Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 81/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.372,85 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
3Das fristgerecht vorgelegte Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO nicht, die angefochtene Entscheidung zu ändern und dem Antrag des Antragstellers stattzugeben,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Rahmen der wiederholten Beförderungsrunde 2020/2021 noch zu besetzende Beförderungsplanstelle der Besoldungsgruppe B 3 BBesO der Beförderungsliste „GHS_T“ mit dem Beigeladenen oder einem anderen Beamten zu besetzen und diesen zu befördern, bis über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Zur Begründung der ablehnenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die der Auswahlentscheidung vom 4. Oktober 2021 zugrunde liegende dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 25. Juni 2021 für den Beurteilungszeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 wegen ungenügender Begründung des Gesamtergebnisses rechtswidrig sei. Selbst in diesem Fall könne der Antragsteller keine erneute Entscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Beförderungsplanstelle verlangen, weil es bei realistischer Betrachtung nicht möglich erscheine, dass diese Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Die inhaltliche Ausschärfung der Beurteilung des Antragstellers und der ebenfalls vom 25. Juni 2021 datierenden dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen, der der einzige Konkurrent um die hier zu besetzende Beförderungsplanstelle sei, ergebe, dass die Fähigkeiten und Leistungen des Beigeladenen sich deutlich von denen des Antragstellers abhöben. Es erscheine daher ausgeschlossen, dass der Antragsteller eine bessere Beurteilung als der Beigeladene erhalte. Falls die Gesamtnote des Antragstellers in einer neuen Beurteilung angehoben werde, müsse die Antragsgegnerin gegebenenfalls durch Anhebung der Gesamtnote des Beigeladenen sicherstellen, dass dessen Qualifikationsvorsprung gegenüber dem Antragsteller erkennbar bleibe. Zwar seien in der aktuellen Beurteilung des Antragstellers ebenso wie in der des Beigeladenen, gegen die der Antragsteller keine Einwände erhoben habe, die Einzelkriterien „Arbeitsergebnisse“, „Praktische Arbeitsweise“, „Allgemeine Befähigung“, „Fachliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils mit der Bestnote „Sehr gut“ bewertet worden; das Einzelmerkmal „Führungsverhalten“ habe nur bei dem Beigeladenen (ebenfalls mit „Sehr gut“) bewertet werden können, da der Antragsteller keine Führungsposition bekleidet habe. Die Erläuterungen zu den Bewertungen der Einzelkriterien zeigten jedoch deutlich, dass der Beigeladene im Beurteilungszeitraum bessere Leistungen erbracht habe und eine höhere Befähigung aufweise als der Antragsteller, der die Bewertungen der Einzelkriterien und die Erläuterungen hierzu in seiner Beurteilung nicht beanstandet habe.
6So heiße es in der Erläuterung zum Einzelmerkmal „Arbeitsergebnisse“ in der Beurteilung des Antragstellers, dieser führe seine Aufgaben in Bezug auf die Menge stets mit sehr guten Ergebnissen aus; seine Arbeitsergebnisse seien ohne Nachbearbeitung immer uneingeschränkt nutzbar. Dem Beigeladenen werde – darüber hinausgehend – attestiert, er erreiche bei der Arbeit stets sehr gute Resultate, die von höchster Qualität gekennzeichnet seien, und er erziele aufgrund gründlicher Recherchen jederzeit Arbeitsergebnisse von sehr hoher Qualität; zudem erledige er auch Projektaufgaben äußerst erfolgreich. Weiter werde in der Beurteilung des Beigeladenen ausgeführt, der Erfolg des Teams basiere sowohl auf der hohen Fachkompetenz des Beigeladenen als auch auf dessen Fähigkeit, mit dem Team sehr anspruchsvolle und umfangreiche fachliche Themen zu lösen. In der Beurteilung des Antragstellers heiße es diesbezüglich eher lapidar, er beeindrucke mit außergewöhnlichen fachlichen Führungsqualitäten.
