Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 192/22
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 24.2.2022 geändert. Der Streitwert des Verfahrens 3 K 570/22 wird auf die Streitwertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1Über die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Streitfestsetzung entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einer Einzelrichterin erlassen worden ist. Darunter fällt auch eine Entscheidung, die – wie hier – die erstinstanzliche Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO allein getroffen hat.
2Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.3.2021 – 4 E 152/21 –, juris, Rn. 1 f., m. w. N.
3Unabhängig davon, ob der Beschwerdewert erreicht ist,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.5.2022 – 4 E 315/22 –, juris, Rn. 3,
5wird der Streitwert von 1.689,00 Euro auf bis zu 500,00 Euro herabgesetzt.
6Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist dabei der Wert, den die Sache bei objektiver Beurteilung für den Kläger hat, nicht die Bedeutung, die er ihr subjektiv beimisst.
7Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.9.2016 – 5 KSt 6.16 u. a. –, juris, Rn. 2, unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 7/2016, S. 71; OVG NRW, Beschluss vom 22.7.2020 – 4 E 143/20 –, juris, Rn. 5.
8Gemessen daran, ist der Streitwert auf die Streitwertstufe bis 500,00 Euro festzusetzen. Die Festsetzung des Streitwerts auf der niedrigsten Streitwertstufe nach Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG ist gerechtfertigt, weil der Klage bei objektiver Beurteilung geringste Bedeutung für die Klägerin zukommt. Es fehlt insofern schon an einem konkreten Streitgegenstand. Ein in der Klageschrift vom 7.1.2022 erwähnter „Schlussbescheid vom 18.12.2021“ ist nicht streitgegenständlich, weil ein solcher der Klägerin gegenüber nach ihren unbestrittenen Angaben bislang noch nicht erlassen worden ist. Die Klägerin hat hierzu unmittelbar nach Erhalt der gerichtlichen Verfügung zur Vorlage des Bescheids vom 18.12.2012 ausgeführt, sie habe die Klage irrtümlich eingereicht. Bei der Vielzahl der von dem Beklagten an sie versendeten E-Mails habe sie den Überblick verloren. Erst durch den richterlichen Hinweis im erstinstanzlichen Verfahren sei ihr bewusst geworden, dass in den E-Mails das Wort „Bescheid“ nicht vorgekommen sei und damit auch nichts zwischen ihr und dem Beklagten im Streit stehe.
9Angesichts dessen erscheint zur Beurteilung der Bedeutung der Sache für die Klägerin auch die Heranziehung der von ihr selbst berechneten, voraussichtlich an den Beklagten zurückzuzahlenden Summe in Höhe von 1.689,00 Euro nicht gerecht, weil diese zwischen den Beteiligten nicht in Streit steht.
10Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
11Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
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- 4 E 143/20 1x (nicht zugeordnet)