Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 1492/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2., die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 985.676,25 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag der Beigeladenen zu 1. auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
5Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substanziierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
6Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht.
7Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2019 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von fünf Windenergieanlagen - davon sollen zwei auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 1. (WEA 3 und 5) und drei auf dem Gebiet der Beigeladenen zu 2. (WEA 1, 2 und 4) errichtet werden - unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; zur Begründung hat es, soweit mit Blick auf das Zulassungsvorbringen von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: Der Erteilung der beantragten Genehmigung stünden die Konzentrationszonenplanung der Beigeladenen zu 1. und das von ihr wegen der Ausschlusswirkung einer solchen Planung (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB) versagte gemeindliche Einvernehmen nicht entgegen. Sowohl die im Jahr 2002 erfolgte Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. als auch die im Jahr 1998 erfolgte 28. Änderung ihres früheren Flächennutzungsplans litten jeweils an einem durchgreifenden Bekanntmachungsfehler, weil sie nicht den an die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügten. Die Genehmigung sei auch nicht aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen. Dies gelte sowohl für die Frage der verkehrlichen Erschließung als auch für das landschaftsrechtliche Bauverbot.
8Diesen im Einzelnen jeweils näher begründeten Erwägungen des Verwaltungsgerichts setzt das unmittelbar allein die Anlagen WEA 3 und 5 betreffende Zulassungsvorbringen der Beigeladenen zu 1. nichts Erhebliches entgegen, das im vorgenannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der (Ergebnis‑)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung führen könnte. Auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und wie sich solche Zweifel auf die Zulässigkeit des Antrags hinsichtlich der Anlagen WEA 1, 2 und 4 auswirkten, kommt es deshalb nicht an.
9a) Entgegen der Annahme der Beigeladenen zu 1. ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass ihre Flächennutzungsplanung jedenfalls insoweit unwirksam ist, als mit ihr die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeigeführt werden sollen. Sowohl die im Jahr 2002 erfolgte Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. als auch die im Jahr 1998 erfolgte 28. Änderung ihres früheren Flächennutzungsplans leiden jeweils bereits an einem durchgreifenden Bekanntmachungsfehler. Sie genügen insoweit nicht den an die Bekanntmachung der Genehmigung eines Flächennutzungsplans zu stellenden rechtsstaatlichen Anforderungen.
10aa) Nach § 6 Abs. 1 BauGB bedarf der Flächennutzungsplan der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ist die Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekannt zu machen. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan nach Satz 2 der Vorschrift wirksam.
11Die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB muss geeignet sein, den vom Gesetz geforderten Hinweiszweck (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB) zu erfüllen. Bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, die die Qualität einer Rechtsvorschrift besitzen,
12vgl. nur BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2020 ‑ 4 CN 2.19 -, juris Rn. 24, und vom 13. Dezember 2018 ‑ 4 CN 3.18 -, juris Rn. 29, m. w. N.,
13ist es aus rechtsstaatlichen Gründen erforderlich, dass den Adressaten der Bekanntmachung der räumliche Geltungsbereich dieser Darstellungen hinreichend deutlich gemacht wird. Das ist bei Darstellungen von Flächen für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der gesamte Außenbereich der Gemeinde. Dabei reicht es für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung der Genehmigung nicht aus, dass sich aus ihr - sei es ausdrücklich oder im Wege der Auslegung - ergibt, der Flächennutzungsplan gelte für das gesamte Gemeindegebiet. Erforderlich ist auch, dass die mit der Ausweisung von Konzentrationszonen einhergehende unmittelbar rechtsverbindliche Ausschlusswirkung für Windenergieanlagen im übrigen Gemeindegebiet und damit das Inkrafttreten neuen Bebauungsrechts bereits in der Bekanntmachung der Genehmigung selbst hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht wird.
14Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 ‑ 4 CN 2.19 -, juris Rn. 16 f., und Beschluss vom 17. Februar 2022 ‑ 4 BN 39.21 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 10. Mai 2021 ‑ 2 D 100/19.NE -, juris Rn. 55, und vom 21. Januar 2019 - 10 D 23/17.NE -, juris Rn. 57.
