Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 3581/20
Tenor
Die Zulassungsanträge werden abgelehnt.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Zulassungsverfahrens; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Zulassungsanträge haben keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung des Nachtrags vom 31.8.2020 und der Korrektur vom 9.9.2020 verletze zulasten des Klägers im Hinblick auf die Gestaltung der grenznahen Tiefgaragenausfahrt das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
4Das Vorbringen des Beigeladenen führt nicht zur Zulassung der Berufung.
5Die von ihm geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht im Sinne des Gesetzes (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt.
6Der Beigeladene verweist zwar zu Recht darauf, dass die 2. Nachtragsgenehmigung vom 26./27.1.2021 zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage führt, die im Rahmen der Prüfung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich berücksichtigt werden kann.
7Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschluss vom 11.11.2002 - 7 AV 3/02 -, juris.
8Der Beigeladene zeigt jedoch nicht hinreichend auf, dass aufgrund dieser Änderung der Sach- und Rechtslage ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt würde. Ausgangspunkt seines Zulassungsvorbringens ist die Annahme, Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens sei die Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung der 2. Nachtragsbaugenehmigung vom 27.1.2021. Gegenstand des Zulassungsverfahrens kann indes grundsätzlich nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Urteils sein.
9Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 124a, Rn. 225 m. w. N.
10Streitgegenstand des Urteils vom 8.12.2020 ist allein die Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 13.12.2018 in der Fassung des Nachtrags vom 31.8.2020 und der Korrektur vom 9.9.2020. Dazu sind innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Zulassungsgründe im Sinne des Gesetzes dargelegt worden.
11Soweit die Klage aufgrund des Verzichts des Beigeladenen auf die streitgegenständliche Baugenehmigung in der Fassung des 1. Nachtrags inzwischen unzulässig (vgl. dazu den Hinweis des Senats vom 14.6.2022) und das Urteil des Verwaltungsgerichts deshalb unrichtig geworden ist, führt dies mangels entsprechender Darlegungen des Beigeladenen innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht zur Zulassung der Berufung.
12Aus den vorstehenden Gründen sind mit dem Vorbringen des Beigeladenen auch keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dargetan.
13Ebenso wenig führt das Zulassungsvorbringen der Beklagten zur Berufungszulassung. Dies ergibt sich aus den vorstehenden Gründen, die auch für die Rügen der Beklagten gelten, die im Wesentlichen an die Erwägungen des Beigeladenen anschließen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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Referenzen
- VwGO § 124a 2x
- 7 AV 3/02 1x (nicht zugeordnet)