Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1693/19
Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2018 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Bewilligung weiteren Mietzuschusses für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beklagte zu 70 vom Hundert und der Kläger zu 30 vom Hundert.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der Kläger wurde als Soldat auf Zeit zum 1. Juli 2005 zum „Deutsch-Französischen Heeresfliegerausbildungszentrum TIGER“ in M. , Frankreich, versetzt. Dort mietete er ab dem 1. Oktober 2005 eine unmöblierte Wohnung für eine monatliche Miete von 750 Euro an.
3Auf seinen Antrag vom 16. April 2005 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 dem Grunde nach einen Mietzuschuss gemäß § 57 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002. Ausweislich dieses Bescheides sollte für die Berechnung des Mietzuschusses eine monatliche fiktive Leerraummiete i. H. v. 670 Euro („Mietobergrenze eines Alleinstehenden“) zugrundegelegt werden, da der Kläger nicht die günstigste Möglichkeit der Wohnraumbeschaffung genutzt habe.
4Aufgrund vertraglicher Mieterhöhungen wurde die ursprünglich festgesetzte fiktive Leerraummiete in der Folgezeit angehoben. So wurde die Leerraummiete mit Bescheid vom 9. Oktober 2007 rückwirkend zum 1. Oktober 2007 auf 691,39 Euro und mit Bescheid vom 23. Oktober 2008 rückwirkend zum 1. Oktober 2008 auf 707,86 Euro festgesetzt. Das Mietverhältnis endete mit Ablauf des Monats August 2013, nachdem der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland zurückversetzt worden war. Während der Mietdauer erhielt der Kläger ferner Zuschüsse zu Mietnebenkosten auf der Grundlage der ursprünglichen Mietobergrenze von 670 Euro.
5Mit Schreiben vom 13. April 2015 beantragte der Kläger unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 –, juris, die Neuberechnung und Nachzahlung von Mietzuschuss. Der Berechnung des Zuschusses müsse die jeweils aktuelle – zwischenzeitlich erhöhte – Mietobergrenze zugrunde gelegt werden.
6Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24. April 2015 ab. Nach den einschlägigen Arbeitshinweisen sei die Mietobergrenze anzuwenden, die zu Beginn der dienstlichen Maßnahme des Mietzuschussberechtigten festgesetzt worden sei, hier also 670 Euro. Ein „Hineinwachsen“ in die fortgeschriebene Mietobergrenze komme nicht in Betracht.
7Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 4. Mai 2015 Widerspruch ein.
8Mit Bescheid vom 22. Januar 2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass unter Berücksichtigung der für Besoldungsansprüche geltenden dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 BGB die ihm zu zahlenden Mietzuschüsse rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 zu überprüfen seien und sein Antrag auf Neufestsetzung der Mietzuschüsse erneut zu bescheiden sei. Die hierbei zu berücksichtigende Mietobergrenze werde ebenfalls ab dem 1. Januar 2012 auf 800,00 Euro festgesetzt, so dass ab diesem Tag die tatsächlich von dem Kläger gezahlte Miete (792,37 Euro) anzusetzen sei. Ebenfalls mit Bescheid vom 22. Januar 2016 wurden die Zuschüsse zu den Mietnebenkosten „Nachbarschaftsrisikoversicherung“ und „Wohnraumsteuer“ neu berechnet und dem Kläger ein Betrag von 88,30 Euro nachgezahlt.
9Gegen die Bescheide vom 22. Januar 2016 legte der Kläger mit Schreiben vom 4. April 2016 „Widerspruch“ ein. Zur Begründung führte er aus, aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehe ihm ein Anspruch auf Neu- bzw. Nachberechnung des Mietzuschusses unter fortlaufender Berücksichtigung der jeweils geltenden Mietobergrenze für den Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2011 zu.
