Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2369/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
5Die Berufung kann gemessen hieran nicht wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
61. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen seine Versetzung in den sog. Engagierten Ruhestand mit der folgenden Begründung abgewiesen. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand finde ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen in der zuletzt durch Gesetz vom 27. Juni 2017 geänderten Fassung (BEDBPStruktG). Die Voraussetzungen der §§ 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Nr. 1 BEDBPStruktG lägen vor. Der Kläger habe unter dem 7. November 2018 auch den erforderlichen Antrag gestellt und über "myPortal" an den Dienstherrn weitergeleitet. Diesen Antrag habe er vor der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung vom 30. November 2018 am 5. Dezember 2028 nicht zurückgenommen. Nach diesem Zeitpunkt sei eine Rücknahme des Antrags ohne Zustimmung der Beklagten aus Gründen der Rechtssicherheit und ‑klarheit nicht mehr möglich. Es könne auch dahinstehen, ob der Kläger mit seiner Vorgesetzten bei der DT Services Europe AG über diesen Antrag gesprochen und diese ihm zugesagt habe, er könne seine Entscheidung bis Ende des Jahres bedenken. Der Kläger habe nicht behauptet, den Antrag gegenüber seiner Vorgesetzten vor dem 5. Dezember 2018 zurückgenommen zu haben.
7Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte sich aus Gründen der Fürsorgepflicht hierauf nicht berufen könne. Ungeachtet dessen, dass ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht sich allenfalls in Ausnahmefällen im Rahmen des Primärrechtsschutzes auswirken könne, liege ein fürsorgepflichtwidriger Verstoß gegen Treu und Glauben nicht vor. Der Kläger habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein Bescheid nicht vor Ende des Jahres 2018 zugehen werde. Ergehe ein beantragter Bescheid früher als erwartet, verletze dies grundsätzlich nicht die Fürsorgepflicht; vielmehr könne es je nach den Fallumständen gerade die Fürsorgepflicht gebieten, das Verfahren möglichst zügig durchzuführen und die abschließende Entscheidung bei Entscheidungsreife nicht zu verzögern. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei hier nach den Gesamtumständen des Einzelfalls nicht zu erkennen.
8Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dem Dienstherrn eine konkrete Absicht, den Antrag zurücknehmen zu wollen, vor der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung angekündigt habe. Insbesondere bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung zuständige Stelle Kenntnis über Vorbehalte des Klägers gehabt habe oder dass sie dem Kläger für weitere Überlegungen – verbindlich – eine bestimmte Frist habe gewähren wollen. Die Personalchefin des Klägers bei der DT Services Europe AG habe diese Befugnisse nicht gehabt. Die Beklagte habe auf der Grundlage des Vorgehens des Klägers vielmehr davon ausgehen können, dass der Kläger den Antrag auf Zurruhesetzung nach den Regelungen des Engagierten Ruhestands ohne Vorbehalt gestellt habe und offensichtlich daran festhalten wolle. Sein gesamtes Vorgehen spreche hierfür. Der Kläger habe zum einen diesen Antrag schon am Tag der Präsentation vom 7. November 2018 gestellt und zwar so früh, dass seine Vorgesetzte den Antrag am frühen Nachmittag habe weiter bearbeiten können. Zudem habe er schon mehrere Monate zuvor Vorbereitungen getroffen, indem er die Versorgungsinformationen für einen Engagierten Ruhestand zu März 2019 beantragt habe, die er im August 2018 erhalten habe. Schließlich habe er am 27. November 2018 und damit mehrere Wochen nach dem Antrag die "Erklärung zur Familienpflegetätigkeit im Rahmen des Engagierten Ruhestands" unterschrieben, die – wie dieser Überschrift zwanglos zu entnehmen sei – im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zurruhesetzung gestanden habe.
