Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 30/20

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Studierendenwerk wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. Oktober 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2018 verpflichtet, der Klägerin für das Studium Bachelor Grundschule mit der Fächerkombination Mathematische Grundbildung, Sprachliche Grundbildung, Englisch und Bildungswissenschaften Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für das Wintersemester 2017/2018 und das Sommersemester 2018 zu bewilligen.

Das beklagte Studierendenwerk trägt in beiden Instanzen die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Studierendenwerk darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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