10Die Beklagte wertete diesen „Widerspruch“ als Beschwerde und wies diese mit Bescheid vom 15. September 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundesministerium der Verteidigung habe mit Erlass vom 6. November 2015 festgelegt, dass auf Antrag Mietzuschussbewilligungen bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zu überprüfen und unter Anwendung der aktuellen Rechtsprechung zu bescheiden seien. Die dreijährige Regelverjährungsfrist beginne grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Da im Fall des Klägers eine Fristberechnung für die Vergangenheit erfolge, beginne die regelmäßige Verjährungsfrist nicht mit dem Ablauf, sondern mit dem Beginn des Jahres, in dem er diese Kenntnis erlangt habe. Die Frist beginne daher am 1. Januar 2015. Der Kläger habe von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2015 Kenntnis erlangt. Eine Nachberechnung des Mietzuschuss komme daher lediglich für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2012 in Betracht.
11Der Kläger hat am 20. Oktober 2017 Klage erhoben und zu ihrer Begründung sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren vertieft. Ursprünglich hat der Kläger sinngemäß beantragt, die Beklagte unter entsprechender (Teil-)Aufhebung des Bescheides vom 24. April 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 22. Januar 2016 sowie des Beschwerdebescheides vom 15. September 2017 zu verpflichten, den Mietzuschuss betreffend den Zeitraum vom 1. September 2005 bis zum 31. Dezember 2011 erneut zu berechnen.
12Mit Bescheid vom 14. Februar 2018 hat die Beklagte den Bescheid vom 24. April 2015 und den „Bescheid (…) vom 22. Januar 2016 (…), soweit er nicht bestandskräftig ist, in Gestalt des Beschwerdebescheides (…) vom 15. September 2017“ mit der Begründung aufgehoben, eine Neuberechnung des Mietzuschusses sei versagt worden, weil ein Hineinwachsen in die Mietobergrenze nicht möglich sei. Dies verstoße gegen geltendes Recht. Der Bescheid vom 22. Januar 2016 sei aus demselben Grund rechtswidrig. Die Bundeswehrverwaltungsstelle in Frankreich, Außenstelle M. , sei angewiesen worden, über den Antrag des Klägers auf „Nachberechnung des Mietzuschusses für den Zeitraum 9/2005 bis 12/2011 ermessensfehlerfrei zu entscheiden“.
13Mit Bescheid vom 7. März 2018 hat die Beklagte eine Neufestsetzung des Mietzuschusses für den Zeitraum von September 2005 bis Dezember 2011 erneut abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG, das mit bestandskräftigem Bewilligungsbescheid vom 27. Oktober 2005 seinen Abschluss gefunden habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit, des Rechtsfriedens, der Verfahrensökonomie sowie der Möglichkeit, rechtzeitig das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu beantragen, werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der Anspruch auf „Hineinwachsen“ der fiktiven Miete in die später höhere Mietobergrenze sei jeweils in dem Jahr entstanden, in dem die höhere Mietobergrenze durch die zuständige Behörde festgelegt worden sei. Der Kläger habe von den anspruchsbegründenden Umständen regelmäßig im gleichen Jahr Kenntnis erlangt oder hätte diese Kenntnis erlangen können. Die Mieten richteten sich unter anderem nach den örtlichen Gegebenheiten und seien daher einem stetigen Wandel unterzogen. Deshalb würden auch die Mietobergrenzen im Rahmen von jährlichen Erkundigungen überprüft und neu festgesetzt. Dem Kläger dürfte bekannt gewesen sein, dass Mieten sich regelmäßig ändern könnten und somit auch die Mieterobergrenzen angepasst würden. Hiernach hätte sich der Kläger auch erkundigen können. Bei Antragstellung seien daher alle Ansprüche auf „Hineinwachsen“ in die geänderte Mietobergrenze für die Jahre 2005 bis 2011 verjährt gewesen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 – nicht verlangt, dass Mietzuschuss ohne Rücksicht auf Verjährungsfristen geltend gemacht werden könne.
14Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 14. Februar 2018 die angegriffenen Bescheide zum Teil aufgehoben hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
15Der Kläger hat sodann sinngemäß beantragt,
16die Beklagte zu verpflichten, für den Zeitraum von September 2005 bis einschließlich Dezember 2011 eine Nachberechnung des ihm zustehenden Mietzuschusses durchzuführen.