9Die Beklagte habe sich auch nicht durch die Angaben in der Präsentation "Engagierter Ruhestand 2019, Informationen für Beamtinnen & Beamte der DTSE" vom 7. November 2018 verbindlich darauf festgelegt, dass Zurruhesetzungsbescheide nicht mehr im Jahr 2018 erlassen würden. Eine rechtsverbindliche Aussage dieser Art lasse sich zunächst nicht den Hinweisen auf Seite 5 der Präsentation entnehmen, die den zeitlichen Ablauf der Verwaltungsverfahren aufführten. Allein die Fußnote, dass eine Versendung der Unterlagen keinesfalls noch im Jahr 2018 erfolge, genüge nach den Gesamtumständen hierfür nicht. Sie stelle sich lediglich als Mitteilung einer organisatorischen Entscheidung dar, die der ordnungsgemäßen Durchführung der Verfahren habe dienen und Nachfragen der Antragsteller über laufende Verfahren habe verhindern sollen. Gegen eine Verbindlichkeit dieses Hinweises spreche nicht nur die Wahl seiner Darstellung in der Fußnote, sondern auch, dass die Präsentation im Übrigen lediglich Ausschlussfristen für die die Zurruhesetzung vorbereitenden Maßnahmen enthalte. Die – darstellerisch im Vordergrund stehende – Angaben "Zustellung Unterlagen bis 15.02.2019" enthalte ebenfalls lediglich einen möglichen Endzeitpunkt für diese Zustellung, jedoch keine verbindlichen Hinweise auf die früheste Versendung.
10Der weitere Vermerk auf Seite 6 der Präsentation, auf den sich der Kläger berufe, enthalte ebenfalls keine rechtsverbindliche Aussage der Beklagten, ab welchem Zeitpunkt sie im Einzelfall den Bescheid versende. Dieser Satz, bis zu zwei Wochen vor dem beantragten Zurruhesetzungstermin sei die Antragsrücknahme noch möglich, beziehe sich offensichtlich allein auf die Fälle, in denen der Betroffene im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Versorgungsinformation beantragt habe. Dieser Satz befinde sich in dem Absatz, der sich allein mit dieser Thematik befasse. Der Kläger habe diesem Personenkreis nicht angehört. Seinem Vorbringen, die Formulierung in diesem Satz, bis zu zwei Wochen vor dem beantragten Zurruhesetzungstermin sei die Antragsrücknahme noch möglich, sei so offen, dass der vorliegende Fall, in dem sich nach Erhalt der Versorgungsinformation Klärungsbedarf ergeben habe, ebenfalls von ihm erfasst werde, werde nicht gefolgt. Im Zusammenhang mit den vorhergehenden Sätzen des Absatzes in der Präsentation werde deutlich, dass diese Formulierung Fallgestaltungen einfangen wolle, in denen selbst bis kurz vor dem Termin der Zurruhesetzung keine Versorgungsinformation vorliege. Im Hinblick auf die Angaben auf Seite 5 der Präsentation, die – wie dargelegt – ein mögliches spätestes Datum der Bescheidzustellung aufführten, aber kein frühestes Datum, sei dem zitierten Satz auf Seite 6 außerdem nicht zu entnehmen, dass für die vorliegende Konstellation etwas Abweichendes verbindlich habe geregelt werden sollen. Dies gelte vor allem, weil sich noch weitere Antragsteller in einer Situation wie der Kläger befunden haben dürften, die zwar eine Versorgungsauskunft ausreichend früh erhalten hätten, hinsichtlich ihres Inhalts aber Rücksprachebedarf gehabt hätten. Aus diesem Grund greife auch der Vortrag des Klägers nicht durch, der Zeitraum von drei Monaten zwischen Ende August und Ende November habe nicht ausgereicht, um seine Fragen zu klären. Ferner sei weder dem zitierten Satz auf Seite 6 noch einer anderen Formulierung in der Präsentation zu entnehmen, dass den Betroffenen Gelegenheit gegeben werden sollte, vor der Zurruhesetzung abschließend alle Fragen zur Höhe der Versorgungsbezüge zu klären; dies sei angesichts dessen, dass die Versorgungsauskünfte stets unverbindlich seien, auch nicht möglich. Schließlich sei dem Kläger bewusst gewesen, dass es derartige Verzögerungen in der Beantwortung von Einwendungen durch die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation auch schon in den Vorjahren gegeben habe, sodass er dem habe vorbeugen können.
