Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 4373/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Streitwertstufe bis zu 1.500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, mit der der Kläger die Gewährung weiterer Beihilfe zu Aufwendungen für eine von ihm in Anspruch genommene stationäre Rehabilitationsmaßnahme begehrt, nur in Höhe von 16,63 Euro (Nachberechnung des Beklagten zu den angesetzten Pauschalen) stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung der Klageabweisung hat es ausgeführt: Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden in Gestalt des Widerspruchsbescheides keine Beihilfe zu den von der Rehabilitationseinrichtung neben den Pauschalen in Rechnung gestellten Beträgen für fachärztliche Bemühungen (288,29 Euro) und für diverse Heilbehandlungen (743,20 Euro) gewährt habe. Der Kläger habe zwar dem Grunde nach einen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfen für die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Heilbehandlungen gem. §§ 3 Abs. 1, 4, 4i BVO NRW. Der Beklagte habe aber zutreffend zugunsten des Klägers davon abgesehen, zu diesen gesonderten Rechnungen Beihilfen zu gewähren, weil dies insgesamt gesehen zu einer (nach Berechnung des Senats um 357,31 Euro) geringeren Beihilfeleistung geführt hätte. Bei Gewährung von Beihilfe zu den gesonderten Rechnungen wäre die Pauschale für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW) nämlich nicht mehr vollumfänglich beihilfefähig, sondern (vor Anwendung des Beihilfebemessungssatzes) nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW um 30 v. H. zu kürzen gewesen. Diese Regelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass bei Patienten der gesetzlichen Krankenversicherung sämtliche Leistungen der Rehabilitation mit der Behandlungspauschale abgegolten würden. Soweit Beihilfeberechtigte während der Rehabilitationsmaßnahme auf eine Inanspruchnahme von Wahlleistungen verzichteten (und danach wie Patienten der gesetzlichen Krankenkasse aufträten), fielen für sie gleichfalls keine gesonderten Rechnungen für diese Wahlleistungen an, sodass sie die Kürzung der Tagessatzpauschale vermeiden könnten. Nicht zu folgen sei der Rüge des Klägers, es habe keine Preisvereinbarung mit einem Rentenversicherungsträger aus Nordrhein-Westfalen vorgelegen, sondern nur mit der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg. Zum einen sehe § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW nicht vor, dass nur Preisvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen seien. Zum anderen griffe, wenn keine solche Preisvereinbarung vorliegen würde, § 6 Abs. 3 Satz 4 (gemeint: Satz 3) BVO NRW ein. Dies hätte eine Schlechterstellung des Klägers zur Folge, weil dann allenfalls ein niedrigerer Pauschalsatz in Höhe von höchstens 120 Euro (richtig seinerzeit noch: 104 Euro) täglich als beihilfefähig gelten könne. Weitergehende Ansprüche ergäben sich auch nicht aus dem Fürsorgeprinzip. Die aus § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BVO NRW folgenden Kürzungen der Rehabilitationskosten bei den Tagespauschalen (bzw. hier die für den Kläger günstigere Nichtanerkennung der Beihilfefähigkeit seiner Aufwendungen für die ärztliche Behandlung und für die erfolgten Anwendungen) seien auch nicht derart gravierend, dass entstehende Deckungslücken aufgrund des Fürsorgeprinzips zu schließen wären.
4II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N.
6Gemessen hieran rechtfertigt das Zulassungsvorbringen die Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