17Die Beklagte hat beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Zu der von ihr erhobenen Verjährungseinrede hat die Beklagte ergänzend vorgetragen: Der Kläger habe bereits „zwei Mal zuvor eine Erhöhung beantragt“. Auch im vorliegenden Fall hätte er einen Antrag stellen und gegen einen etwaigen Bescheid vorgehen können. Eine bloße Nachfrage wäre für ihn auch ohne weiteres möglich gewesen. Mietobergrenzen und deren Erhöhung würden im Zuständigkeitsbereich bekannt gegeben. Es bestehe auch die Verpflichtung, sich hierüber zu informieren. Der Fall sei mit dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen nicht vergleichbar. Darüber hinaus stehe einem Anspruch des Klägers auch der „Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung“ entgegen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken solle, könne der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu erhalten, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben habe.
20Mit Urteil vom 12. März 2019 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, für den Zeitraum von Oktober 2005 bis einschließlich Dezember 2011 eine Nachberechnung des dem Kläger zustehenden Mietzuschusses durchzuführen und im Übrigen (betreffend den Monat September 2005) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hinsichtlich des Monats September 2005 habe die Klage keinen Erfolg, weil das streitgegenständliche Mietverhältnis ausweislich des Mietvertrages erst am 1. Oktober 2005 begonnen habe. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Nachberechnung des für seine damalige Wohnung in M. gewährten Mietzuschusses aus § 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG (bis zum 30. Juni 2010) bzw. § 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG (ab dem 1. Juli 2010). Dass dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf Mietzuschuss für den vorbezeichneten Zeitraum zustehe, habe die Beklagte bereits mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 anerkannt. Die Höhe des Zuschusses sei jedoch unzutreffend berechnet worden, da ausschließlich die zu Beginn des Mietverhältnisses bestehende Mietobergrenze von 670 Euro zugrundegelegt worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei jedoch nicht die zu Beginn des Mietverhältnisses gültige Mietobergrenze anzuwenden, sondern die fortgeschriebene, für den jeweiligen Monat geltende. Ein „Einfrieren“ des zuschussfähigen Mietanteils auf die im Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltenden Sätze sei in § 57 BBesG bzw. § 54 BBesG ebenso wenig vorgesehen wie eine Differenzierung zwischen Neuvermietungen und Bestandsmieten. Die Beklagte habe für den vorgenannten Zeitraum bislang nicht überprüft, ob angesichts der jährlichen Neufestsetzung der Mietobergrenze eine Anpassung des dem Kläger gewährten Mietzuschusses vorzunehmen sei.
21Der Anspruch sei nicht verjährt. Für beamtenrechtliche Besoldungsansprüche und damit auch für Mietzuschüsse als Teil der Auslandsbesoldung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG) gelte die dreijährige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfristfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Anspruch des Klägers auf Anpassung des Mietzuschusses sei jeweils zu dem Zeitpunkt entstanden, zu welchem die Mietobergrenze von der zuständigen Stelle angehoben worden sei. Besoldungsansprüche entstünden gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 BBesG grundsätzlich monatlich im Voraus. Die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB lägen jedoch nicht vor. Maßgeblich sei, ob dem Kläger die in den Jahren 2005 bis 2011 erfolgten Anpassungen der Mietobergrenze als jeweils anspruchsbegründende Umstände bekannt waren oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren. Eine positive Kenntnis des Klägers werde von der Beklagten weder behauptet noch sei sie im Übrigen ersichtlich. Die Unkenntnis des Klägers beruhe auch nicht auf