112. Das fristgerechte Zulassungsvorbringen in dem Schriftsatz vom 5. Oktober 2020 rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit dieser Entscheidung.
12a) Dies gilt zunächst für die dem Vortrag in der Sache zugrunde liegende Annahme des Klägers, er habe mit dem Widerspruch vom 3. Januar 2019 den Antrag auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand rechtzeitig zurückgenommen. Er trägt insoweit vor, der Hinweis in dem Informationsblatt vom 7. November 2018 zum Engagierten Ruhestand 2019 unter der Rubrik „Wissenswertes"
13„Sollten Sie noch keine Vl (Versorgungsinformation) beantragt haben, können Sie das jetzt noch tun. Parallel dazu stellen Sie unbedingt fristgerecht den Antrag auf ER. Wenn Sie 4 Wochen vor dem Zurruhesetzungszeitpunkt wider Erwarten keine Vl erhalten haben, bitten Sie Ihre Führungskraft, sich sofort an HR-BPO zu wenden. Bis zu 2 Wochen vor dem beantragten Zurruhesetzungstermin ist die Antragsrücknahme noch möglich"
14müsse auch für den Fall gelten, dass die Versorgungsauskunft zwar vorliege, die versorgungsrechtlichen Grundfragen darin jedoch nicht geklärt seien. Ein Beamter könne die Entscheidung über einen Antrag auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand erst treffen, wenn er eine nachvollziehbare Versorgungsauskunft habe. Dies sei die Grundvoraussetzung für einen „sorgenfreien" Antrag auf Engagierten Ruhestand. Das gelte insbesondere dann, wenn sich der Ruhegehaltssatz noch deutlich verändern könne, etwa wenn es – wie beim Kläger – um die Frage der Anerkennung weiterer ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten gehe. Der Kläger habe zwar schon Ende August 2018 eine Versorgungsauskunft erhalten, jedoch dann festgestellt, dass die bestandskräftig anerkannten Vordienstzeiten vom 14. September 1984 bis zum 31. Oktober 1989 nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt worden seien. Ferner habe er auf die Berechnung des Besoldungsdienstalters hingewiesen, die ab dem 1. Januar 1985 erfolgt sei, während der Tag der Ernennung zum Bundesbeamten der 1. November 1989 gewesen sei. Außerdem sei es ihm noch um die versorgungsrechtliche Anerkennung seiner Ausbildungszeiten bei der Deutschen Bundesbahn in den Jahren 1981 bis 1984 gegangen. Die zuständige Sachbearbeiterin der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation, Frau N. C. , habe ihm mitgeteilt, dass aufgrund der vielen Anträge auf Erteilung einer Versorgungsinformation keine zeitnahe Klärung von Einzelfragen erfolgen könne. Dies sei kein Ausnahmefall, was sowohl den Führungskräften wie auch insbesondere der Einheit Deutsche Telekom Civil Servant Matters/Health & Safety hinlänglich bekannt gewesen sei.
15Die Annahme des Klägers, der Antrag auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand müsse auch nach dem Zugang der Zurruhesetzungsverfügung bis zwei Wochen vor dem Termin der Zurruhesetzung zurückgenommen werden können, wenn eine Versorgungsauskunft für den Beamten nicht nachvollziehbar sei oder die versorgungsrechtlichen Grundfragen nicht hinreichend geklärt seien, begegnet schon im Ansatz erheblichen Bedenken. Es fehlt nicht nur an einer mit dem Fehlen einer Versorgungsauskunft – und damit dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte zur voraussichtlichen Höhe der Versorgungsbezüge – vergleichbaren Sachlage. Eine abschließende Klärung von versorgungsrechtlichen Grundfragen, wie hier der Frage, ob die Ausbildungszeiten des Klägers nach § 12 BeamtVG als das Ruhegehalt erhöhend anerkannt werden können, kann zudem eine (unverbindliche) Versorgungsauskunft von vorneherein nicht leisten und kann daher vom Beamten auch im Entscheidungsprozess über den Engagierten Ruhestand nicht gefordert werden. Die nach der Vorstellung des Klägers allein anhand der subjektiven Einschätzung („für diesen“) des betroffenen Beamten zu bestimmende weitere Vorgaben “nicht nachvollziehbar“ ist schließlich so unscharf gefasst, dass es letztlich im freien Belieben der Beamten stünde, sich eine Rücknahmemöglichkeit zu schaffen. Bei einer solchen Sichtweise würde der Grundsatz, dass ein Antrag auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand grundsätzlich nur bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Zurruhesetzungsverfügung zurückgenommen werden kann, völlig ausgehöhlt.
