Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 882/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
3Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Sohn I. der Antragsteller zum Schuljahr 2022/2023 vorläufig in eine Eingangsklasse der „Grundschule K. “, einer Gemeinschaftsgrundschule der Stadt F. , aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Antragsteller die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Es bestehe kein Aufnahmeanspruch nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS, weil die Aufnahmekapazität für das Schuljahr 2022/2023 nach der Aufnahme derjenigen Schülerinnen und Schüler, für welche die „Grundschule K. “ die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart ihrer Gemeinde ist, einerseits sowie der Kinder mit Wohnsitz in der Stadt F. andererseits bereits erschöpft sei.
4Diese Würdigung stellen die Antragsteller mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage.
5Ihren Einwand, dass die in § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS vorgesehene Bevorzugung von Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei, begründen die Antragsteller nur unter Hinweis auf „§ 46 Abs. 6 SchulG NRW“ (gemeint ist ‑ auch im angefochtenen Beschluss ‑ Abs. 5). Mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, dass § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS eine landesweit für alle Grundschulen geltende Verordnungsbestimmung sei, die ihre gesetzliche Grundlage in § 46 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW finde, setzen sich die Antragsteller nicht auseinander.
6Vor dem Hintergrund, dass die Antragsteller gegen die Vereinbarkeit des § 1 Abs. 3 Satz 3 AO-GS mit höherrangigem Recht keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken erhoben haben, kommt es auch nicht, wie die Antragsteller unter Ziff. 3. ihres Beschwerdevorbringens meinen, auf die Nichtberücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalles an, die eine Ermessensfehlentscheidung begründen würden. Denn nach der genannten Vorschrift sind Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde, in der sich die Schule befindet, vorrangig zu berücksichtigen, ohne dass es auf einen Härtefall oder weitere Ermessenserwägungen nach Satz 4 ankommt.
7Zudem legen die Antragsteller in Bezug auf den geltend gemachten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht dar, dass die Sachverhalte bei der aktuellen Entscheidung über die Aufnahme ihres Sohnes in die „Grundschule K. “ mit denen bei der Aufnahme seiner Schwester M. vor zwei Jahren vergleichbar wären.
8Entgegen der Auffassung der Antragsteller gebietet der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle der streitigen Ablehnungsentscheidung schließlich keine „allumfassende Überprüfung“ und auch nicht unabhängig von den Umständen des Einzelfalls „die Kenntnis der vollständigen Adressen sämtlicher angemeldeter und angenommenen Kinder.“ Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG von seinem Aufklärungsermessen nach § 86 Abs. 1 VwGO fehlerfrei Gebrauch gemacht und zutreffend entschieden, dass auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung keine Kenntnis der Wohnanschriften erforderlich ist, solange keine konkreten Anhaltspunkte für eine insoweit fehlerhafte Sachverhaltsermittlung des Schulleiters bei mindestens 18 vorrangig aufgenommenen F. er Kindern bestehen. Auch in ihrer Beschwerdebegründung benennen die Antragsteller keine solchen Anhaltspunkte.
9Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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