15Denn ausgehend davon, dass der Flächennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan (§ 1 Abs. 2 BauGB) im Grundsatz keinen förmlichen Normcharakter hat und auch keine für den Einzelnen verbindlichen Regelungen enthält,
16vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 1990 ‑ 4 N 3.88 -, juris Rn. 11 ff., m. w. N.,
17besteht ohne einen zureichenden Hinweis auf die Rechtsqualität für den potenziell betroffenen Normadressaten auch kein Anlass, abweichend vom gesetzlichen Regelfall mit verbindlichen Regelungsinhalten für das gesamte Gemeindegebiet zu rechnen.
18Geringere Anforderungen an die Bekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB ergeben sich - entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Offenlagebekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Flächennutzungsplans, der die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für sich in Anspruch nimmt. Danach genüge die Offenlagebekanntmachung den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinreichend kenntlich mache, dass die Grenzen des Geltungsbereichs des in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans mit den Gemeindegrenzen übereinstimmen sollen. Dass und an welcher Stelle Konzentrationszonen dargestellt werden sollen, müsse aus der Bekanntmachung nicht hervorgehen. Wer sich Kenntnis davon verschaffen wolle, ob der Flächennutzungsplan Darstellungen im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB enthalte, dessen Aufmerksamkeit werde durch den Hinweis auf Ort und Dauer der Auslegung auf die Planunterlagen gelenkt, die insoweit nähere Auskunft gäben. Die Bekanntmachung müsse eine solche Detailinformation nicht vorwegnehmen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 ‑ 4 C 15.01 -, juris Rn. 14 f., und Beschluss vom 17. September 2008 ‑ 4 BN 22.08 -, juris Rn. 5.
20Ungeachtet dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht an diesen Aussagen für die Anstoßwirkung der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht mehr festhält,
21vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 ‑ 4 CN 2.19 -, juris Rn. 21 a. E.,
22kommt eine Übertragung dieser Anforderungen auf die Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans wegen der unterschiedlichen Zielrichtungen der Offenlagebekanntmachung nach § 3 Abs. 2 BauGB einerseits und der Schlussbekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB andererseits (erst recht) nicht in Betracht. Während mit ersterer im Sinne einer Anstoßwirkung der interessierte Bürger dazu ermuntert werden soll, sich über die gemeindlichen Planungsabsichten zu informieren und gegebenenfalls mit Anregungen und Bedenken zur Planung beizutragen,
23vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 ‑ 4 C 22.80 -, juris Rn. 19, m. w. N.,
24soll letztere in den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in einer dem Rechtsstaatsprinzip genügenden Weise das Inkrafttreten verbindlicher Regelungen erkennbar machen. Hierzu gehört - wie bereits ausgeführt - eine hinreichende Information der Normadressaten über den Geltungsbereich der getroffenen Darstellungen des Flächennutzungsplans und ihren Rechtscharakter. Hierin liegt zugleich der entscheidende Unterschied zwischen der Schlussbekanntmachung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB und der Ersatzverkündung eines Bebauungsplans gemäß § 10 Abs. 3 BauGB, weshalb die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, wonach die insoweit zu stellenden Anforderungen in der Regel insgesamt geringer seien als die für die Erfüllung der Anstoßfunktion im Sinne des § 3 Abs. 2 BauGB erforderlichen Angaben,
25vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 ‑ 4 C 22.80 -, juris Rn. 19,
26entgegen der Auffassung der Beigeladenen zu 1. nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Konstellation übertragbar ist. Der Bebauungsplan wird als Satzung erlassen (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) und enthält stets für die betroffenen Bürger rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung (vgl. §§ 1 Abs. 2, 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Damit kommt ihm ‑ insoweit anders als dem Flächennutzungsplan - ungeachtet seines Regelungsinhalts immer der Charakter einer verbindlichen Rechtsnorm zu, weshalb es eines diesbezüglichen Hinweises in der Schlussbekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB nicht bedarf. Eine derartige rechtliche Verbindlichkeit besitzt der Flächennutzungsplan nach der gesetzlichen Grundkonzeption als vorbereitender Bauleitplan aus sich heraus jedoch gerade nicht. Demgemäß müssen die von ihm Betroffenen zwar mit Darstellungen für das ganze Gemeindegebiet rechnen, allerdings regelmäßig nicht auch damit, dass ihnen ausnahmsweise unmittelbare Rechtsnormqualität zukommt.