16Vgl. zum Grundsatz OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2021 – 1 B 884/21 –, juris, Rn. 22f. m. w. N.
17Ungeachtet dessen trifft es auch nicht zu, dass ist die Versorgungsauskunft vom 29. August 2018 für den Kläger nicht nachvollziehbar, also nicht aus sich heraus verständlich, gewesen wäre. Seine Behauptung, die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vom 14. September 1984 bis zum 31. Oktober 1989 seien in der Versorgungsauskunft nicht berücksichtigt worden, ist falsch. Nach den Anlagen A und C (Berechnung der Dienstzeiten) der Versorgungsauskunft wurden diese Zeiten in Einklang mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 28. Juli 1992 eindeutig für jedermann erkennbar in die Berechnung eingestellt, ebenso wie dies in der dem Kläger unter dem 6. März 2017 und in der unter dem 19. Dezember 2018 erteilten Versorgungsauskunft geschehen ist. Die versorgungsrechtliche Relevanz des Hinweises des Klägers auf sein Besoldungsdienstalter bleibt im Dunkeln. Dieser Hinweis geht, was die Verständlichkeit der Versorgungsauskunft angeht, auch ins Leere. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, der dem Kläger in Grundzügen bekannt sein muss, wird die Dienstzeit grundsätzlich vom Zeitpunkt der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis ab gerechnet, hier – wie in der Versorgungsauskunft angegeben – dem 1. November 1989. Soweit aus der Sicht des Klägers noch geklärt werden müsste, ob seine Ausbildungszeiten ebenfalls als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anzuerkennen sind, ändert dies weder etwas an der grundsätzlichen Eignung der Versorgungsauskunft, dem Kläger einen Anhalt über die ungefähre Höhe der zu erwartenden Versorgungsbezüge zu geben, noch an der grundsätzlichen Verständlichkeit der Versorgungsauskunft. Dass die Ausbildungszeiten nicht berücksichtigt wurden, entspricht nämlich der auch dem Kläger bekannten aktuellen Aktenlage (vgl. auch die der Auskunft anliegenden Hinweise zur unverbindlichen Versorgungsauskunft), die auch schon der nicht beanstandeten Versorgungsauskunft vom 6. März 2017 zugrunde lag.
18Nach alledem kommt es nicht darauf, dass der Kläger auch nicht belegt hat, dass er mit der zuständigen Mitarbeiterin beim Bundesamt für Post und Telekommunikation Kontakt aufgenommen hat und welchen Inhalt diese Gespräche hatten. Da der Kläger in der Folge keine klärenden Auskünfte zu der Versorgungsauskunft für den Eintritt in den Engagierten Ruhestand, sondern eine Versorgungsauskunft für den regulären Eintritt in den Ruhestand erhalten hat, ist davon auszugehen, dass er auch nur diese neue Versorgungsauskunft beantragt hat und nur diese, nicht aber die (nachvollziehbare) Versorgungsauskunft vom 29. August 2018, Gegenstand der Gespräche war. Nicht nur die Aussage des Klägers, er ziehe nunmehr den regulären Ruhestand vor, sondern auch der zeitliche Ablauf spricht ferner dafür, dass der Inhalt der neuen Versorgungsauskunft und nicht irgendwelche Zweifel am Inhalt der Versorgungsauskunft vom 29. August 2018 den Anlass gegeben haben, von dem Engagierten Ruhestand Abstand zu nehmen. Der Kläger hat nämlich noch am 27. November 2018 vorbehaltlos die „Erklärung zur Familienpflegetätigkeit im Rahmen des Engagierten Ruhestands“ unterschrieben und zum Antrag eingereicht. Er hat damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, an dem Antrag festhalten zu wollen. Auch nach dem Zugang der Zurruhesetzungsverfügung hat er den Antrag auf Engagierten Ruhestand nicht jedenfalls bis Ende des Jahres 2018 zurückgenommen, was nach seiner Darstellung zumindest nahegelegen hätte. Er ist erst nach dem unmittelbar vor oder nach Weihnachten erfolgten Zugang der Versorgungsauskunft vom 19. Dezember 2018 tätig geworden, indem er am 2. Januar 2019 seinen Prozessbevollmächtigten bevollmächtigt hat.
