Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 C 6/22
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 12. Mai 2022 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den auf vorläufige außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (2. FS.) gerichteten Antrag des Antragstellers zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil der Antragsteller, der einen „Ortswechslerantrag“ gestellt habe, einen Studienplatz im Bachelorstudiengang Wirtschaftswissenschaft an der C. Universität X. habe.
3Das Beschwerdevorbringen führt zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
41. Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier -auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, besteht, wenn dem Antragsteller ohne deren Erlass schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die nachträglich durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Ein solcher wesentlicher Nachteil ist eine erhebliche Ausbildungsverzögerung und der damit verbundene unwiederbringliche Verlust von Studienzeit.
5Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris, Rn. 21 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2018 - 13 C 59/17 -, juris, Rn. 2, und vom 11. Februar 2015 - 13 B 1296/14 -, juris, Rn. 2.
6An einem solchen Nachteil fehlt es, wenn der Studienbewerber ein Studium im gewünschten Studiengang vorläufig an einer anderen Hochschule aufnehmen kann, etwa weil er dort bereits über einen Studienplatz verfügt oder einen solchen ohne Weiteres noch zeitnah erlangen kann. Ist dies der Fall und hat der Studienbewerber durch die vorläufige Aufnahme des Studiums an einer anderen Hochschule und den Verweis auf das Hauptsacheverfahren auch keine sonstigen erheblichen Nachteile zu erwarten,
7vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2018 ‑ 13 C 59/17 -, juris, Rn. 4, vom 11. Februar 2015 ‑ 13 B 1296/14 -, juris, Rn. 4, vom 1. Juli 2013 - 13 C 21/13 -, juris, Rn. 8 (Berücksichtigung späterer Wechselmöglichkeiten an die Wunschuniversität), vom 12. Juli 2011 - 13 B 674/11 -, juris, Rn. 11 (persönliche Bindungen an den Studienort); siehe ferner VerfGH Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - 81/08 - juris, Rn. 13 (Rechtschutz im Hauptsacheverfahren kommt zu spät); OVG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 3 Nc 79/13 -, juris, Rn. 5 (Rechtschutz im Hauptsacheverfahren kommt zu spät),
8kann er in zumutbarer Weise darauf verwiesen werden, das Bestehen des geltend gemachten Zulassungsanspruchs im Hauptsacheverfahren klären zu lassen.
9a) Ausgehend hiervon kann dem Begehren des Antragstellers nicht entgegengehalten werden, er verfüge bereits über einen Studienplatz für den Studiengang Wirtschaftswissenschaft an der C. Universität X. . Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Studiengänge Wirtschaftswissenschaften an der C. Universität X. und Betriebswirtschaftslehre an der I. -I1. -Universität E. nicht vergleichbar sind.
10Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 13 B 1296/14 -, juris, Rn. 4, und vom 21. Januar 2010 - 13 C 408/09 -, juris, Rn. 11.
11Hiervon geht ersichtlich auch die Antragsgegnerin aus, die den Antragsteller, der seit dem WS 2019/2020 an der C. Universität X. Wirtschaftswissenschaften studiert, lediglich in das 2. FS für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre eingestuft hat.
12b) An einem schweren und unzumutbaren Nachteil fehlt es auch nicht deshalb, weil der Antragsteller grundsätzlich zulassungsfrei ein Studium der Betriebswirtschaft an einem anderen als seinem Wunschort aufnehmen könnte. Für das hier in Rede stehende SS 2022 dürfte eine Aufnahme des Studiums an den abgelaufenen Bewerbungsfristen scheitern,
13vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2015 ‑ 13 B 1296/14 -, juris, Rn. 6 ff., wonach dem Studienbewerber nicht entgegengehalten werden kann, er hätte in der Vergangenheit einen Studienplatz im gewünschten Studiengang bei einer anderen Hochschule erlangen können,
14sodass die Studienaufnahme frühestens zum WS 2022/2023 möglich wäre. Der Senat lässt dahinstehen, ob insoweit von der Möglichkeit einer zeitnahen Aufnahme des Studiums der Betriebswirtschaft die Rede sein kann. Dahinstehen lässt er ebenfalls, ob wegen der unterschiedlichen Profilbildung der Hochschulen im Bereich der Betriebswirtschaftslehre von einer Vergleichbarkeit des Wunschstudiengangs mit den von anderen Hochschulen zulassungsfrei angebotenen Studiengängen der Betriebswirtschaftslehre auszugehen ist.
15Vgl. zu diesem Aspekt OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Januar 2018 - 13 C 59/17 -, juris, Rn. 16, betreffend das Studium der Rechtswissenschaft (Staatsexamen), und vom 11. Februar 2015 - 13 B 1296/14 -, juris, Rn. 14 ff. (Lehramt).
16Offen bleiben kann dies, weil ein schwerer unzumutbarer Nachteil schon deshalb anzunehmen ist, weil der Antragsteller angesichts der Regelstudienzeit des Bachelorstudiengangs von sechs Semestern und der auch an anderen Hochschulen zu erwartenden Einstufung in ein höheres Semester ein dort aufgenommenes Studium voraussichtlich schon annähernd oder gar vollständig abgeschlossen hätte, bevor er seinen nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Anspruch auf freie Wahl der Ausbildungsstätte,
17vgl. dazu BVerfG, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 ‑ 2 BvR 1333/17 -, juris, Rn. 108, und vom 18. Juli 1972 -1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71 -, juris, Rn. 59, 71,
18bei der Antragsgegnerin durchsetzen könnte. Dieses Grundrecht verbürgt das Recht auf freie Wahl des Studienortes und die Freiheit, zwischen den verschiedenen Universitäten zu wählen und bei besonders hervorragenden Lehrern hören zu können, um sich entsprechend vielseitig auszubilden.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - 6 CN 3.10 -, juris, Rn. 25.
20Der Erfolg im Hauptsacheverfahren käme deshalb zu spät.
212. Bei dieser Ausgangslage ist der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Voraussetzungen des entsprechend anzuwendenden § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen vor. Das Verwaltungsgericht hat noch nicht in der Sache selbst entschieden und der Antragsteller die Zurückverweisung beantragt.. Die Zurückverweisung erscheint angesichts der in hochschulzulassungsrechtlichen Verfahren zur gebotenen Aufklärung des Sachverhalts regelmäßig erforderlichen weiteren Ermittlungen bei einer Auswahl bzw. Verteilung und mit Blick auf die Aufgabenverteilung zwischen der Beschwerde- und Eingangsinstanz auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sachgerecht. Zudem vermeidet sie eine Verkürzung des Rechtswegs.
22Vgl. zu diesen Erwägungen OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2022 - 13 B 1995/21 -, n.v.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 2. Juni 2017 - NC 9 S 1244/17 -, juris, Rn. 7.
23Die Entscheidung über die Kosten ist der Endentscheidung vorzubehalten.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
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- 13 C 59/17 3x (nicht zugeordnet)
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