71. Eine Zulassung der Berufung kommt zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in Betracht.
8Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
9Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
10Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
11a) Der Kläger bringt vor: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei § 6 Abs. 3 BVO NRW dahingehend auszulegen, dass die maßgebliche Preisvereinbarung mit einem im Zuständigkeitsbereich des Beklagten – also im Land Nordrhein-Westfalen – ansässigen Sozialversicherungsträger abgeschlossen sein müsse. Die Vergütungssatzvereinbarung zwischen der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg und der Klinik I. sei daher unbeachtlich. § 6 Abs. 3 BVO NRW lasse sich nicht entnehmen, dass jedwede Vereinbarung zur Anwendung kommen könne. Die Beihilfenverordnung NRW regle lediglich das Verhältnis des Landes Nordrhein-Westfalen zu seinen Beamten. Normen und Vereinbarungen anderer Bundesländer könnten nicht maßgeblich sein. Wolle man aber die zwischen der Klinik und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getroffene Vereinbarung anwenden, so müsse „dogmatisch logisch" auch die Beihilfeverordnung des Landes Baden-Württemberg maßgeblich sein, nach der nicht mehr nach Pauschalen, sondern nach tatsächlichen Kosten abgerechnet werde. Ebenso wenig verfange der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die in § 6 Abs. 3 Satz 4 (gemeint: Satz 3) BVO NRW geregelte Höchstgrenze von 120 Euro. Diese Regelung führe zu einer nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbaren Ungleichbehandlung von privat krankenversicherten Beamten gegenüber gesetzlich Krankenversicherten. Während gesetzlich Versicherte mit Ausnahme der maximalen Eigenbeteiligung von 10 Euro täglich keine Zuzahlungen zu leisten hätten, blieben privatversicherte Beamte stets auf einem höheren Anteil an Behandlungskosten „hängen“. Das wiege umso schwerer, als es für Beamte ein „Zwangskrankenversicherungsrecht“ gebe, auf das sie keinen Einfluss hätten. Aufgrund des festgelegten Beitragssatzes könnten Beamte keinen weitergehenden Versicherungsschutz einer privaten Krankenversicherung erlangen, wogegen gesetzlich Krankenversicherte Zusatzversicherungen abschließen könnten. Es gebe demnach für privat krankenversicherte Beihilfeberechtigte keine Möglichkeit, sich über den Höchstbetrag von 120 Euro hinaus zu versichern.
12b) Dieses Vorbringen greift nicht durch.
13aa) Aus ihm ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die zwischen der Klinik I. und der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg getroffene Vergütungssatzvereinbarung sei eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger i. S. v. § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW.
14Nach der Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW in der Fassung, die bei dem Entstehen der hier maßgeblichen Aufwendungen im Jahr 2017 galt (im Folgenden: BVO NRW), sind die (bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme entstehenden) Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Behandlung in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig, die die Einrichtung (genauer: der Träger der Einrichtung) mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger im Sinne dieser Bestimmung des nordrhein-westfälischen Beihilferechts liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur dann vor, wenn diese mit einem nordrhein-westfälischen Sozialversicherungsträger getroffen wurde, sondern auch bei Preisvereinbarungen, die die Einrichtung mit einem anderen zuständigen deutschen Sozialversicherungsträger getroffen hat.
15(1) Dieses Gesetzesverständnis ergibt sich zunächst klar und deutlich aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW, der auf die Preisvereinbarung „mit einem Sozialversicherungsträger" abstellt. Diese Formulierung, die den unbestimmten Artikel verwendet und den Kreis möglicher Sozialversicherungsträger nicht näher eingrenzt, gibt nichts für die von dem Kläger gewollte Beschränkung her, sondern erfasst ohne weiteres jeden (deutschen) Sozialversicherungsträger, der Preisvereinbarungen der in Rede stehenden Art trifft.
16(2) Auch eine nähere Betrachtung des Tatbestandsmerkmals „Sozialversicherungsträger" spricht dafür, dass es nicht darauf ankommt, mit welchem (deutschen) Sozialversicherungsträger die Rehabilitationseinrichtung die Preisvereinbarung getroffen hat. Da die Beihilfenverordnung NRW den Begriff des Sozialversicherungsträgers nicht nur in § 6 Abs. 3 Satz 1 und 3, sondern auch in weiteren Vorschriften (§§ 4g Abs. 2 Satz 1, § 6b Abs. 5, § 7 Abs. 4 Satz 1 und 3 BVO NRW) zwar verwendet, aber nicht definiert, ist auf die einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zurückzugreifen. Das Sozialgesetzbuch Allgemeiner Teil (SGB I) enthält insoweit keine Legaldefinition, sondern setzt den Begriff der Träger der Sozialversicherung in seinem § 36a Abs. 4 Satz 1 lediglich voraus. Weiterführend ist aber § 29 SGB IV (Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung), der die Grundsätze des Organisationsrechts der Sozialversicherung bestimmt.
17Vgl. Stäbler, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: Dezember 2021, SGB IV § 29 Rn. 2.
18Danach sind „die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger)" rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV) und erfüllen im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für sie maßgebenden Rechts ihre Aufgaben in eigener Verantwortung (§ 29 Abs. 3 SBG IV). Zu ihnen zählen in der Gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere die diversen Kranken- und Ersatzkassen und in der Gesetzlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, die DRV Knappschaft-Bahn-See und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als Bundesträger sowie die Regionalträger der DRV.
19Vgl. Stäbler, in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: Dezember 2021, SGB IV § 29 Rn. 4.