grober Fahrlässigkeit. Diese setze einen schwerwiegenden und objektiv sowie subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liege demnach nur dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehle, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder nicht das beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, etwa wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt hätten und er leicht zugängliche Informationen nicht genutzt hätte. Sollte sich – wie zu unterstellen sei – der Kläger für den streitbefangenen Zeitraum bei der Beklagten nicht nach etwaigen Veränderungen der Mietobergrenze erkundigt haben, liege darin jedenfalls kein grob fahrlässiger, also schwerwiegender Obliegenheitsverstoß in diesem Sinne. Dass der Kläger von den Anpassungen der Mietobergrenze Kenntnis habe erlangen „können“ bzw. sich entsprechend erkundigen „können“, begründe allenfalls auf ein (einfach) fahrlässiges Verhalten. Abgesehen hiervon seien keine Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst ersichtlich, die zu der Schlussfolgerung führen könnten, dass ein Unterlassen der Erkundigung „geradezu unverständlich“ gewesen sei. Im Gegenteil sei davon auszugehen, dass dem Kläger noch nicht einmal einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden könne. Insbesondere sei er im streitbefangenen Zeitraum nicht aufgrund als bekannt vorauszusetzender Rechtsprechung gehalten gewesen, regelmäßige Erkundigungen über die jeweils aktuelle Höhe der Mietobergrenze einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht habe erst mit Urteil vom 22. Januar 2015 entschieden, dass Bedienstete in nach Anmietung der Auslandswohnung erhöhte Mietobergrenzen „hineinwachsen“ könnten, während die Vorinstanzen einen entsprechenden Anspruch noch abgelehnt hätten. Zudem stehe einer solchen Erkundigungspflicht die damalige Verwaltungspraxis der Beklagten entgegen, die noch bis zum Jahr 2016 als Berechnungsgrundlage ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses geltende Mietobergrenze abgestellt habe. Die Beklagte habe nicht dargelegt, aus welchem Grund sich der Kläger habe veranlasst sehen sollen, sich Kenntnis von den jährlichen Fortschreibungen der Mietobergrenze zu verschaffen. Der Hinweis, der Kläger habe „zwei Mal zuvor eine Erhöhung beantragt“, führe ebenfalls nicht weiter. Diese Anträge hätten auf vertraglichen Mieterhöhungen, nicht aber auf Änderungen der Mietobergrenze beruht. Dass dem Kläger eine bloße Nachfrage ohne weiteres möglich gewesen sei, führe allein ebenfalls nicht zu einer grob fahrlässigen Unkenntnis. Hinzutreten müssten vielmehr Umstände, welche die unterlassene Erkundigung als schlechterdings unverständlich erscheinen ließen. Auch der Einwand der Beklagten, Mietobergrenzen bzw. deren Erhöhung würden „im Zuständigkeitsbereich bekannt gegeben“, genüge nicht der Darlegungslast der Beklagten, zumal sich im gesamten Verwaltungsvorgang keine Hinweise für eine entsprechende Bekanntgabe an den Kläger fänden. Etwas anderes folge auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 16. Januar 2018 – 6 K 250/15 –. Im Hinblick auf die Problematik des Verjährungsbeginns liege dieser Entscheidung eine andere Sachverhaltskonstellation zugrunde. Während der dortige anspruchsbegründende Umstand (Verwendung auf einem höherwertigen Dienstpostens) dem Beamten ohne weiteres von Beginn an bekannt gewesen sei, setze die vorliegend maßgebliche Kenntnis der Fortschreibung der Mietobergrenze aufgrund ihrer „externen“, also außerhalb des Beamtenverhältnisses liegenden Natur eine gezielte Erkundigung des Beamten voraus. Der Anspruch entfalle auch nicht aufgrund des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung. Dieser finde ausschließlich Anwendung auf Ansprüche „außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Besoldung“. Der vorliegend streitige Anspruch auf Mietkostenzuschuss sei jedoch Bestandteil der gesetzlich normierten Besoldung.