7Zum Merkmal „Praktische Arbeitsweise“ werde in der Beurteilung des Antragstellers lediglich in zwei Sätzen ausgeführt, dass dieser „bei der Aufgabenerledigung eine beispielhaft selbstständige Vorgehensweise“ zeige und er alle Aufgaben „sehr systematisch“ erledige. In der Erläuterung desselben Merkmals fänden sich in der Beurteilung des Beigeladenen nach zwei Sätzen mit ähnlichem Inhalt weitere äußerst lobende Beschreibungen von dessen Arbeitsweise, nach denen der Beigeladene sich als überaus verlässlicher Mitarbeiter erweise, der stets besonders selbstständig, organisationsstark und eigenverantwortlich agiere. Der Beigeladene zeige als Leistungsträger stets Bereitschaft, auch zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Diese Hervorhebung weiterer positiver Eigenschaften des Beigeladenen finde in der Beurteilung des Antragstellers keine Entsprechung.
8Auch die Erläuterung des Merkmals „Allgemeine Befähigung“ zeichne sich bei dem Beigeladenen dadurch aus, dass sie einerseits inhaltlich mit den einschlägigen Ausführungen in der Beurteilung des Antragstellers weitgehend übereinstimme, andererseits aber auch darüber hinausgehe, indem sie Qualitäten des Beigeladenen beschreibe, die in der Beurteilung des Antragstellers nicht erwähnt seien. So werde ausgeführt, dass der Beigeladene auch in Zeiten hoher Arbeitsbelastung ausgezeichnete Arbeitsergebnisse hinsichtlich Güte und Menge erziele sowie stets bereit sei, zusätzliche Aufgaben zu übernehmen. Der Beigeladene überzeuge bei seiner täglichen Aufgabenerfüllung durch beeindruckende Einsatz- und Leistungsbereitschaft. Er identifiziere sich mit seinen Aufgaben und zeige sich stets motiviert sowie veränderungsbereit. Ferner bringe er sich erfolgreich mit Verbesserungsvorschlägen ein.
9Auch bei den Erläuterungen der Beurteilungen der Merkmale „Fachliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ gebe es weitgehende Übereinstimmungen in den Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen. Der Bewertung des Beigeladenen würden jedoch „noch einige Glanzlichter aufgesetzt“, die bei dem Antragsteller fehlten. So werde dem Beigeladenen in der Erläuterung zum Merkmal „Fachliche Kompetenz“ bereichsübergreifend ein großartiges fachliches Know-how attestiert. Ihm gelinge es exzellent, auch sehr komplexe Sachverhalte mit größtem Erfolg zu bearbeiten. Zu seinen sozialen Kompetenzen werde festgehalten, dass er die Führungskraft und die Kollegen in ausgezeichneter Weise unterstütze. Der Beigeladene zeige einen überaus vorbildlichen Umgang mit Menschen in seiner Umgebung und trage mit seinem ausgezeichneten Verhalten maßgeblich zu einer sehr strukturierten Arbeitsatmosphäre bei. In der Erläuterung zum Merkmal „Wirtschaftliches Handeln“ heiße es in der Beurteilung des Beigeladenen, dass dieser den Schwerpunkt auf äußerst effiziente und zielgerichtete Lösungen lege, die er immer ausgesprochen erfolgreich umsetze. Sein Handeln sei geprägt von einer außergewöhnlichen Ziel- und Ergebnisorientierung.
10Hiergegen macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Der Begründung der Gesamtnote des Antragstellers fehle es auch in der Neufassung der Beurteilung an einer individuellen Erläuterung. Die Begründung lasse Ausführungen dazu vermissen, in welchem Umfang ein Beamter hervorzuhebende Leistungen erbringen müsse, um den Ausprägungsgrad „++“ der Note „Sehr gut“ oder sogar die Note „Hervorragend“ zu erhalten. Der Hinweis in der Gesamtnotenbegründung, dass „eine Funktion mit der Bewertung ‚MG 3‘ auszuüben sei“ belege, dass die Antragsgegnerin auf die nicht amtsangemessene Beschäftigung des Antragstellers abgestellt habe. Dieser Hinweis lasse erkennen, dass der Antragsteller schon aufgrund seines unterwertigen Einsatzes von vornherein keine Chance gehabt habe, die Note „Sehr gut ++“ oder besser zu erhalten.
