Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3286/21.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.11.2021 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
21. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.10.2021 – 4 A 1374/21.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
4Wird die behauptete grundsätzliche Bedeutung auf tatsächliche Verhältnisse gestützt, erfordert dies zudem die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung anders bewertet werden können als das Verwaltungsgericht dies getan hat. Insoweit muss der Rechtsmittelführer durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür aufzeigen, dass seine Feststellungen und Einschätzungen und nicht die des Verwaltungsgerichts richtig sind, so dass es zur Aufklärung der maßgeblichen Tatsachen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.2.2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.
6Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Antragsbegründung nicht. Die Kläger zeigen bereits nicht auf, inwieweit die von ihnen sinngemäß aufgeworfene Frage,
7ob eine Rückführung nach Pakistan aufgrund des Fehlens sozialer Sicherungssysteme und der schlechten medizinischen Versorgungslage insbesondere bei der zurzeit herrschenden Pandemielage nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tod oder zu schwersten Gesundheitsschäden führt,
8in dieser auf alle pakistanischen Asylbewerber bezogenen Allgemeinheit mit Blick auf § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG einer grundsätzlichen Klärung im Berufungsverfahren zugänglich und bedürftig sein soll. Das Antragsvorbringen, welches lediglich auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts Minden verweist, in welchem „auf die einschlägige Rechtsprechung des OVG NRW“ hingewiesen werde, lässt darüber hinaus nicht ansatzweise erkennen, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage als die des Verwaltungsgerichts mit Blick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots möglich erscheint.
92. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Die Kläger behaupten lediglich, das angegriffene Urteil habe die einschlägige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zur Coronapandemie unberücksichtigt gelassen. Sie benennen jedoch nicht – wie erforderlich – einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem die Vorinstanz einem in der übergeordneten Rechtsprechung in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. Die Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2019 – 4 A 4243/18.A –, juris, Rn. 16 f., m. w. N.
113. Soweit die Kläger mit ihrem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Weltpandemielage zum Coronavirus nicht berücksichtigt, sinngemäß einen Aufklärungsmangel rügen, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung. Ein etwaiger Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich – so auch hier – weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungsverpflichtung verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.2.2019 – 4 A 565/19.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
13Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO sowie § 83b AsylG.
14Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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