19b) Der Kläger dringt ferner nicht mit dem sinngemäßen Vorbringen durch, der Beklagten sei es ausnahmsweise und aus schon im Primärrechtschutz zu berücksichtigenden Gründen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB verwehrt, sich darauf zu berufen, dass er den Antrag auf Versetzung in den Engagierten Ruhestand nicht rechtzeitig zurückgenommen hat. Der Kläger durfte nicht darauf vertrauen, dass die Zurruhesetzungsverfügung nicht vor Ende des Jahres 2018 versendet würde.
20(1) Insoweit beruft der Kläger sich zunächst darauf, er habe sich nach der Antragstellung an seine Vorgesetzte gewandt und habe dort erfolgreich um Bedenkzeit gebeten. Die Vorgesetzte sei auch die zuständige Ansprechpartnerin gewesen. Es sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht vorgezeichnet, dass weitere Fragen oder Anregungen der Beamten nur an die Deutsche Telekom AG zu richten seien und nicht mehr an die direkten Vorgesetzten. Schon die Anträge auf den Engagierten Ruhestand müssten bei den jeweiligen Vorgesetzten der Gesellschaft eingereicht werden, bei denen die Beamten ihre Tätigkeit ausübten. Dies laufe unter „MyPortal". Der Antrag richte sich an die direkte Vorgesetzte in der Gesellschaft/Einheit, in der der Beamte eingesetzt sei. Die Vorgesetzten prüften dann die Voraussetzungen dem BEDBPStruktG und lehnten den Antrag entweder von vorneherein ab oder zeichneten diesen ab. Dies erfolge wiederum rein digital gegenüber der Deutschen Telekom AG Civil Servant Matters/Health & Safety. Die Entscheidung über den Engagierten Ruhestand treffe dann die Deutsche Telekom AG. Diesem Ablauf entsprechend habe der Kläger auch nach der Antragstellung zunächst seiner Vorgesetzten mitgeteilt, dass er für die endgültige Entscheidung, ob er den Antrag aufrechterhalte, noch Bedenkzeit benötige, weil die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten in der Versorgungsauskunft als solche nicht nachvollziehbar seien und einem bestandskräftigen Bescheid widersprächen. Da es sich um ein digital gesteuertes Verfahren handele, sei es auch praktisch einfach lösbar. Wende sich der Beamte an die Vorgesetzte und bitte um eine entsprechende Verlängerung der Überlegenszeit, so könne davon ausgegangen werden, dass die Vorgesetzte bzw. die Personalabteilung der Beschäftigungsgesellschaft dies der Deutschen Telekom AG digital mitteile. In diesem Fall könne es aber auch so sein, dass die Deutsche Telekom AG eine entsprechende Bedenkzeit in der beantragten Länge gar nicht bewilligen könne. Dies werde wiederum gegenüber der Vorgesetzten der Beschäftigungsgesellschaft digital weitergeleitet, die dies gegenüber dem Beamten wiederum digital oder fernmündlich weiterleite.
