Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2698/20
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.013,97 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2I.
3Das Verwaltungsgericht hat die Klage, deren Ziel die Aufhebung des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides vom 20. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2018 ist, im Kern mit der folgenden Begründung abgewiesen: Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sowohl die teilweise Rücknahme des Beihilfebewilligungsbescheides vom 28. März 2018 als auch die aufgrund dessen erfolgte Rückforderung zu viel geleisteter Beihilfe (1.013,97 Euro) begegneten keinen rechtlichen Bedenken. Die Teilrücknahme finde ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, sei unter Wahrung der sich aus §§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 VwVfG ergebenden Einschränkungen erfolgt und auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Bewilligungsbescheid sei – unstreitig – rechtswidrig, soweit der Klägerin mit diesem eine unter dem 21. März 2018 beantragte Beihilfe zu den Aufwendungen für die Anschaffung und Installation eines Hörsystems (zwei Hörgeräte, Zahlbetrag nach Abzug des Kassenanteils: 2.528,00 Euro zuzüglich 20,00 Euro gesetzlicher Zuzahlung) für ihren gesetzlich versicherten und beihilferechtlich berücksichtigungsfähigen Ehemann gewährt worden sei. Dem stehe nämlich § 3 Abs. 3 (Satz 1 und 2) BVO NRW entgegen. Die Rücknahme dieses begünstigenden, eine einmalige Geldleistung gewährenden Verwaltungsakts (§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 VwVfG) werde nicht durch § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG gehindert. Die Klägerin könne sich nämlich nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG nicht auf Vertrauen berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der fraglichen Bewilligung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Bei der überschlägigen Prüfung der Bewilligung auf ihre Richtigkeit, die ihr unabhängig voneinem etwaigen, in der gegebenen "Massenverwaltung" immer möglichen behördlichen Fehlverhalten der Behörde oblegen habe, hätten ihr zumindest Zweifel an der Beihilfefähigkeit der in Rede stehenden Aufwendungen kommen müssen. Zum einen habe nämlich der Bewilligungsbescheid selbst auf die Regelung des § 3 Abs. 3 BVO NRW verwiesen, nach der bei (dem Erhalt von) Sachleistungen keine Beihilfen gezahlt würden. Zum anderen habe ihr das (im Vorfeld der Anschaffung des Hörgerätes auf Anfrage übersandte) "Merkblatt Beihilfe für Nordrhein-Westfalen" zur Verfügung gestanden, dem auch der juristische Laie gerade auch wegen des Fettdrucks wichtiger Begriffe entnehmen könne, wann die Gewährung von Beihilfe (zu Aufwendungen gesetzlich krankenversicherter berücksichtigungsfähiger Angehöriger) im Einzelfall ausgeschlossen sei. Eine abweichende Bewertung ergebe sich nicht aus dem Einwand der Klägerin, sie habe sich (am 5. Oktober 2017, vgl. Beiakte Heft 1 Blatt 43) telefonisch nach der Beihilfefähigkeit der seinerzeit anstehenden streitgegenständlichen Aufwendungen erkundigt. Sie hätte nämlich erkennen müssen, dass telefonische Auskünfte nur einen sehr begrenzten Informationsgehalt transportierten. Sie habe nicht annehmen dürfen, dass ihr Anliegen trotz gegebener "Massenverwaltung" vollumfänglich erfasst und geprüft werde und dass eine Auskunft, die nur auf mündlich gegebenen Informationen basiere, alle entscheidungserheblichen Aspekte der Sach- und Rechtslage widerspiegele. Die Rücknahme sei auch frei von Ermessensfehlern. In den Fällen des – hier gegebenen – § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG sei die Ermessensausübung dahingehend vorgezeichnet, dass die Rücknahme grundsätzlich zwingend zu erfolgen habe (intendiertes Ermessen). § 48 Abs. 2 Satz 4 VwVfG lege insoweit zudem die Rückforderung mit Wirkung für die Vergangenheit als Regel fest. Liege ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, verstehe sich das Ergebnis der Abwägung von selbst und bedürfe es insoweit auch keiner das Selbstverständliche darstellenden Begründung. Da im Falle der Klägerin außergewöhnliche Umstände weder dargetan noch sonst ersichtlich seien, habe es hier keiner Ermessenserwägungen bedurft. Auch die Rückforderung der folglich zu viel gezahlten Beihilfe, die ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG finde, sei rechtmäßig. Namentlich könne sich die Klägerin nach § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, weil sie, wie gesehen, die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsakts geführt hätten, infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe.