11Der Antragsteller sei bei einer Neubeurteilung auch nicht von vornherein chancenlos. Allein der Umstand, dass der Beigeladene amtsangemessen (Arbeitsposten der Besoldungsgruppe A 16 BBesO) und damit um eine Stufe höherwertig eingesetzt gewesen sei als der Antragsteller, vermöge nicht die Einschätzung zu tragen, der Antragsteller werde ihm bei einer Neubeurteilung erneut zwingend nachgehen. Es sei zunächst festzustellen, dass der Antragsteller und der Beigeladene sich hinsichtlich der Gesamtergebnisse ihrer Beurteilungen nur um einen Ausprägungsgrad voneinander unterschieden. Dass eine dienstliche Beurteilung im Fall der Neuerstellung um einen Ausprägungsgrad angehoben werde, sei zumindest nicht unrealistisch. Der Beigeladene könne jedoch keine bessere Note als „Sehr gut ++“ erhalten, da ausweislich der Begründung seiner Gesamtnote die aufgesetzte Spitzennote „Hervorragend“ der Sondersituation der deutschen U. AG Rechnung tragen solle, dass dort ein großer Teil der Beamten höherwertig eingesetzt werde. Der Beigeladene sei jedoch nicht höherwertig, sondern (lediglich) amtsangemessen eingesetzt gewesen. Sofern die Gesamtnote des Antragstellers auf die Stufe „Sehr gut ++“ angehoben werde, ziehe dieser mit dem Beigeladenen hinsichtlich der aktuellen Beurteilung gleich. In der in dieser Konstellation relevanten Vorbeurteilung sei der Antragsteller besser beurteilt als der Beigeladene, sodass der Antragsteller zu befördern wäre. Auch die inhaltliche Auswertung der Beurteilungen spreche entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht gegen eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen. Insoweit setze sich das Verwaltungsgericht mit der angegriffenen Entscheidung vom 5. Januar 2022 in Widerspruch zu seinem Beschluss vom 6. April 2021, in dem es besonders hervorzuhebende Leistungen und Befähigungen des Antragstellers für eine mögliche Vergabe des Ausprägungsgrades „++“ festgestellt habe. Soweit – wie vom Verwaltungsgericht nunmehr behauptet – lägen die Erläuterungen nicht auseinander. Beim Einzelkriterium „Arbeitsergebnisse“ bestehe zwischen Antragsteller und Beigeladenem eine „Remislage“. Die Ausführungen zum Kriterium „Praktische Arbeitsweise“ seien zwar in der Beurteilung des Antragstellers deutlich kürzer. Allerdings befänden sich in den einschlägigen Ausführungen der Beurteilung des Beigeladenen mehrere Sätze, die auch in den Erläuterungen anderer Einzelkompetenzen enthalten seien. Der erste Satz stehe nahezu identisch auch in der Erläuterung zur „Allgemeinen Befähigung“. Der dritte Satz sei vergleichbar mit dem letzten Satz der Erläuterung zu diesem Einzelkriterium. So weit im letzten Satz der Erläuterung zur „Praktischen Arbeitsweise“ in der Beurteilung des Beigeladenen ausgeführt werde, dieser fülle sein Aufgabenspektrum jederzeit beispielhaft aus, sei darauf hinzuweisen, dass dem Antragsteller ein vorbildliches Pflichtbewusstsein und eine beispielhafte Verlässlichkeit bescheinigt werde. Das Verwaltungsgericht habe die Doppelung von Hervorhebungen in der Beurteilung des Beigeladenen nicht näher analysiert. Auch den Erläuterungen zur „Allgemeinen Befähigung“ in den beiden Beurteilungen könne nicht entnommen werden, dass die Befähigung des Antragstellers qualitativ schlechter sei als die des Beigeladenen. Die vom Verwaltungsgericht herausgearbeiteten Unterschiede bezögen sich auf Nuancen, die es am „Maßstab einer eichfähigen Präzisionswaage“ festgestellt habe. Dies sei allerdings nicht der Maßstab, mit dem eine inhaltliche Ausschärfung vorzunehmen