21Es kann auch hier dahinstehen, dass der Kläger weiter nicht glaubhaft gemacht hat, dass bzw. wann er bei seiner Vorgesetzten um die Gewährung einer Bedenkzeit (wohl bis Ende des Jahres 2018) gebeten hat und welchen konkreten Inhalt diese Gespräche hatten. Auch insoweit bestehen allerdings angesichts des oben dargestellten zeitlichen Ablaufs erhebliche Zweifel daran, dass er wegen des (nachvollziehbaren) Inhalts der Versorgungsauskunft vom 29. August 2018 um Bedenkzeit gebeten hat. Dass der Kläger sich damit nicht auf einen nachvollziehbaren Grund für die Bedenkzeit berufen hätte, ergibt sich bereits aus den oben gemachten Ausführungen. Sollten daher tatsächlich Gespräche mit seiner Vorgesetzten stattgefunden haben, spricht mehr für die Annahme, dass der Kläger dies wegen der noch ausstehenden Versorgungsauskunft zum regulären Ruhestand getan hat.
22Das Verwaltungsgericht hat ungeachtet dessen – auch im Lichte des Zulassungsvorbringens – zutreffend festgestellt, dass es nicht, was erforderlich wäre, ersichtlich ist, dass die jetzt auch vom Kläger als zuständig erachtete Stelle bei der Deutschen Telekom AG von seinem Anliegen Kenntnis erlangt oder diesem sogar nachgekommen wäre. Der Kläger hat nämlich weder behauptet noch dargelegt, dass seine Vorgesetzte ihm eine Nachricht der zuständigen Stelle, die Bedenkzeit werde bewilligt, digital oder fernmündlich – wie es dem von ihm beschriebenen Ablauf entsprochen hätte – weitergeleitet hätte. Ohne eine solche Bestätigung der zuständigen Stelle durfte er jedoch nicht darauf vertrauen, dass ihm die begehrte Bedenkzeit auch gewährt worden ist. Davon geht auch der Kläger aus, der ausdrücklich einräumt, dass die erbetene Bedenkzeit (von der zuständigen Stelle der Deutschen Telekom AG) auch hätte abgelehnt werden können.
23(2) Der Kläger dringt schließlich auch mit der Annahme nicht durch, die Beklagte habe in der Informationsbroschüre vom 7. November 2018 sowie in der Informationsveranstaltung vom selben Tag einen Vertrauenstatbestand dahingehend gesetzt, dass bis Ende des Jahres 2018 eine Zustellung der Zurruhesetzungsverfügungen nicht erfolgen werde.
24Auf Seite 5 der Informationsbroschüre finde sich die Anmerkung
25„Versendung finaler Genehmigungsmitteilungen oder Zustellung von Zurruhesetzungsunterlagen erfolgt keinesfalls noch in 2018“.
26Die Informationsbroschüre sei insoweit eindeutig. Es handele sich nicht lediglich um die Mitteilung einer organisatorischen Entscheidung, die der ordnungsgemäßen Durchführung der Verfahren diene und Nachfragen der Antragsteller über laufende Verfahren verhindern solle. Dem Verwaltungsgericht könne auch nicht in der Ansicht gefolgt werden, gegen eine Verbindlichkeit dieses Hinweis spreche nicht nur die Wahl seiner Darstellung (äußerst klein in der Fußnote), sondern auch, dass die Präsentation im Übrigen lediglich Ausschlussfristen enthalte für die die Zurruhesetzung vorbereitende Maßnahmen. Die Informationsbroschüre der Deutschen Telekom AG zum Engagierten Ruhestand 2019 sei vielmehr übersichtlich und liste klar alle wichtigsten Regelungen auf. Der Beklagten sei bei Erstellung der Informationsbroschüre auch von vorneherein bekannt gewesen, dass die Beamten sehr genau nachfragten, wenn es um ihre Rechte und Pflichten gehe. Üblicherweise werde die Frage gestellt, wann frühestens mit der Übersendung der Zurruhesetzungsverfügung gerechnet werden könne. Auf diese Frage sei die Informationsbroschüre vorausschauend eingegangen und habe eine deutliche Sprachregelung mit der Hervorhebung „keinesfalls" im Jahr 2018. Es spreche daher nichts für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Hinweis sei eine Rechtsverbindlichkeit abzusprechen. Dagegen spreche auch nicht die kleine Schriftgröße. Es könne auch nicht in Abrede gestellt werden, dass diese Regelung auch auf den Fall des Klägers zutreffe. Hiervon habe sich die Beklagte nicht einseitig lösen können. Sie habe sich hinsichtlich ihrer Möglichkeiten einer frühzeitigeren Übersendung der Bescheide eingeschränkt.