4II.
5Der hiergegen gerichtete Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
6Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie sie die Klägerin hier allein geltend macht, liegen vor, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung durch das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Rechtsmittelführers mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt ist und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Dem Darlegungserfordernis i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt dabei nur ein solches Zulassungsvorbringen, das unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
7Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 2 und 5, sowie vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 2 und 16 f., m. w. N.
8Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen aus der – fristgerecht vorgelegten – Begründungsschrift vom 4. November 2020 die begehrte Zulassung der Berufung nicht. Soweit es den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt, greift es der Sache nach nicht durch.
91. Die Klägerin wendet sich zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie genieße gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG keinen Vertrauensschutz, weil sie die Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Sie macht insoweit geltend: Dass die Gewährung der fraglichen Beihilfe gemäß § 3 Abs. 3 BVO NRW ausgeschlossen gewesen sei, habe sie nicht erkennen können. Das gelte zunächst mit Blick auf den in dem Bewilligungsbescheid enthaltenen Verweis auf diese Vorschrift. Dieser Verweis betreffe nämlich nicht die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte, sondern allein Zuzahlungen, und entspreche insoweit der in dem Bescheid vorgenommenen Berechnung. Der Beklagte habe nämlich insoweit die beihilfefähigen Aufwendungen ermittelt, indem er von dem "Rechnungsbetrag" (2.548,00 Euro) den Betrag der gesetzlichen Zuzahlung (20,00 Euro) abgezogen habe. Eine grob fahrlässige Nichtkenntnis ergebe sich auch nicht mit Blick auf das "Merkblatt Beihilfe für Nordrhein-Westfalen" mit dem Stand "03/2014", mit dessen Übersendung der Beklagte unter dem 9. Januar 2015 auf die Anfrage zur Beihilfefähigkeit eines Hörgerätes für den Ehemann der Klägerin reagiert habe. Die in dem Merkblatt unter Punkt 9 enthaltenen "Informationen für gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" seien nämlich nicht eindeutig gewesen. Zwar werde auf Seite 16 des Merkblatts zunächst darauf hingewiesen, dass keine Beihilfen gezahlt würden, wenn ein Beihilfeberechtigter oder eine berücksichtigungsfähige Person eine Sachleistung oder eine Dienstleistung erhalte. Den weiteren Ausführungen, nach denen die gesetzlichen Krankenversicherungen als Sachleistungen beispielsweise (die) Versorgung mit Hilfsmitteln gewährten, schließe sich aber nicht eindeutig der zweite Halbsatz an, "wobei der Versicherte entweder nicht mit Aufwendungen oder allenfalls mit einer geringen Kostenbeteiligung belastet ist". Aufgrund dieser Verknüpfung sei sie, wie ihr Schreiben vom 24. April 2018 belege, nicht vorwerfbar davon ausgegangen, dass der Beihilfeausschluss nicht für Hilfsmittel gelte, die für den Versicherten – wie hier – mit einer hohen Kostenbeteiligung verbunden seien. Im Hinblick auf die (zusammenfassende) Bemerkung im Merkblatt, dies bedeute, dass für berücksichtigungsfähige Personen in der Regel dann noch Beihilfen gewährt werden könnten, wenn die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches als Zuschuss darstelle, habe ihr Ehemann bei seiner Krankenkasse telefonisch nachgefragt. Er habe die Auskunft erhalten, dass er, sollten Hörgeräte niedrigen Preises nicht ausreichen, einen "Stempel für einen Zuschuss" erhalte. Als ihr Ehemann sich für das später angeschaffte Hörgerät entschieden habe, habe sie telefonisch bei Beihilfestelle nachgefragt, was benötigt werde, um eine Beihilfe zu erhalten. Der Sachbearbeiter habe geantwortet, dass mehrere Hörgeräte getestet worden sein müssten und dass eine ärztliche Verordnung, ein Bogen mit Diagramm und eine Rechnung vorzulegen seien. Aufgrund dieser Auskunft habe sie von einer Beihilfefähigkeit der fraglichen Aufwendungen ausgehen dürfen und keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bewilligung haben müssen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts zur begrenzten Aussagekraft telefonischer Auskünfte werde nicht geteilt.