20Erfasst ist damit auch die DRV Baden-Württemberg, die die Preisvereinbarung mit dem vom Kläger in Anspruch genommenem Leistungserbringer geschlossen hat. Sie ist nämlich ein Regionalträger der gesetzlichen Rentenversicherung i. S. v. § 125 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB VI (Gesetzliche Rentenversicherung).
21Vgl. insoweit § 1 Nr. 3 der zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Satzung der DRV Baden-Württemberg; ferner Polster, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Werkstand: Dezember 2021, SGB VI §125 Rn. 2 und 3.
22(3) Einem engeren Normverständnis des § 6 Abs. 3 Satz 1 BVO NRW steht auch eine Mitbetrachtung des Tatbestandsmerkmals der Preisvereinbarung entgegen. Preisvereinbarungen zwischen Sozialversicherungsträgern und Rehabilitationseinrichtungen betreffen allein gesetzlich Versicherte und beruhen ausschließlich auf den bundesweit geltenden einschlägigen Regelungen der Bücher des Sozialgesetzbuchs. Landesspezifische Normen und Besonderheiten oder die Rechtsverhältnisse der jeweiligen Landesbeamten spielen dagegen keine Rolle. Im hier einschlägigen Sachbereich der stationären Rehabilitationsmaßnahmen werden nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, soweit vorliegend von Interesse, die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die entweder von dem Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden (Eigeneinrichtungen) oder mit denen ein Vertrag nach § 21 SGB IX (a. F.) besteht (ebenso § 15 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung, nunmehr mit Verweis auf § 38 SGB IX). Der damit u. a. in Bezug genommene Absatz 1 des § 21 SGB IX a. F. bzw. des § 38 SGB IX trifft Regelungen für Verträge mit Leistungserbringern über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers (zu diesem Begriff vgl. hier insbesondere §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 5 Nr. 1 SGB IX) stehen. Er legt einen – nicht abschließenden („insbesondere"),
23vgl. insoweit Joussen, in: Dau/Düwell/Joussen/Luik, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, 6. Aufl. 2022, SGB IX § 38 Rn. 4, und Kreitner/Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, SGB IX § 38 Rn. 26 –
24Katalog von Regelungen fest, die in diesen Verträgen enthalten sein müssen, zu denen auch eine Regelung zu der Übernahme von Grundsätzen der Rehabilitationsträger zur Vereinbarung von Vergütungen zählt. Ferner bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX a. F. bzw. § 38 Abs. 3 Satz1 SGB IX, dass die Rehabilitationsträger darauf hinwirken, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Dementsprechend hat die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben des § 21 Abs. 1 SGB IX a. F. (so die Präambel, Anpassung an die seit dem 1. Januar 2018 geltenden Rechtslage ist auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung angekündigt) den „Basisvertrag der Deutschen Rentenversicherung zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" formuliert. Dieser beinhaltet nach der Präambel die Rechte und Pflichten der Rentenversicherungsträger und der Rehabilitationseinrichtungen zur Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für die Deutsche Rentenversicherung. Er bestimmt in § 1 Abs. 1 als Vertragsgegenstand die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte der „DRV_" (Regionalträger)– also für deren gesetzlich Versicherte – und trifft in § 3 auch eine Regelung zur Vergütung. Nach § 3 Abs. 1 des Basisvertrags zahlt der Rentenversicherungsträger die vom federführenden Rentenversicherungsträger mit dem Leistungserbringer nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Leistungsgerechtigkeit vereinbarte Vergütung an die Rehabilitationseinrichtung. Federführend im vorstehenden Sinne ist dabei derjenige Rentenversicherungsträger, der der Hauptbeleger der Rehabilitationseinrichtung ist,
25vgl. Löschau, in: Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskommentar zum SGB IX, Stand: April 2022, § 38 Rn. 39,
26wobei nicht entscheidend ist, ob dieser für seine Vertragsschlüsse auf den Basisvertrag zurückgreift oder nicht.
27Vgl. Kreitner/Luthe, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 3. Aufl. 2018, SGB IX § 38 Rn. 35, wonach in der Praxis solche „Basisverträge" bislang nur bei einigen Regionalträgern der Deutschen Rentenversicherung vorkommen.
28Auf der Basis eines entsprechenden Vertrages treffen sodann die Rehabilitationseinrichtung und der jeweilige Sozialversicherungsträger eine individuell auszuhandelnde Vereinbarung über einen pauschalen Tagesvergütungssatz, der sämtliche während der Rehabilitationsmaßnahme anfallenden Kosten einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Behandlung, Kurtaxe sowie Reise- und Gepäckkosten umfasst.
