzusammenhangs zwischen dem Dienstunfall und der Ruptur des Innenmeniskus am linken Kniegelenk stellen würden, kommt es schon nach den o. g. Ausführungen nicht an. Im Übrigen fehlt es auch insoweit an einer erforderlichen Auseinandersetzung des Klägers mit der – zutreffenden – Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger vorgelegten (fach)ärztlichen Stellungnahmen sich nicht mit der entscheidungserheblichen Frage befassen, auf welchen Körperschäden die Dienstunfähigkeit des Klägers beruht, und schon deshalb die Feststellungen in dem betriebsärztlichen Gutachten nicht erschüttern können.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
19Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 40 GKG sowie auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (sog. Teilstatus, d. h. Zweijahresbetrag der Differenz zwischen dem erstrebten und dem innegehabten Teilstatus).
20Dazu, dass die Grundsätze des sog. Teilstatus (u. a.) in Fällen wie dem hier vorliegenden nach wie vor anzuwenden sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2020 – 1 A 227/18 –, juris, Rn. 50, 53 ff.; s. a. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Juli 2021– 5 LA 69/20 –, juris, Rn. 25.
21Nach der Berechnung des Beklagten vom 18. Mai 2020 belief sich der Differenzbetrag im März 2016 (Zeitpunkt der Klagerhebung) noch auf monatlich 265,69 Euro. Für die Streitwertfestsetzung ist indes der Differenzbetrag zum Zeitpunkt der Einleitung des jeweiligen (Rechtsmittel-) Verfahrens maßgeblich ist, für das Zulassungsverfahren also der Differenzbetrag am 1. Juni 2020. Auch angesichts der moderaten Anhebungen der Versorgungsbezüge über die Jahre hinweg ist es nicht ausgeschlossen, dass der monatliche Differenzbetrag sich bezogen auf diesen Zeitpunkt um mehr als 25,97 Euro erhöht hat, so dass der Streitwert dementsprechend nicht mehr in die Wertstufe bis 7.000,00 Euro, sondern schon in die (höhere) Wertstufe bis 8000,00 Euro fällt.
22Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 GKG.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 4171/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2356/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2048/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 3343/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 S 2803/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2808/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 227/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 LA 69/20 1x (nicht zugeordnet)