22Zur Begründung der mit Beschluss vom 24. Februar 2022 zugelassenen Berufung macht die Beklagte im Wesentlichen geltend: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf Nachbewilligung von Mietzuschusses für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2011. Der Ablehnungsbescheid vom 22. Januar 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2017 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Anspruch auf Neuberechnung stehe bereits die Bestandskraft der Bewilligungsbescheide vom 27. Oktober 2005, 9. Oktober 2007 und 23. Oktober 2008 entgegen. Dem Kläger sei seinerzeit auf seinen Antrag Mietzuschuss auf Grundlage der zu dieser Zeit geltenden Mietobergrenze gezahlt worden. Die Möglichkeit, eine teurere Wohnung anzumieten und auf ein „Hineinwachsen“ in die künftige höhere Mietobergrenze zu spekulieren, habe zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Soweit die Miete daher die zum Zeitpunkt der Anmietung geltende Mietobergrenze überschritten habe, gehe dies grundsätzlich zulasten des Klägers. Spätere Änderungen der Mietobergrenzen hätten hierauf keine Auswirkungen. Eine spätere Änderung der Rechtsprechung habe grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit von bestandskräftigen Bescheiden. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Korrektur bestandskräftig gewordener, aber inhaltlich unrichtiger Entscheidungen bestehe nicht. Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit sei nur ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes gegeben, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ sei. Diese Voraussetzung liege ersichtlich nicht vor. Der Kläger habe die seinerzeit geltende Mietobergrenze gekannt und in diesem Rahmen eine Wohnung anmieten können. Falls ein Betroffener ausnahmsweise innerhalb des Rahmens keine adäquate Wohnung finde, könne auch eine teurere Wohnung anerkannt werden. Der Kläger habe jedoch bewusst eine teurere Wohnung angemietet und nicht geltend gemacht, er habe unterhalb der Mietobergrenze keine Wohnung finden können. Auch müsse sich die Beklagte bei bestandskräftigen Bescheiden nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Aufgrund der Bestandskraft der Bewilligungsbescheide fehle es bereits an einem Anspruch des Klägers. Ein Leistungsverweigerungsrecht müsse daher nicht geltend gemacht werden. Des Weiteren nehme das Gericht fehlerhaft an, es gelte die kenntnisabhängige dreijährige Regelverjährung der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Es verkenne, dass es auf eine Kenntnis des Klägers nicht ankomme, da eine Neubescheidung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2012 zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen sei. Das Bundesministerium der Verteidigung habe mit Erlass vom 16. Dezember 2015 die antragsbearbeitenden Stellen angewiesen, das Urteil auf alle Bewilligungen ab dem Tag des Urteils (22. Januar 2015) anzuwenden. Für Altfälle, die zuvor unanfechtbar geworden seien, sei angewiesen worden, diese auf Antrag im Rahmen der Verjährungsfristen neu zu bescheiden. Der Erlass beziehe sich dabei auf die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist, d. h. rückwirkend bis 2012. Eine weiter in die Vergangenheit reichende Prüfung sei erkennbar nicht beabsichtigt gewesen und auch nicht praktiziert worden. Mit der getroffenen Regelung habe die Beklagte den Antragstellern vielmehr aus Kulanz entgegenkommen wollen, ohne dass diese rechtlich hierauf einen Anspruch gehabt hätten. Keinesfalls könne diese Regelung so verstanden werden, dass die Beklagte alle Altfälle unabhängig davon wie viele Jahre die Bescheidung zurückliege, neu habe regeln wollen.
23Die Beklagte beantragt,
24das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
25Der Kläger beantragt,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Er verteidigt die angegriffene Entscheidung und trägt ergänzend vor: Das Verwaltungsgericht sei nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere habe es den Bescheid vom 14. Februar 2018, in dem dem Kläger mitgeteilt worden sei, sein Antrag auf Nachberechnung des Mietzuschusses für den Zeitraum September 2005 bis Dezember 2011 werde ermessensfehlerfrei neu beschieden, im Tatbestand aufgeführt. Die Berufungsbegründung setze sich auch mit den Urteilsgründen betreffend die Einrede der Verjährung nicht auseinander. Die Verjährung sei nach dem eigenen ausführlichen Vortrag der Beklagten zu beachten. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei in dem Erlass des Bundesministeriums für Verteidigung vom 16. Dezember 2015 nicht darauf abgestellt worden, dass die Bestandskraft der betroffenen Bewilligungsbescheide noch keine drei Jahre zurückliege. Vielmehr werde darauf abgestellt, dass Anträge auf Nachberechnung im Rahmen der Verjährungsfrist erneut zu bescheiden seien. Damit lege die Beklagte selbst die Regelverjährung zugrunde. Die weiteren Ausführungen der Beklagten zum Verjährungsbeginn seien widersprüchlich. Einerseits trage sie vor, man habe bewusst von der Veröffentlichung der Mietobergrenzen abgesehen, um die damit verbundenen Folgen zu verhindern. Andererseits behaupte die Beklagte, dass sich die Anhebung schnell herumspreche. Auch den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Überprüfungspflicht des Klägers setze die Beklagte mit der Berufungsbegründung nichts Durchgreifendes entgegen.
28Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (1 Heft) Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
31Die Klage mit dem sinngemäßen Antrag,
32die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 7. März 2018 zu verpflichten, die Bescheide vom 27. Oktober 2005, vom 9. Oktober 2007 und vom 23. Oktober 2008 zurückzunehmen, soweit sie die Mietobergrenze festsetzen, und dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2011 Mietzuschuss auf der Grundlage der jeweils geltenden Mietobergrenzen zu bewilligen (dazu I.),
33ist nur teilweise begründet.
34Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der Bescheide vom 27. Oktober 2005, vom 9. Oktober 2007 und vom 23. Oktober 2008. Die Beklagte ist verpflichtet, seinen Antrag auf (teilweise) Rücknahme und Neubewilligung des Mietzuschusses betreffend den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2011 neu zu bescheiden, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Der Bescheid vom 7. März 2018 war entsprechend aufzuheben (dazu II.).
35I. Der erstinstanzlich ausdrücklich gestellte Klageantrag ist in der o. a. Weise auszulegen und klarstellend um den implizit mit enthaltenen Antrag zu ergänzen, die Beklagte zu verpflichten, die ursprünglichen Bewilligungsbescheide vom 27. Oktober 2005 sowie die Änderungsbescheide vom 9. Oktober 2007 und vom 23. Oktober 2008 zurückzunehmen, soweit sie die maßgebliche (fiktive) monatliche Leerraummiete bestimmen. Die begehrte Neubewilligung von Mietzuschuss für den streitgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage der geänderten Mietobergrenzen setzt die entsprechende Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide notwendig voraus, weil die Mietobergrenze in Form der fiktiven monatlichen Leeraummiete dort – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – verbindlich auf eine Höhe von 670 Euro festgesetzt bzw. auf dieser Grundlage fortgeschrieben wurde. Der Kläger hat die Aufhebung der Bewilligungsbescheide mit Schreiben vom 13. April 2015 in der Sache auch beantragt. Davon geht auch die Beklagte sowohl in dem Bescheid vom 14. Februar 2018 mit der Anweisung an die zuständige Stelle, über den Antrag des Klägers auf „Nachberechnung des Mietzuschusses für den Zeitraum 9/2005 bis 12/2011 ermessensfehlerfrei zu entscheiden“, als auch in dem Bescheid vom 7. März 2018 betreffend die – abgelehnte – Wiederaufnahme des Verfahrens aus. Die Einbeziehung des erst nach Klageerhebung ergangenen Bescheides vom 7. März 2018 ist nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Fall 1 ZPO zulässig, jedenfalls aber sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 Fall 2 VwGO. Dieser Bescheid ist in der Sache an die Stelle der mit Bescheid vom 14. Februar 2018 aufgehobenen Bescheide vom 24. April 2015, vom 22. Januar 2016 und vom 15. September 2017 getreten, ohne dass sich damit die im Klageverfahren maßgeblichen Streitfragen geändert hätten.