27Die Verwendung des Begriffs der Konzentrationszone ist nicht ausreichend, um auf die angestrebte, den gesamten Außenbereich einer Gemeinde betreffende Wirkung hinzuweisen. Der Begriff mag sich in der Rechts- und Planungspraxis etabliert haben, er ist aber weder Teil des allgemeinen Sprachgebrauchs, noch verwendet ihn das Gesetz. Mit seiner Verwendung in einer Bekanntmachung wird nicht hinreichend verdeutlicht, dass Anlagen außerhalb dieser Zonen unzulässig sind.
28Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 4 CN 2.19 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteil vom 1. März 2021 - 8 A 1183/18 -, juris Rn. 133 ff.
29bb) Nach diesen Maßgaben erfüllen weder die Bekanntmachung der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 1. vom 2. Januar 2003 noch die Bekanntmachung der 28. Änderung ihres früheren Flächennutzungsplans ‑ „Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ - vom 8. Dezember 1998 den mit Blick auf die Rechtswirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorausgesetzten Hinweiszweck und führen aufgrund dieses Ewigkeitsmangels - vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 3 und § 215 Abs. 1 BauGB in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachungen maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 27. August 1997 (BGBl. I, S. 2141) - insoweit zur Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanung.
30Die Bekanntmachung der Neuaufstellung vom 2. Januar 2003 enthält keinerlei Hinweis darauf, dass der Flächennutzungsplan Konzentrationszonen für Windenergieanlagen mit Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB umfasst. Namentlich taucht dieser Begriff - entgegen der zumindest erstinstanzlich vertretenen Annahme der Beigeladenen zu 1. - dort nicht auf.
31Die Bekanntmachung der 28. Änderung vom 8. Dezember 1998 stellt im als Anlage beigefügten Übersichtsplan nicht den gesamten Außenbereich der Stadt P. , sondern nur einen Teil - nämlich das Gebiet um S. - dar. Unter der Überschrift „Plangebietsbeschreibung“ wird das Plangebiet im Textteil zudem ausdrücklich dahingehend beschrieben, dass dessen Grenzen bzw. „die von der Planung betroffenen Grundstücke in der Nähe der Ortschaften S. und O. “ „aus dem der Bekanntmachung als Anlage beigefügten Übersichtsplan ersichtlich“ seien.
32Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2022 - 7 B 304/22.AK -, juris Rn. 29.
33cc) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ferner geklärt, dass die Anforderungen an die Bekanntmachung im Anwendungsbereich von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO und von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB nicht deckungsgleich sind. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt für den Beginn der Antragsfrist maßgeblich auf die Bekanntmachung ab und knüpft diese an den Zeitpunkt, zu dem die unterlandesgesetzliche Norm mit formellem Geltungsanspruch veröffentlicht wird. Die vom Normgeber vorgenommene Handlung muss dabei nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Bekanntgabe entsprechen. Ausreichend ist vielmehr, dass den potentiell Antragsbefugten die Möglichkeit eröffnet ist, sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis zu verschaffen. Demgegenüber ist nur eine - jedenfalls im Wesentlichen - rechtmäßige Bekanntmachung geeignet, den in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB vorausgesetzten und von § 5 Abs. 5 Satz 1 BauGB angestrebten Hinweiszweck zu erfüllen. Abstriche können lediglich insoweit gemacht werden, als die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das Verfahren an irgendeinem - noch so kleinen - Bekanntmachungsfehler leidet.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 2022 ‑ 4 BN 39.21 -, juris Rn. 4 ff., m. w. N.
35Vor diesem Hintergrund unterschiedlicher Zweckrichtungen bestehen die von der Beigeladenen zu 1. auf den Seiten 12 ff. der Begründung ihres Zulassungsantrags angeführten Widersprüchlichkeiten nicht.
36Vgl. in diesem Zusammenhang bereits OVG NRW, Urteil vom 7. März 2019 - 2 D 36/18.NE -, juris Rn. 27 ff.
37Ob die Flächennutzungsplanung der Beigeladenen zu 1. an weiteren, ihre Unwirksamkeit begründenden - beachtlichen - Mängeln leidet, bedarf danach keiner Entscheidung.
38b) Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Genehmigung sei nicht aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen, begegnet ebenfalls keinen ernstlichen Richtigkeitszweifeln.
39aa) Dies gilt zunächst in Bezug auf den Einwand der Beigeladenen zu 1., die Erschließung der Anlagen WEA 3 und 5 sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gesichert.
40Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine - derzeit nicht vorhandene - ausreichende Erschließung der beiden Vorhabenstandorte spätestens bis zur Gebrauchsabnahme funktionsfähig angelegt werden könne und es sich nicht aufdränge, dass die Beigeladene zu 1. ein (bislang nicht vorliegendes) Erschließungsangebot der Klägerin in jedem Fall ablehnen dürfe. Diese unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
41Urteile vom 20. Mai 2010 - 4 C 7.09 -, juris Rn. 40, vom 31. Oktober 1990 - 4 C 45.88 -, juris Rn. 19, und vom 30. August 1985 - 4 C 48.81 -, juris Rn. 20,
42näher begründeten Annahmen hat die Beigeladene zu 1. mit ihrem Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht durchgreifend in Zweifel gezogen.
43(1) Ausgehend davon, dass der Flächennutzungsplanung mangels einer ordnungsgemäßen Schlussbekanntmachung der Genehmigung nach § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB - wie vorstehend ausgeführt - keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommt, vermag die Beigeladene zu 1. mit ihrem Verweis, die Vorhabenstandorte lägen nicht innerhalb einer Konzentrationszone und es sei ihr unzumutbar, entgegen ihren wirksamen Planungsvorstellungen zu handeln, eine fehlende Zumutbarkeit eines (durch die Klägerin noch vorzulegenden) Erschließungsangebots von vornherein nicht zu begründen.
44(2) Ohne Erfolg macht die Beigeladene zu 1. geltend, ihr sei die Annahme eines Erschließungsangebots nicht zumutbar, weil die in ihrem Eigentum stehenden, nicht als öffentliche Verkehrswege gewidmeten Wirtschaftswege nach deren Zweckbestimmung ausschließlich dem forstwirtschaftlichen Verkehr dienten; gestützt hierauf sei sie auch berechtigt, deren Nutzung zur Erschließung der Anlagen WEA 3 und 5 zu untersagen.
45Anders als die Beigeladene zu 1. wohl annimmt, findet sich das von ihr auf Seite 17 im zweiten Absatz der Antragsbegründung genannte Argument des Verwaltungsgerichts in dem hier angegriffenen Urteil so nicht. Auch im Übrigen legt das Zulassungsvorbringen nicht dar, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. Danach habe sich eine Gemeinde mit der Herstellung einer Erschließung jedenfalls abzufinden, wenn ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstünden und ihr die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z. B. weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstoße, unzumutbar sei. Dass dieser, aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
46vgl. Urteil vom 30. August 1985 ‑ 4 C 48.81 -, juris Rn. 20,
47abgeleitete Maßstab unzutreffend sein könnte, stellt die Beigeladene zu 1. nicht mit schlüssigen Argumenten in Frage. Alleine der Hinweis, das Bundesverwaltungsgericht habe in dieser Entscheidung nicht über die hier vorliegende Konstellation entschieden, in der es um die Erschließung eines Vorhabens gehe, das der Zweckbestimmung des Weges von vornherein widerspreche, reicht insoweit nicht aus. Auch die von der Beigeladenen zu 1. wohl unternommene Binnendifferenzierung zwischen nach § 35 Abs. 1 BauGB gleichermaßen privilegierten Vorhaben überzeugt nicht. Hat die Beigeladene zu 1. die hier in Rede stehenden Wirtschaftswege für den forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben, ist sie bei der Entscheidung über die Zulassung weiteren Anliegerverkehrs aus Gründen der Gleichbehandlung gehalten, sich ebenfalls an dem Zweck der Privilegierungstatbestände in § 35 Abs. 1 BauGB zu orientieren. Es steht demgemäß nicht in ihrem Belieben, eine Benutzung der Wirtschaftswege zum Zwecke der Erschließung der Windenergieanlage als einem nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich gleichermaßen privilegierten Vorhaben unter Hinweis auf eine fehlende Zweckbestimmung von vornherein auszuschließen.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 ‑ 10 A 1060/06 -, juris Rn. 82, m. w. N.