10Aus diesem Vortrag ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauen berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit der fraglichen Bewilligung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe.
11Nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG kann sich der (im Falle der Klägerin: durch Gewährung einer einmaligen Geldleistung) Begünstigte u. a. dann nicht auf Vertrauen berufen, wenn er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Bezugspunkt der Unkenntnis ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut wie auch nach dem Zweck des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts und nicht schon die diese begründende tatsächliche Situation. Eine Unkenntnis in diesem Sinne beruht auf grober Fahrlässigkeit, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt gemessen an seinen individuellen Fähigkeiten in besonders schwerem Maße verletzt hat, sich ihm also nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen musste, die Leistung zu Unrecht zu erhalten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat, erkannten Unklarheiten oder sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsaktes nicht nachgegangen ist oder wenn sich für ihn Zweifel nur deswegen nicht ergeben haben, weil er grob pflichtwidrig eine kritische Prüfung des Bescheides unterlassen hat.
12Vgl. etwa J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1. Oktober 2021, VwVfG § 48 Rn. 79 f., Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 159 bis 163, und Joachim Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, Rn. 137 bis 142, jeweils m. w. N.; zur Definition grober Fahrlässigkeit vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1993 – 11 C 47.92 –, juris, Rn. 14.
13Besondere Anforderungen an die Sorgfalt sind insoweit an einen Beamten zu stellen. Dieser ist wegen der ihn treffenden beamtenrechtlichen Treuepflicht schon grundsätzlich zu einer Überprüfung eines gewährenden Bescheides verpflichtet und muss sich bereits bei (einfachen) Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfrage bei der Behörde Gewissheit verschaffen, ob der ihn begünstigende Bescheid zu Recht ergangen ist.
14Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1986– 2 C 29.84 –, juris, Rn. 12, m. w. N., Joachim Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, Rn. 142, und Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 163.
15Handelt es sich – wie hier – um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung gewährt hat, muss die grob fahrlässige Unkenntnis bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes bestanden haben.
16Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, Rn. 159, und J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1. Oktober 2021, VwVfG § 48 Rn. 80.
17a) Gemessen an diesen Vorgaben ist auch in Ansehung des Zulassungsvortrags nicht zweifelhaft, dass sich der Klägerin bei Erlass des Bewilligungsbescheides wegen der ihr zuvor bekannt gemachten einschlägigen Ausführungen in dem Merkblatt unter Berücksichtigung ihrer beamtenrechtlichen Treuepflicht nach einer Parallelwertung in der Laiensphäre aufdrängen musste, die Leistung zu Unrecht zu erhalten.