sei. Hinsichtlich der Erläuterungen zum Einzelkriterium „fachliche Kompetenz“ sei festzustellen, dass das dem Antragsteller attestierte „bemerkenswerte Fachwissen“ dem dem Beigeladenen bescheinigten „besonders ausgeprägten Fachwissen“ gleichstehe. Lediglich der zweite Satz der Erläuterung, nach dem es dem Beigeladenen exzellent gelinge, auch sehr komplexe Sachverhalte mit größtem Erfolg zu bearbeiten, lasse einen Vorsprung gegenüber dem Antragsteller erkennen. Hinsichtlich der „Sozialen Kompetenzen“ bestehe ein Vorsprung des Antragstellers, dem bescheinigt worden sei, er beeindrucke durch sein in hohem Maße ausgeprägtes Verhandlungsgeschick. Beim Beigeladenen werde ausgeführt, er verfüge über ein sehr gutes Verhandlungsgeschick. Dies stütze sich auch auf die weitere Formulierung, nach der der Antragsteller aufgrund seines vorbildlichen Verhaltens und seines Verhandlungsgeschicks und Durchsetzungsvermögens auch von externen Ansprechpartnern enorm geschätzt werde. Das Verhandeln mit externen Ansprechpartnern sei in der Erläuterung der „sozialen Kompetenzen“ des Beigeladenen nicht erwähnt. Aus den Erläuterungen zum „wirtschaftlichen Handeln“ ergebe sich kein entscheidender Vorteil zugunsten des Beigeladenen. Die Inhalte, die bei dem Beigeladenen auf vier Sätze verteilt seien, seien in der Erläuterung des einschlägigen Kriteriums in der Beurteilung des Antragstellers in einem längeren Satz zusammengefasst. Der Antragsteller wäre nicht stets auf dem Laufenden hinsichtlich des Marktgeschehens und entwickelte nicht zügig die richtige Handlungsstrategie, wenn ihm die Verantwortung für sein wirtschaftliches Handelns nicht stets sehr bewusst wäre. Da im Quervergleich die Bewertung der Führungskompetenz nicht herangezogen werden dürfe, könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller im Fall einer Neubeurteilung und erneuten Auswahlentscheidung von vornherein ohne realistische Chance sei.
12Dieses Vorbringen greift nicht durch. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dabei kann der Senat offen lassen, ob die angegriffene Auswahlentscheidung und die (bereits überarbeitete) Beurteilung des Antragstellers für den Zeitraum vom 1. September 2017 bis zum 31. August 2019 in der Fassung vom 25. Juni 2021 rechtmäßig sind. Ein Anordnungsanspruch fehlt jedenfalls deshalb, weil der Antragsteller auch bei einer Neubeurteilung voraussichtlich chancenlos sein wird.
13Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d h. wenn seine Auswahl möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird.
14Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 24. September 2002 – 2 BvR857/02 –, juris, Rn. 13 f., und vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –,juris, Rn. 19 f.; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2017 – 1 B 99/17 –, juris, Rn. 9 bis 13, vom 23. Oktober 2018– 1 B 666/18 –, juris, Rn. 32 f. und vom 9. März 2021 – 1 B 1703/20 –, juris, Rn. 17.
15Eine realistische Chance des Antragstellers, bei einer erneuten, rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung zum Zuge zu kommen, ist hier nach wertender Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls nicht erkennbar. Der Antragsteller wäre vielmehr erkennbar chancenlos. Der Beigeladene weist, wie ohne Eingriff in den Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Antragsgegnerin festgestellt werden kann, gegenüber dem Antragsteller einen auch bei hinreichender Begründung der Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht einholbaren Leistungsvorsprung auf.
