Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 603/22
Tenor
1. Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.
2. Die Gegenvorstellung wird auf Kosten der Antragsteller verworfen.
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G r ü n d e :
21. Die mit Schriftsatz vom 13.5.2022 eingereichte Anhörungsrüge der Antragsteller gegen den Beschluss des Senats vom 21.4.2022 ist unbegründet.
3Nach ihrem Vortrag liegen keine Umstände vor, aus denen sich ergibt, dass der Senat ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
4Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, es verpflichtet das Gericht jedoch nicht, den Vorstellungen eines Beteiligten zu folgen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 9 A 7.13 -, NVwZ 2013, 1549 = juris, m. w. N.
6Die Antragsteller rügen, der Beschluss vom 21.4.2022 habe ihre Möglichkeit verkürzt, die relevanten - aber fehlenden - dienstlichen Äußerungen der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts, der Verwaltungsgerichtsbeschäftigen K. und I. sowie des Vorsitzenden des 7. Senats im Kontext der „Gesamtakte“ sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit der „Gesamtakte“ zu prüfen. Mithilfe der fehlenden dienstlichen Äußerungen seien zeitliche Abläufe aufzuklären, aus denen sich die Besorgnis der Befangenheit des im Verfahren 7 B 1399/21 abgelehnten Berichterstatters ergeben könne, wenn etwa erst nachträglich eine Aktenlage geschaffen worden sei. Das Übergehen dieser Anträge verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör.
7Daraus ist nicht ersichtlich, dass und welches entscheidungserhebliche Vorbringen der Senat nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte.
8Der Sache nach wenden sich die Antragsteller vielmehr gegen die rechtliche Bewertung in dem Beschluss vom 21.4.2022, der Einholung weiterer dienstlicher Äußerungen habe es nicht bedurft (Beschlussabdruck, S. 4).
9Eine Gehörsverletzung ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Antragsteller, das Gericht habe den wesentlichen Kern der Argumentation nicht zur Kenntnis genommen. Es gehe scheinbar von dem Fall aus, dass nachträglich abweichend vom Genehmigten gebaut werde, während vorliegend die angegriffene Baugenehmigung wider besseres Wissen abweichend vom fertiggestellten Bauwerk erteilt worden sei. Diese offensichtlich unhaltbare Rechtsauffassung bestätige, dass der abgelehnte Richter am Oberverwaltungsgericht nicht mehr unvoreingenommen sei.
10Dieses Vorbringen hat der Senat in dem Beschluss vom 21.4.2022 erwogen und dazu ausgeführt, Rechtsfehler der Entscheidung ergäben, selbst wenn sie vorliegen sollten, grundsätzlich keinen Grund für eine Besorgnis der Befangenheit, Anhaltspunkte für eine willkürliche oder offensichtlich unhaltbare Entscheidung seien weder dargelegt noch ersichtlich (Beschlussabdruck, S. 5 f.). Dass die Antragsteller dies anders bewerten, begründet keine Gehörsverletzung.
112. Soweit die Antragsteller vorsorglich beantragen, die Ausführungen unter I. und II. des Schriftsatzes vom 13.5.2022 als Gegenvorstellung zum Beschluss vom 21.4.2022 zu werten, weist der Senat darauf hin, dass die Gegenvorstellung unstatthaft ist. Außerordentliche Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind nur zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind.
12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27.5.2016 - 3 B 25.16 -, NVwZ-RR 2016, 723 = juris, vom 22.3.2016 - 8 B 31.16 -, juris, und vom 12.3.2015 - 10 B 55.14 -, juris, jeweils m. w. N.
13An einer solchen Regelung fehlt es hier.
14Es liegen im Übrigen auch nicht die Voraussetzungen vor, unter denen nach der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen ausnahmsweise in Betracht kommt.
15Vgl. dazu etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 5.11.2013 - 1 BvR 2544/12 -, NJW 2014, 681, juris; BVerwG, Beschluss vom 22.5.2014 - 4 A 1.14 -, juris.
16Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154, 159 Satz 1 VwGO.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- 1 BvR 2544/12 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152a 1x
- 7 B 1399/21 1x (nicht zugeordnet)