18Im Abschnitt "Beihilfefähige Aufwendungen" der "Informationen für gesetzlich krankenversicherte Beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Angehörige" (Punkt 9 des Merkblatts) ist – zutreffend – das Folgende ausgeführt: Keine Beihilfen würden gezahlt, wenn eine berücksichtigungsfähige Person, die freiwilliges oder pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist, von der GKV eine Sachleistung oder eine Dienstleistung erhalte (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW F. v. 23. Dezember 2016, im Folgenden: BVO NRW). Die gesetzlichen Krankenversicherungen gewährten als Sachleistungen "beispielsweise ärztliche und zahnärztliche Behandlungen, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- oder Hilfsmitteln (..), wobei der Versicherte entweder nicht mit Aufwendungen oder allenfalls mit einer geringen Kostenbeteiligung belastet" (Hervorhebung nur hier) sei. Als Sach- oder Dienstleistung gälten auch Geldleistungen bei Hilfsmitteln (§ 33 SGB V). Aufwendungen, bei denen die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe des Festbetrages nach dem SGB V übernehme, seien ebenso wenig beihilfefähig wie Zuzahlungen zu Hilfsmitteln. Mit dem letzten Absatz des Abschnitts werden die vorstehenden Ausführungen noch einmal ergebnishaft ("Dies bedeutet") wie folgt zusammengefasst: Den berücksichtigungsfähigen Personen, die in der GKV versichert seien, könnten "in der Regel dann noch" – also grundsätzlich nur noch dann – Beihilfen gewährt werden, wenn die Leistung der GKV sich nach den Bestimmungen des Sozilagesetzbuches als Zuschuss darstelle oder Aufwendungen für eine Behandlung entstanden seien, für die die GKV keine Leistung erbringe. Damit entstünden beihilfefähige Aufwendungen für diesen Personenkreis "in der Regel noch bei stationärer Krankenhausbehandlung, wenn Wahlleistungen in Anspruch genommen wurden, bei Zahnersatz- oder Heilpraktikerkosten, bei dauernder Pflege" oder wenn die Betroffenen sich in privatärztliche ambulante Behandlung begäben.
19Mit diesen Ausführungen ist die Klägerin zunächst klar und deutlich auf das Sachleistungsprinzip der GKV und dessen – die Versorgung mit Hilfsmitteln einschließenden – Anwendungsbereich hingewiesen worden (vgl. insoweit §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 33 SGB V, insbesondere auch § 33 Abs. 1 Satz 5 SGB V, der ausdrücklich von der "Bereitstellung des Hilfsmittels" spricht). Die sich daran anschließende Äußerung, "wobei der Versicherte entweder nicht mit Aufwendungen oder allenfalls mit einer geringen Kostenbeteiligung belastet ist", ist entgegen dem Zulassungsvorbringen nicht unklar. Sie bezieht sich als zweiter Halbsatz leicht erkennbar auf den ersten Halbsatz, mit dem die Gewährung von Sachleistungen dargestellt worden ist, und beschreibt damit offensichtlich nur, dass dem Versicherten dann, wenn ihm eine Sachleistung gewährt wird, allenfalls eine geringe Kostenbeteiligung verbleibt. Das ist im Übrigen auch jedem gesetzlich Krankenversicherten klar und zeigt sich etwa bei der nur Zuzahlungen auslösenden Versorgung mit Arzneimitteln. Ebenso klar sind die weiteren Ausführungen, die die als Sachleistung geltenden Geldleistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei den – hier in Rede stehenden – "Hilfsmitteln (§ 33 SGB V)" betreffen, wonach die Kosten insoweit ggf. nur bis zur Höhe des (jeweiligen) Festbetrags übernommen werden, der, wie hinzugefügt werden soll, erkennbar kein bloßer "Zuschuss" i. S. d. SGB ist (vgl. insoweit etwa § 33 Abs. 3 Satz 3 SGB V: Zuschuss zu den Kosten nicht zwingend erforderlicher Kontaktlinsen), sondern eine Deckelung der Kosten auf das Notwendige bezweckt. Leicht verständlich ist im Ergebnis auch die daran anknüpfende beihilferechtliche Aussage, nach der "Aufwendungen" in diesem Fall nicht beihilfefähig sind. Diese Aussage kann sich, da die gesetzliche Krankenkasse den Festbetrag leistet und insoweit kein doppelter Anspruch bestehen kann, nämlich ersichtlich nur auf überschießende, dem