16Der Beigeladene liegt nämlich bei den beiden Parametern, die die Notenvergabe ausweislich der den Beurteilungen beigegebenen Begründungen der Gesamturteile erkennbar (zulässigerweise) steuern sollen, deutlich vor dem Antragsteller. Hierbei handelt es sich zum einen um die Leistungseinschätzungen der unmittelbaren Führungskräfte und zum anderen um die (Höher-)Wertigkeit der wahrgenommenen Aufgaben. Zwar sind sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene von ihren jeweiligen Führungskräften in allen Einzelmerkmalen mit der Spitzennote „Sehr gut“ bewertet worden. Auch ist der Antragsteller in der Gesamtnote lediglich um einen Ausprägungsgrad schlechter beurteilt worden als der Beigeladene. Aus den Erläuterungen der Einzelmerkmale folgt jedoch ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen, den der Antragsteller nicht zuletzt aufgrund der Unterwertigkeit seines Arbeitspostens nicht wird aufholen können.
17Dieser Leistungsvorsprung folgt insbesondere aus einer besseren fachlichen Kompetenz des Beigeladenen. Während in der Stellungnahme der Führungskraft des Antragstellers diesbezüglich lediglich vergleichsweise knapp ausgeführt wird, der Antragsteller setze sein tiefgehendes Fachwissen gezielt zur Erledigung seiner Aufgaben ein und nutze mit beeindruckender Eigeninitiative die Möglichkeiten, um sein Wissen über seinen Aufgabenbereich hinaus auszubauen, lassen beide Stellungnahmen der Führungskräfte des Beigeladenen auf eine größere fachliche Kompetenz schließen. So attestiert die Führungskraft T. H. dem Beigeladenen ein „bemerkenswertes Fachwissen“, durch das er auch „komplexe Aufgabenstellungen mit beeindruckendem Erfolg“ erledige. Diese Fähigkeit des Beigeladenen zur Lösung komplexer Aufgabenstellungen hebt auch seine Führungskraft U1. S. in seiner Stellungnahme hervor. Diesbezüglich führt er aus, der Beigeladene überzeuge bereichsübergreifend durch sein fachliches Know-how und bewältige schwierige Sachverhalte. Vergleichbare Ausführungen betreffend die Fähigkeit des Antragstellers zur Lösung schwieriger Aufgabenstellungen fehlen nicht nur in den Erläuterungen zum Einzelkriterium „fachliche Kompetenz“, sondern sind auch sonst in der Stellungnahme seiner Führungskraft nicht zu finden. Vielmehr legen die Erläuterungen zum Einzelkriterium „Arbeitsergebnisse“ nahe, dass die sehr gute Bewertung dieses Merkmals nicht unerheblich auf die Menge der erledigten Aufgaben zurückzuführen ist. Hierzu heißt es im ersten Satz der Erläuterungen, dass der Antragsteller „jederzeit sehr gute Arbeitsergebnisse in Bezug auf die Menge der erledigten Aufgaben“ (Hervorhebung nur hier) zeige.
18Darüber hinaus ist festzustellen, dass sowohl der Antragsteller als auch der Beigeladene eigeninitiativ die Möglichkeiten nutzen, ihr Wissen über ihren Aufgabenbereich hinaus auszubauen. Lediglich hinsichtlich des Beigeladenen enthalten die Erläuterungen seiner Führungskräfte jedoch einen Hinweis auf den Erfolg der Fortbildungsmaßnahmen. Herr H. führt in seiner Stellungnahme aus, dass es dem Beigeladenen „stets mit sehr gutem Erfolg“ gelinge, sein Wissen bereichsübergreifend auf dem neuesten Stand zu halten. Auch Herr S. legt in seiner Stellungnahme dar, dass der Beigeladene „die Möglichkeiten entsprechender Maßnahmen sehr erfolgreich“ wahrnehme.