36Der Kläger musste den Bescheid vom 7. März 2018 – ungeachtet dessen, dass er nach Ablauf der Frist des § 75 Satz 2 VwGO jederzeit hätte Untätigkeitsklage erheben können – auch nicht innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einbeziehen. Zwar gilt die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich auch bei der Einbeziehung eines Bescheides in ein Verwaltungsgerichtsverfahren im Wege der Klageänderung. Eine Klagefrist muss allerdings dann nicht eingehalten werden, wenn die nach der Änderung oder Ersetzung verbleibenden Bestandteile des ursprünglich und fristgerecht angefochtenen Bescheides und die Regelungsbestandteile des Änderungs- oder Ersetzungsbescheides nach materiellem Recht unteilbar sind.
37Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Oktober 1997– 3 C 35.96 –, juris, Rn. 35 ff.; und vom 11. November 2020 – 8 C 22.19 –, juris, Rn. 25 f.
38Dies ist hier der Fall.
39II. Der Bescheid der Beklagten vom 7. März 2018 ist teilweise rechtswidrig. Die Bescheide vom 27. Oktober 2005, vom 9. Oktober 2007 sowie vom 23. Oktober 2008 sind bezogen auf den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2011 rechtswidrig (dazu 1.). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf entsprechende Rücknahme der Bescheide, sondern lediglich Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags (dazu 2.). Die Beklagte hat ihr Ermessen bislang nicht fehlerfrei ausgeübt (dazu 3.).
401. Nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein unanfechtbarer, also bestandskräftiger rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden (sog. Wiederaufgreifen des Verfahrens im weiteren Sinne).
41Diese Voraussetzungen liegen bezogen auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 28. Februar 2006 nicht vor. Insoweit fehlt es schon an einer Rechtswidrigkeit des – hier allein maßgeblichen – Bescheides vom 27. Oktober 2005.
42Nach §§ 52 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 3, 57 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 6. August 2002 und §§ 52 Abs. 1 Sätze 1 und 3 Nr. 3, 54 Abs. 1 Satz 1 BBesG in der Fassung vom 5. Februar 2009 erhalten Beamte, Richter und – wie hier – Soldaten mit dienstlichem und tatsächlichem Wohnsitz im Ausland neben den Dienstbezügen, die ihnen bei einer Verwendung im Inland zustehen, Auslandsdienstbezüge u. a. in Form eines Mietzuschusses. Der Mietzuschuss wird gewährt, wenn die Miete für den als notwendig anerkannten leeren Wohnraum (zuschussfähige Miete) 18 Prozent der Summe aus Grundgehalt, Familienzuschlag der Stufe 1, Amts-, Stellen-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen mit Ausnahme des Kaufkraftausgleichs übersteigt. Bei der Berechnung des Mietzuschusses muss die zu berücksichtigende Miete geänderten Mietobergrenzen angepasst werden. Erhöht sich der zuschussfähige Mietanteil im Rahmen der regelmäßigen Anpassung der Mietobergrenzen, ist auch der Mietzuschuss entsprechend nachzuführen.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2015 – 2 C13.13 –, juris, Rn. 16.
44Einer solchen Anpassung bedurfte es bis zum 28. Februar 2006 nicht. Die Festsetzung der fiktiven Leeraummiete in Höhe von 670 Euro entsprach der bis dahin gültigen Mietobergrenze. Wie sich aus der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. März 2022 vorgelegten Übersicht ergibt, wurde die einschlägige Mietobergrenze erst im März 2006 angehoben. Dafür dass die ursprünglich maßgebliche Mietobergrenze rechtswidrig gewesen sein könnte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
45Bezogen auf den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 31. Dezember 2011 sind die Bescheide allerdings rechtswidrig, soweit sie die fiktive Leerraummiete weiter auf der Grundlage der am 27. Oktober 2005 geltenden Mietobergrenze festsetzen bzw. fortschreiben. Die ab März 2006 erfolgten Änderungen der Mietobergrenze blieben unberücksichtigt.
462. Die Beklagte ist (nur) verpflichtet, den Antrag des Klägers insoweit neu zu bescheiden. Die Rücknahme der Bescheide steht gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Ermessen der Beklagten. Dieses ist nicht zugunsten des Klägers „auf Null“, also auf einen Anspruch auf Rücknahme, reduziert.