Versicherten verbleibende Aufwendungen beziehen, wie sie etwa dann entstehen, wenn der Versicherte sich – wie hier der Ehemann der Klägerin – für ein Hilfsmittel entscheidet, dessen Preis den Festbetrag übersteigt und eine private Aufzahlung gegenüber dem Leistungserbringer erfordert. Sie ist daher erkennbar dahin zu verstehen, dass private Aufzahlungen nicht (anteilig) von der Beihilfe getragen werden können. Die dargestellten maßgeblichen Ausführungen des Merkblatt erlauben entgegen dem Zulassungsvorbringen mithin offensichtlich nicht die Annahme, bei einer höheren Kostenbelastung, die dem Versicherten nach (Geld-)Leistung der Krankenkasse (wegen der Wahl eines teuren Hilfsmittels) verbleibe, greife der Beihilfeausschluss nicht. Dass die in Rede stehenden Ausführungen in dem Merkblatt sich aufdrängend im dargelegten Sinne zu verstehen sind, hätte der Klägerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt auch ohne weiteres wegen der ergebnishaften Zusammenfassung der Ausführungen klar sein müssen. Diesen war, bezog man sie auf den Fall der Klägerin, nämlich leicht zu entnehmen, dass grundsätzlich keine Beihilfe gewährt werden konnte: Es lag weder ein Fall der Zuschussgewährung (s. o.) noch der Nichtleistung durch die Krankenkasse vor, und die erfolgte Versorgung mit einem Hilfsmittel zählte auch nicht zu den Leistungsbereichen, bei denen nach dem letzten Satz des fraglichen Abschnitts beihilfefähige Aufwendungen in der Regel nur noch entstehen konnten.
20Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht mit Blick auf das Zulassungsvorbringen zu der telefonischen Auskunft der Krankenkasse des Ehemanns der Klägerin vom 3. Februar 2015, die dieser nach seinem Telefonvermerk so verstanden hat, dass er bei Erforderlichkeit eines höherpreisigen Hörsystems "einen Stempel für Zuschuss" erhalten werde. Das gilt schon deshalb, weil etwaige Falschauskünfte eines Dritten, die dem Beklagten – wie hier – nicht zugerechnet werden können, ersichtlich keine Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten haben können.
21Nicht zielführend ist auch der Hinweis der Klägerin auf ihr Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Beihilfestelle. Dieses Vorbringen genügt schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung. Es beschränkt sich nämlich neben einer Wiederholung der Darstellung des Gesprächsinhalts auf den Vortrag, die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu der nur begrenzten Aussagekraft bzw. Fehleranfälligkeit telefonischer Auskünfte werde nicht geteilt. Es setzt sich aber nicht, wie es indes geboten gewesen wäre, mit der einschlägigen Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Unabhängig davon griffe dieses Zulassungsvorbringen aber auch der Sache nach nicht durch. Es trifft nämlich zu, dass nur telefonisch dargestellte Sachverhalte schon wegen einer möglicherweise unvollständigen Schilderung oder wegen der immer gegebenen Gefahr von Missverständnissen gerade im Bereich der Massenverwaltung nicht ohne weiteres zu einer zutreffenden und verlässlichen Auskunft führen. Im Übrigen kann die Klägerin aus der telefonischen Auskunft des Sachbearbeiters schon nach eigenem Vortrag keineswegs eine positive Aussage zu einem die private Aufzahlung erfassenden Beihilfeanspruch ableiten. Der Sachbearbeiter hat danach nämlich nur die Unterlagen benannt hat, die einen Antrag zu begleiten hätten.
22b) Da es der Klägerin nach dem Vorstehenden nicht gelungen ist, die selbständig tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, sie hätte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der fraglichen Beihilfebewilligung "auch aus dem Grunde" hegen müssen, dass ihr das Merkblatt zur Verfügung gestanden habe, ist hier nicht mehr entscheidungserheblich, ob das Verwaltungsgericht ihre grob fahrlässige Unkenntnis i. S. v. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG auch zu Recht aus dem Verweis auf § 3 Abs. 3 BVO NRW hergeleitet hat, der in dem Bewilligungsbescheid enthalten war.