27Diese Broschüre sei auch Gegenstand einer PowerPoint-Präsentation auf der Informationsveranstaltung am 7. November 2018 gewesen. Die Beamten seien darauf verwiesen worden, dass eine Genehmigung, also eine Zustellung der Genehmigungsmitteilungen, nicht mehr im Jahr 2018 erfolgen werde. Diese Hinweise seien auch vor dem Hintergrund erfolgt, dass Beamte nachgefragt hätten, die selbst noch keinen Antrag auf Versorgungsinformation gestellt hätten oder einen solchen erst kürzlich in die Wege geleitet hatten. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass dieser Passus in der Informationsbroschüre aus Anlass der Informationsveranstaltungen relativiert worden sei. Das Gegenteil sei der Fall. Letztendlich habe sich auch der Kläger auf die Präsentation und die Auskünfte aus Anlass der Informationsveranstaltung verlassen.
28Der Kläger geht schon in seinem Ausgangspunkt fehl, der Inhalt der Informationsbroschüre und die in der Präsentation anlässlich der Informationsveranstaltung getätigten Äußerungen stammten von der für die Entscheidung über den Antrag auf Engagierten Ruhestand zuständigen Deutschen Telekom AG. Die Beklagte weist in der Antragserwiderung vom 1. Dezember 2020 zu Recht darauf hin, dass es sich nach den – für die Leser der Broschüre und die Teilnehmer der Veranstaltung ebenfalls erkennbaren – Hinweisen im unteren Bereich der Seiten der Informationsbroschüre um interne Informationen des Veränderungsmanagements DTSE und damit erkennbar nicht um nach außen wirkende verbindliche Hinweise der Deutschen Telekom AG handelt.
29Der Kläger durfte sich auch sonst nicht darauf verlassen, die Deutsche Telekom AG habe die auf den Informationsveranstaltungen und in der entsprechenden Informationsbroschüre getätigten Äußerungen zum Versand der Bescheid in den Verfahren auf Engagierten Ruhestand verbindlich gegen sich gelten lassen wollen. Es fehlt an jeglichen Anhaltspunkten dafür, die Deutsche Telekom AG habe dies einschließlich der weitreichenden Folge, dass alle Beamten, die in den Informationsveranstaltungen anwesend waren oder die die Broschüre gelesen haben, sich auf diesen Hinweis berufen können, gewollt. Solche Anhaltspunkte sind indes zwingend erforderlich. Die Teilnehmer einer Informationsveranstaltung bzw. die Leser einer Informationsbroschüre müssen grundsätzlich zunächst davon ausgehen, dass sämtliche Informationen – wie es ihrem Wesen entspricht – unverbindlich sind. Soll ein im Rahmen einer Informationsveranstaltung getätigter Hinweis (hier sogar ein Hinweis Dritter) das Wesen einer bloßen Information überschreiten und ausnahmsweise verbindlich sein, setzt dies daher voraus, dass ein entsprechender Wille konkret, unmissverständlich und ausdrücklich nach außen kommuniziert wird. Hieran fehlt es vorliegend auch nach dem Vortrag des Klägers. Darauf, wie die einzelne Information innerhalb der Präsentation platziert ist, deren Schriftgröße oder die sonstige äußere Gestaltung der Veranstaltung oder der Broschüre kommt es nicht maßgeblich an.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Nr. 1 und Satz 2 bis 4 GKG.
32Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
33Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 GKG.
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Referenzen
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