49Gründe, die die Inanspruchnahme dieser Wege entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts als für sie unabwendbar unzumutbar erscheinen lassen könnten bzw. sie berechtigten, der Klägerin den Anliegerverkehr zu ihren Vorhabengrundstücken zu untersagen, hat die Beigeladene zu 1. (auch) mit ihrer Antragsbegründung nicht geltend gemacht. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vortrags, die vorhandenen Wirtschaftswege müssten nicht nur ertüchtigt, sondern teilweise auch verbreitert werden. Insoweit hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend darauf abgestellt, dass die Erschließung nicht von der Beigeladenen zu 1. selbst vorgenommen werden muss und sie sich auch nur dann mit der Herstellung einer Erschließung abzufinden hat, wenn ihr nach dem Ausbau der Wege keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen werden. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen mit keinem Wort ein. Aus dem nicht weiter erläuterten Hinweis auf „umfangreiche Rodungen“ kann weder auf das konkrete Ausmaß dieser Rodungen noch überhaupt darauf geschlossen werden, dass die hiervon betroffenen Grundstücksflächen im Eigentum der Beigeladenen zu 1. stehen. Sofern die Beigeladene zu 1. weiter der Sache nach geltend macht, mit der Nutzung der Wirtschaftswege für die Erschließung der Anlagen WEA 3 und 5 gehe eine Intensivierung des Verkehrs einher, die sie verhindern könne, fehlt es an der ‑ auch von der Antragsbegründung für erforderlich gehaltenen - Auseinandersetzung mit den hier gegebenen Einzelfallumständen. Namentlich geht die Beigeladene zu 1. nicht darauf ein, dass nach Errichtung der beiden Anlagen kein werktäglicher (motorisierter) Pendelverkehr zu den Vorhabenstandorten stattfinden wird, vielmehr nur mit einem regelmäßig auf wenige Tage des Jahres beschränkten Anliegerverkehr zu Wartungs- bzw. Reparaturzwecken zu rechnen ist. Inwiefern hiermit eine Intensivierung des Verkehrs verbunden sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Entsprechendes gilt für die nicht weiter begründete Berufung der Beigeladenen zu 1. auf eine Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts; eine nähere Auseinandersetzung wäre schon deswegen erforderlich gewesen, weil dieses Recht nur im Rahmen der Gesetze und damit nicht vorbehaltlos gewährleistet ist und nichts dafür spricht, dass durch die Benutzung der hier in Rede stehenden Wirtschaftswege der unantastbare Kernbereich der gemeindlichen Selbstverwaltung der Beigeladenen zu 1. betroffen sein könnte.
50bb) Das Zulassungsvorbringen weckt auch in Bezug auf ein der Erteilung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehendes Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung.
51Der Beklagte als die für die Entscheidung über die Erteilung einer in einem Landschaftsplan vorgesehenen Ausnahme oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG von einem Bauverbot in einem Landschaftsschutzgebiet zuständige Behörde hat seine Entscheidung in dem angefochtenen Bescheid vom 9. Juli 2019 nicht auf diesen Versagungsgrund gestützt; auch im Übrigen enthält der Bescheid keine diesbezüglichen Erwägungen. Der Beklagte hat sich aber im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 30. Juni 2020 den Ausführungen der Beigeladenen zu 1. in ihrer Antragsbegründung vom 23. Juni 2020 vollumfänglich angeschlossen, wodurch er sich die dortigen Wertungen zu Eigen gemacht haben dürfte. Seine Einschätzung beruhte indes auf einer Rechtslage, die sich zwischenzeitlich entscheidend geändert hat. Da diese Änderung nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Recht im Rahmen einer Bescheidungsklage in einem Berufungsverfahren zu berücksichtigen wäre, ist sie auch im Zulassungsverfahren grundsätzlich berücksichtigungsfähig.
52Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 257, m. w. N.
53Mit Wirkung vom 29. Juli 2022 ist das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) durch Art. 1 des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1237) geändert worden (vgl. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des vorgenannten Gesetzes). Gemäß § 2 Satz 1 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen - hierzu gehören gemäß der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 1 EEG auch Windenergieanlagen - sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sollen, bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. In der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 162/22, 176 f.) wird insoweit ausgeführt, dass staatliche Behörden dieses überragende öffentliche Interesse bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern berücksichtigen müssten. Dies betreffe jede einzelne Anlage einschließlich dazugehöriger Nebenanlagen, insbesondere bei Windenergieanlagen an Land, weil hier die Ausbauziele derzeit wegen knapper Flächen nicht erreicht würden. Konkret sollten die erneuerbaren Energien damit im Rahmen von Abwägungsentscheidungen u. a. gegenüber dem Landschaftsbild, Denkmalschutz oder im Forst‑, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau- oder Straßenrecht nur in Ausnahmefällen überwunden werden. Besonders im planungsrechtlichen Außenbereich, wenn keine Ausschlussplanung erfolgt sei, müsse dem Vorrang der erneuerbaren Energien bei der Schutzgüterabwägung Rechnung getragen werden. Öffentliche Interessen könnten in diesem Fall den erneuerbaren Energien als wesentlicher Teil des Klimaschutzgebotes nur dann entgegenstehen, wenn sie mit einem dem Art. 20a GG vergleichbaren verfassungsrechtlichen Rang gesetzlich verankert bzw. gesetzlich geschützt seien oder einen gleichwertigen Rang besäßen.
54Vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 ‑ 1 BvR 1187/17 -, juris Leitsatz 3: Der Ausbau erneuerbarer Energien dient dem Klimaschutzziel des Art. 20a GG und dem Schutz von Grundrechten vor den Gefahren des Klimawandels, weil mit dem dadurch CO2-emissionsfrei erzeugten Strom der Verbrauch fossiler Energieträger zur Stromgewinnung und in anderen Sektoren wie etwa Verkehr, Industrie und Gebäude verringert werden kann. Der Ausbau erneuerbarer Energien dient zugleich dem Gemeinwohlziel der Sicherung der Stromversorgung, weil er zur Deckung des infolge des Klimaschutzziels entstehenden Bedarfs an emissionsfrei erzeugtem Strom beiträgt und überdies die Abhängigkeit von Energieimporten verringert.
55Vor dem Hintergrund dieser für die hier von dem Beklagten zu treffende Abwägungsentscheidung bedeutenden Gesetzesänderung kann auch unter Berücksichtigung der umfangreichen Ausführungen der Beigeladenen zu 1. nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer im zwischenzeitlich in Kraft getretenen Landschaftsplan Nr. 5 vorgesehenen Ausnahme oder einer Befreiung nach § 67 BNatSchG - sollte eine solche im hiesigen Genehmigungsverfahren nach Art. 1 Nr. 2, Art. 3 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I, S. 1362) überhaupt noch zu treffen sein - offensichtlich nicht vorliegen.
562. Aus den unter 1. genannten Gründen liegen auch die von der Beigeladenen zu 1. geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nicht vor (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Antragsbegründung zeigt keine Fragen auf, die sich nicht im Zulassungsverfahren beantworten und den Ausgang eines etwaigen Berufungsverfahrens als zumindest offen erscheinen ließen.
573. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat.
58Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
59Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.
60Die von der Beigeladenen zu 1. für grundsätzlich bedeutsam gehaltenen Fragen,
61a) Ist in der Bekanntmachung eines gesamträumlich aufgestellten Flächennutzungsplans, der neben Darstellungen zur Steuerung von Windenergieanlagen mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (Konzentrationszonen) auch zahlreiche weitere Darstellungen von Sonderbauflächen enthält, nicht nur ein Hinweis auf die Geltung des Flächennutzungsplans im gesamten Gemeindegebiet, sondern auch ein Hinweis auf die Lage der Konzentrationszonen im Gemeindegebiet und die Rechtswirkung der Konzentrationszonen erforderlich?
62b) Ist der räumliche Geltungsbereich eines sachlichen Teilflächennutzungsplans zur Steuerung von Windenergieanlagen durch einen Hinweis in der Bekanntmachung auf die Lage der Konzentrationszonen und die Verwendung des Begriffs „Konzentrationszone" hinreichend verdeutlicht?
63sind ungeachtet ihrer Entscheidungserheblichkeit jedenfalls nicht (mehr) klärungsbedürftig. Sie lassen sich auf Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Gerichts ohne Weiteres in dem unter 1. a) aufgezeigten Sinne beantworten. Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf legt das Zulassungsvorbingen nicht dar.
64Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind aus Gründen der Billigkeit nicht erstattungsfähig, weil diese sich nicht in das Zulassungsverfahren eingebracht hat.
65Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.4 i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und orientiert sich an den geschätzten (Netto-)Herstellungskosten.
66Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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- 10 D 23/17 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- VwGO § 152 1x
- § 1 Abs. 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 215 Abs. 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 35 Abs. 1 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1060/06 1x (nicht zugeordnet)
- § 6 Abs. 5 Satz 1 BauGB 3x (nicht zugeordnet)
- § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Alt. 3 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 5 Satz 1 BauGB 1x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 BauGB 2x (nicht zugeordnet)
- § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB 1x (nicht zugeordnet)