23Diese Frage dürfte allerdings, wie hier nur ergänzend ausgeführt werden soll, zu verneinen sein. Zwar verweist der Bescheid zu der hier fraglichen Beleg-Nr. 19 allgemein auf § 3 Abs. 3 BVO NRW, so dass grundsätzlich, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, auch die Regelungen nach § 3 Abs. 3 Satz 1 bis 3 BVO gemeint sein könnten, die die Beihilfefähigkeit der in ihnen bezeichneten Aufwendungen ausschließen. Dem Kontext, in dem der Verweis erfolgt ist, ist aber klar zu entnehmen, dass lediglich auf die Regelung des § 3 Abs. 3 Satz 4 BVO NRW verweisen werden sollte, nach der Zuzahlungen nach den dort aufgeführten Vorschriften der Sozialgesetzbücher V, VI und XI und damit u. a. auch Zuzahlungen nach "§ 33 Abs. 2 SGB V" (richtig bereits seit dem 1. April 2007: § 33 Abs. 8 SGB V) nicht beihilfefähig waren. Das ergibt sich schon daraus, dass der Verweis auf § 3 Abs. 3 BVO NRW in dem die Beleg-Nr. 19 betreffenden Begründungstext des Bescheides zu finden ist, nach dem Zuzahlungen (Eigenanteile) bei Hilfsmitteln nicht beihilfefähig sind. Dem entspricht es, dass der Beklagte in der dem Bescheid beigefügten Berechnung zu Beleg-Nr. 19 einen "Rechnungsbetrag" von 2.548,00 Euro und eine beihilfefähige Aufwendung i. H. v. 2.528,00 Euro zugrunde gelegt und damit erkennbar nur die in der Rechnung des Leistungserbringers ausgewiesene Zuzahlung von 20,00 Euro als nicht beihilfefähig behandelt hat.
242. Ferner macht die Klägerin geltend, der Rücknahmebescheid sei (jedenfalls) wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Der Beklagte hätte Ermessen ausüben müssen. Es sei nämlich ein vom Regelfall (intendierten Ermessens) abweichender Sachverhalt gegeben, weil die Überzahlung der Beihilfe in der überwiegenden Verantwortung des Beklagten liege. Die fragliche Bewilligung von Beihilfe sei nämlich grob fehlerhaft gewesen, weil die vorgelegte Rechnung des Leistungserbringers auch einen Kassenanteil (1.534,02 Euro) und damit eine Leistung der GKV an den Ehemann der Klägerin ausgewiesen habe. Außerdem habe der Beklagte die Antragstellung herbeigeführt, weil er die Anfrage der Klägerin nur durch Übersendung des unklaren Merkblatts beantwortet und sie auch in dem Telefonat nicht über die Rechtslage aufgeklärt habe.
25Dem ist nicht zu folgen.
26Ausgehend von dem – mit der Zulassungsbegründung nicht in Zweifel gezogenen – Ansatz des Verwaltungsgerichts ist die im Falle einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ("kann") grundsätzlich gebotene Ermessensausübung in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG gesetzlich dahin vorgezeichnet, dass die zu Unrecht gewährte Leistung in der Regel zwingend aufzuheben ist (intendiertes Ermessen), weshalb Ermessenserwägungen im Regelfall entbehrlich und nur dann ausnahmsweise geboten sind, wenn außergewöhnliche Umstände erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen.
27In diesem Sinne auch BVerwG, Urteile vom 22. März 2017 – 5 C 4.16 –, juris, Rn. 39 f. (Rücknahme von Beihilfebescheiden), und vom 16. Juni 1997– 3 C 22.96 –, juris, Rn. 14, OVG NRW, Urteil vom 26. März 2010 – 1 A 945/08 –, juris, Rn. 97 f., m. w. N., und OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 23. Mai 2011 – OVG 4a N 34.11 –, juris, Rn. 10; kritisch, aber im Ergebnis ähnlich (weitgehende Determinierung des Ermessens, wenn der Begünstigte sich nicht auf Vertrauen berufen kann) J. Müller, in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, Stand: 1. Oktober 2021, VwVfG § 48 Rn. 40 f.; ablehnend BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 29, und Joachim Suerbaum, in: Mann/Senne-kamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, Rn. 74.