19Neben den vorgenannten Erläuterungen der Einzelmerkmale in den Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte trägt auch der Umstand, dass der Beigeladene die durchweg sehr guten Benotungen dieser Merkmale in diesen Stellungnahmen auf einem Arbeitsposten erzielt hat, der mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewertet worden ist, maßgeblich zu einem Leistungsvorsprung des Beigeladenen bei. Diese Einzelnoten des Beigeladenen erhalten, obwohl auch der Antragsteller auf seinem mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Arbeitsposten in den Einzelmerkmalen durchweg die Spitzennote erhalten hat, ein höheres Gewicht, da der Beigeladene dadurch bewiesen hat, auch die höheren Anforderungen eines Arbeitspostens der Besoldungsgruppe A 16 BBesO „Sehr gut“ erfüllen zu können. Trotz der nominal gleichen Bewertung lassen die Einzelnoten des Beigeladenen daher auf eine bessere Leistung im Beurteilungszeitraum schließen, als sie der Antragsteller auf einem lediglich mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewerteten Arbeitsposten erbracht hat.
20Kommt es für die Feststellung eines Leistungsvorsprungs nach dem Vorstehenden in erster Linie auf die Stellungnahmen der unmittelbaren Führungskräfte der beteiligten Bediensteten sowie die Wertigkeit der ausgeübten Arbeitsposten an, sind die Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung zur Ausschärfung der Erläuterungen der Einzelmerkmale in den Beurteilungen nicht mehr relevant.
21Die Berücksichtigung des im Vergleich zum Antragsteller höherwertigen Einsatzes des Beigeladenen führt auch nicht dazu, dass der Antragsteller allein aufgrund seines nicht amtsangemessenen Einsatzes von vornherein keine Chance gehabt hätte, sich gegen den Beigeladenen durchzusetzen. In diesem Fall hätte es jedoch deutlicher Hinweise in der Stellungnahme seiner Führungskraft O. T1. bedurft, dass (aus Sicht der Beurteiler) auch am Maßstab seines höheren Statusamtes die Leistungen des Antragstellers in vergleichbarer Weise zu bewerten gewesen wären. Daran fehlt es hier.
22Unerheblich ist ferner, ob sich der Antragsteller um die Zuweisung einer amtsangemessenen und daher ebenfalls mit der Besoldungsgruppe A 16 BBesO bewerteten Tätigkeit bemüht hat. Für die Bewertung seiner in der Vergangenheit erbrachten Leistungen kommt es darauf nicht an. Maßgeblich ist allein, welche Anforderungen der Antragsteller auf dem ihm zugewiesenen Arbeitsposten zu erfüllen hatte. Diese waren im Beurteilungszeitraum lediglich mit der Besoldungsgruppe A 15 BBesO bewertet. Mit seiner Tätigkeit konnte der Antragsteller daher lediglich belegen, die Anforderungen eines Arbeitspostens dieser Besoldungsgruppe „Sehr gut“ erfüllen zu können. Da sich nach dem Vorstehenden ein Leistungsvorsprung des Beigeladenen bereits auf der Grundlage von dessen gegenwärtiger Gesamtnote („Sehr gut ++“) ergibt, ist auch ohne Bedeutung, ob der Beigeladene bei einer eventuellen zukünftigen Neubeurteilung die Spitzennote „Hervorragend“ erhalten könnte.
23Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 162 Abs. 3 VwGO).
24Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung (hier: 18. Januar 2022) bekanntgemachten, für Beamtinnen und Beamte der Postnachfolgeunternehmen geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Beschwerdeerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag ist wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG und wegen der im Eilverfahren nur begehrten vorläufigen Sicherung auf ein Viertel zu reduzieren. Der nach den vorstehenden Grundsätzen zu ermittelnde Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe B 3 BesO und bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 für das maßgebliche Jahr 2022 auf 101.491,41 Euro (Januar, Februar und März 2022 jeweils 8.344,96 Euro, für die übrigen Monate jeweils 8.495,17 Euro). Die Division des o. g. Jahresbetrages mit dem Divisor 4 führt (abgerundet) auf einen Wert von 25.372,85 Euro.
25Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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