Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3674/19.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.8.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
5Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass sich die von ihm aufgeworfene Frage,
6„ob Angehörigen religiöser Minderheiten in Pakistan tatsächlich eine zumutbare inländische Fluchtalternative gegeben ist“,
7in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat das vom Kläger geltend gemachte Verfolgungsschicksal bereits selbständig tragend als unglaubhaft angesehen. Wird die Entscheidung in dieser Weise selbständig tragend mehrfach begründet, ist eine Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn im Hinblick auf jeden der Begründungsstränge ein Zulassungsgrund dargelegt wird und gegeben ist.
8Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.6.2020 – 4 A 4007/19.A –, juris, Rn. 10 f., m. w. N.
9Schon daran fehlt es, weil der Kläger nur hinsichtlich der weiteren Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne selbst bei Wahrunterstellung auf eine inländische Fluchtalternative verwiesen werden, Zulassungsgründe geltend gemacht hat. Abgesehen davon würde sich die aufgeworfene Frage in einem Berufungsverfahren auch deshalb nicht entscheidungserheblich stellen, weil der Kläger nach den mit durchgreifenden Zulassungsgründen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach eigenen Angaben selbst der sunnitischen Mehrheitsbevölkerung angehört und keiner religiösen Minderheit.
10Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
11Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht zu der Frage der inländischen Fluchtalternative in seinen Entscheidungsgründen als Erkenntnisquelle allein die Auskunft des Auswärtigen Amts vom 29.7.2019 benannt hat. Mit seiner Rüge beanstandet der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Ein Aufklärungsmangel – für den hier schon mit Blick auf die angeführte Doppelbegründung nichts ersichtlich ist – begründet jedoch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.12.2016 – 4 A 2203/15.A –, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
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