28Mit Blick auf das Vorstehende ist es angesichts des soeben mit den Zitaten dargestellten uneinheitlichen Meinungsstands zwar grundsätzlich nicht ohne rechtliches Risiko für die Behörde, hier aber nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bezogen auf seine Rücknahmeentscheidung kein Ermessen ausgeübt, sondern nur – durch die Wiedergabe des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ausgangsbescheid – zu erkennen gegeben hat, dass er sich über den grundsätzlichen Charakter der Rücknahmeentscheidung als Ermessensentscheidung im Klaren war. Dem Zulassungsvorbringen kann nämlich nicht entnommen werden, dass hier außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen. Namentlich ist nicht dem Vortrag zu folgen, die Überzahlung der Beihilfe habe überwiegend der Beklagte zu verantworten. Während diesem nämlich lediglich ein im Bereich der Massenverwaltung immer möglicher Fehler unterlaufen ist und auch von einer unzureichenden Aufklärung der Klägerin nicht die Rede sein kann, ist der Klägerin – wie ausgeführt – mit Blick auf die ihr von dem Beklagten fallbezogen zur Verfügung gestellten, ersichtlich hinreichenden Informationen und auf ihre Treuepflicht vorzuwerfen, dass sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligung infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
293. Schließlich wendet sich die Klägerin noch gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch die mit den angefochtenen Bescheiden erfolgte Rückforderung sei nicht zu beanstanden. Sie macht insoweit geltend: Als Rechtsgrundlage seien hier wohl die gegenüber § 49a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwVfG spezielleren Regelungen des § 15 Abs. 2 LBesG NRW heranzuziehen. Jedenfalls könne sie sich aber nach beiden Rechtsgrundlagen mit Erfolg darauf berufen, entreichert zu sein (§ 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW, jeweils i. V. m. § 818 Abs. 3 BGB), weil der Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht so offensichtlich gewesen sei, dass sie ihn hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW) bzw. weil ihr nicht mit Erfolg vorgehalten werden könne, die Umstände, die zur Rücknahme des Verwaltungsaktes geführt haben, infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt zu haben (§ 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Dadurch, dass das Verwaltungsgericht § 49a VwVfG herangezogen habe, habe es (zudem) nicht geprüft, ob der Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden habe, von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen auch nicht teilweise abzusehen (§ 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW). Bei der Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW wäre aber auch zu würdigen gewesen, dass hier aus den bereits dargelegten Gründen ein überwiegendes Mitverschulden des Beklagten vorliege.
30Das greift nicht durch.
31Zwar trifft es zu, dass das Verwaltungsgericht die Rückforderung nicht an dem zutreffenden Maßstab gemessen hat. Das ist hier die gegenüber § 49a VwVfG speziellere Regelung des (bereits seit dem 1. Juli 2016 geltenden) § 15 Abs. 2 LBesG NRW, der zwar unmittelbar nur die Rückforderung von Bezügen, d. h. von in § 1 Abs. 4 und 5 LBesG NRW aufgeführten Besoldungsleistungen betrifft, aber nach § 79 Abs. 3 LBG NRW entsprechend für sonstige Leistungen (des Dienstherrn) gilt,
32zum Vorrang des § 79 Abs. 3 LBG NRW i. V. m. § 15 Abs. 2 LBesG NRW gegenüber §§ 48 ff. VwVfG vgl. May, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2022, LBG NRW 2016 § 79 Rn. 353, und Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Aufl. 2021, LBG NRW § 79 Rn. 4; ebenso speziell für § 49a VwVfG: Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 15 Rn. 3 i. V. m Rn. 1 mit Fußnote 6,
33die § 79 Abs. 2 LBG NRW als nicht zur Besoldung oder Versorgung gehörende Kostenerstattungen und Fürsorgeleistungen definiert und zu denen auch Beihilfeleistungen nach der BVO NRW zählen.
34Vgl. May, in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: April 2022, LBG NRW 2016 § 79 Rn. 221a, 222a (formeller Besoldungsbegriff in § 79 LBG NRW) und Rn. 323 (Beihilfe als Fürsorgeleistung); ferner Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Aufl. 2021, LBG NRW § 79 Rn. 3 (Beihilfe nach § 75 LBG NRW als Fürsorgeleistung).