29Vgl. Löschau, in: Großmann/Schimanski, Gemeinschaftskommentar zum SGB IX, Stand: 122. Lfg. April 2022, § 38 Rn. 21.
30Entsprechendes gilt für die – ebenfalls zu den Sozialversicherungsträgern zählenden (s. o.) – Krankenkassen (vgl. § 111 Abs. 5 SGB V).
31(4) Gegen das Normverständnis des Klägers spricht vor allem auch der Zweck des § 6 Abs. 3 BVO NRW, eine pauschalierende Überprüfung der Angemessenheit der in Rechnung gestellten Aufwendungen und Kosten zu ermöglichen.
32Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2022– 1 A 3949/19 –, juris, Rn. 15 ff.
33Eine solche Angemessenheitskontrolle anhand der jeweils für die gesetzliche Krankenversicherten vereinbarten Pauschale kann – gerade weil die den Preisvereinbarungen jeweils zugrundeliegenden Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchs bundesweit gelten – grundsätzlich ohne weiteres unabhängig von der Frage stattfinden, ob der jeweilige Sozialversicherungsträger, der eine Preisvereinbarung mit einer Einrichtung abgeschlossen hat, seinen Sitz oder Zuständigkeitsbereich (zufällig) in Nordrhein-Westfalen hat. Wäre, wie der Kläger meint, ein solcher Sitz oder Zuständigkeitsbereich zwingend, so führte dies aber vor allem zu dem nicht hinzunehmenden Ergebnis, dass die Beihilfeberechtigten nach der BVO NRW auf Rehabilitationseinrichtungen mit dem vom Kläger verlangten nordrhein-westfälischen Bezug sogar dann verwiesen und in ihrer Wahl entsprechend eingeschränkt wären, wenn keine etwa benötigte spezialisierte Rehabilitationseinrichtung verfügbar wäre. Es wäre nämlich entgegen der Annahme des Klägers offensichtlich nicht möglich, den Beihilfeanspruch der Beihilfeberechtigten i. S. v. §§ 75 Abs. 1 LBG NRW, 1 BVO NRW nach anderen als den nordrhein-westfälischen beihilferechtlichen Normen zu bemessen.
34bb) Das weitere Zulassungsvorbringen des Klägers, mit dem dieser die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW aufgrund der dort geregelten Höchstgrenze von 120,00 Euro geltend macht, ist unerheblich. Das folgt schon daraus, dass es dem Kläger nach dem Vorstehenden auch mit seinem Zulassungsvortrag nicht gelungen ist, auch nur ansatzweise rechtliche Zweifel an dem selbständig tragenden – primären – Argument des Verwaltungsgerichts zu wecken, in § 6 Abs. 3 BVO NRW sei nicht vorgesehen, dass nur Preisvereinbarungen mit Sozialversicherungsträgern mit Sitz in Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen seien. Die hier angegriffene weitere Erwägung des Verwaltungsgerichts, bei Fehlen einer Preisvereinbarung käme allenfalls noch der Ansatz des niedrigeren Pauschalsatzes nach § 6 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW in Betracht, stellt ersichtlich nur eine Hilfsüberlegung dar („selbst wenn").
352. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen zu den Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weist die Rechtssache auch nicht die behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insbesondere können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden.
363. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von dem Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
37Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.
38Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 f., m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127, 142 ff., 149 und 151 ff.
39In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
40Die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Rechtsfrage,
41„ob die Kappungsregelung auf 120,00 Euro des § 6 Abs. 3 Satz 4 (gemeint: Satz 3) BVO NRW verfassungsgemäß ist“,
42rechtfertigt die begehrte Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Das angegriffene Urteil ist nämlich insoweit – wie bereits ausgeführt – auf eine weitere selbständig tragende Begründung (zum Norminhalt des § 6 Abs. 3 BVO NRW) gestützt, hinsichtlich derer ein Zulassungsgrund nicht erfolgreich geltend gemacht worden ist. Darüber hinaus würde sie auch in einem Berufungsverfahren nicht relevant sein können, weil § 6 Abs. 3 BVO NRW ausweislich des Vorstehenden nicht wie behauptet einschränkend verstanden werden kann.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Ausweislich des Klageantrags, den der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht formuliert hat, begehrte der Kläger „eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.031,49 Euro" (und nicht etwa nur in Höhe von 70 v. H. dieses Betrages, der offensichtlich der Summe aus den Rechnungsbeträgen für fachärztliche Bemühungen und für diverse Anwendungen entspricht); dieser Betrag fällt in die festgesetzte Wertstufe.
45Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtkräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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