Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 205/20.NE

Tenor

Die Satzung der Stadt T. über die Veränderungssperre für einen Teil des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. der Stadt T. „Ortskern D.“ ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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