35Dieser Fehler wirkt sich im vorliegenden Zusammenhang aber nicht aus.
36Das gilt, wie auch die Zulassungsbegründung annimmt, im Ergebnis zunächst für die Frage, ob die Klägerin sich mit Erfolg auf Entreicherung berufen kann. Das ist hier, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens ausgeschlossen, weil der Mangel des rechtlichen Grundes der in Rede stehenden Zahlung von Beihilfe so offensichtlich war, dass die Klägerin ihn hätte erkennen müssen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW).
37Unerheblich für die Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung, die Rückforderung sei rechtmäßig, ist ferner, dass das Verwaltungsgericht ausgehend von seinem fehlerhaften Ausgangspunkt nicht geprüft hat, ob der Beklagte die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW zutreffend angewendet hat, nach der von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden kann. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nämlich nicht, dass die von dem Beklagten tatsächlich getroffene Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 LBesG NRW zu beanstanden sein könnte.
38Der Beklagte hat die Rückforderung ausdrücklich auf §§ 79 Abs. 3 LBG NRW i. V. m. § 15 Abs. 2 LBesG NRW gestützt. Das ergibt sich aus dem Ausgangsbescheid vom 20. Juli 2018, in dem der Beklagte auf die Darlegungen im Anhörungsschreiben vom 17. April 2018 verwiesen und diese ausdrücklich zum Bestandteil seines Bescheides erklärt hat. In dem Anhörungsschreiben hat er als Rechtsgrundlagen nämlich die §§ 79 Abs. 3 LBG NRW, 15 Abs. 2 LBesG NRW benannt (S. 2, vierter Absatz). Im Widerspruchsbescheid vom 14. November 2018 hat er dementsprechend u. a. ausgeführt, dass von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden könne. Ein teilweises Absehen komme etwa aus – hier nicht vorgetragenen – persönlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen oder auch dann in Betracht, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden Verantwortung der Behörde liege. Letzteres sei hier aber nicht der Fall, weil der Klägerin das Nichtbestehen eines Anspruchs hätte bekannt sein müssen (S. 5). Dass diese Erwägung, deren Anknüpfung an die Frage eines überwiegenden Verschuldens der Behörde
39– im Sinne dieses Ansatzes auch Nds. OVG, Beschluss vom 9. April 2015 – 5 LA 146/14 –, juris, Rn. 16 ff., insb. Rn. 19, und Schrapper/Günther, LBG NRW, 3. Aufl. 2021, LBG NRW § 79 Rn. 7, m. w. N. –
40die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen hat, hier zu beanstanden sein könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die insoweit allein ins Feld geführte Annahme der Klägerin, den Beklagten treffe wegen einer groben Fehlerhaftigkeit der fraglichen Beihilfebewilligung und wegen mangelnder Aufklärung der Klägerin ein überwiegendes Verschulden an der Überzahlung, trifft nämlich, wie bereits ausgeführt, nicht zu. Das gilt umso mehr, als § 15 Abs. 2 Satz 2 LBesG NRW die – hier gegebene – Erkennbarkeit des Mangels des rechtlichen Grundes bei Offensichtlichkeit der positiven Kenntnis dieses Mangels ausdrücklich gleichgestellt hat.
41Vgl. auch OVG Hamburg, Urteil vom 27. September 2011 – 1 Bf 336/07 –, juris, Rn. 44 ff.: Trotz erheblichen Mitverschuldens der Beihilfebehörde kein Anlass, ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen von der Rückforderung von Beihilfeleistungen abzusehen oder dazu Ermessenserwägungen anzustellen, wenn der Leistungsempfänger nicht schutzwürdig ist (dort wegen seiner Kenntnis, dass er zu Unrecht Leistungen erhielt).
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
44Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- 1 A 945/08 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Bf 336/07 1x (nicht zugeordnet)
- 5 LA 146/14 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1559/19 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 185/09 1x (nicht zugeordnet)