47a) Wie das in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eröffnete Rücknahmeermessen belegt, ist der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führende Rechtsverstoß als solcher prinzipiell noch kein ausreichender Grund für eine Ermessensreduzierung. Vielmehr räumt der Gesetzgeber bei der Aufhebung bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise weder dem Vorrang des Gesetzes bzw. dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung noch den Grundsätzen der Rechtssicherheit und Rechtsbeständigkeit– jeweils als Ausprägungen des Rechtsstaatsprinzips – einen generellen Vorrang ein. Die Prinzipien der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Bestandskraft von Verwaltungsakten stehen vielmehr (im Ausgangspunkt) gleichberechtigt nebeneinander. Dementsprechend gibt es auch keine allgemeine Verpflichtung der vollziehenden Gewalt, rechtswidrige belastende Verwaltungsakte unbeschadet des Eintritts ihrer Bestandskraft von Amts wegen oder auf Antrag des Adressaten aufzuheben.
48Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Mai 2006 – 2 BvR 669/04 –, juris, Rn. 80, und Beschluss vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 1982/01 –, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011– 2 C 50.09 –, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 56.
49Mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit besteht jedoch ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob solches angenommen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab.
50Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 2021 – 2 C 1.20 –, juris, Rn. 28; vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, juris, Rn. 11, jeweils m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 58.
51Unbeschadet der insoweit – zumindest als etwaiges Korrektiv – stets gebotenen Betrachtung des Einzelfalles haben sich in der Rechtsprechung bestimmte Fallgruppen herausgebildet, in denen im Allgemeinen zu bejahen ist, dass eine Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsaktes unerträglich ist. Hierunter fällt etwa, dass die Aufrechterhaltung als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, als Verstoß gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben erscheint, dass der Verwaltungsakt schon im Erlasszeitpunkt offensichtlich rechtswidrig war oder dass das einschlägige Fachrecht dem Rücknahmeermessen eine bestimmte Richtung vorgibt.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2021 – 2 C 1.20 –, , Rn. 29 m. w. N.; Hamb. OVG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 1 Bf 10/12 , juris, Rn. 37, OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016– 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 60 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
53Schließlich ist für die Abwägung der oben genannten widerstreitenden Rechtsgüter auch von Bedeutung, ob es um eine Rücknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung für die Vergangenheit, namentlich schon vom Erlasszeitpunkt an, oder aber (nur) um eine solche mit Wirkung von einem späteren Zeitpunkt an bzw. für die Zukunft geht.
54Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Oktober 2011 – 4 S 1790/10 –, juris, Rn. 31 ff. bzw. 41 ff.
55Dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit kommt dabei vor allem bezogen auf die Vergangenheit ein besonderes und insoweit zumeist überwiegendes Gewicht zu. Das hat vor allem Bedeutung für Verwaltungsakte mit Dauerwirkung.
56Eine zeitliche Zäsur besonderer Art greift für die Fallgruppe der bestandskräftigen Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, deren Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass sie auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen sind, wobei die Frage eines Verfassungsverstoßes im Zeitpunkt ihres Erlasses noch nicht abschließend geklärt war. Insoweit gilt, dass es unter Orientierung an der gesetzlichen Wertung des § 79 Abs. 2 BVerfGG für die Determinierung des Rücknahmeermessens maßgeblich auf den Zeitpunkt des Nichtigkeitsausspruchs durch das Bundesverfassungsgericht ankommt. Während die Verwaltung für die vor diesem Zeitpunkt liegende Zeit die Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts mit Dauerwirkung ermessensfehlerfrei ablehnen kann, wenn nicht sogar ablehnen muss (Rückabwicklungsverbot), setzt sich für die Zeit danach der Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Konfliktfall gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch, ist also der bestandskräftige Verwaltungsakt im Regelfall ab diesem Zeitpunkt an die sich aus der Nichtigerklärung ergebende Rechtslage anzupassen.
57Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Oktober 2020 – 2 C 7.20 –, juris, Rn. 46 ff, vom 25. Oktober 2012– 2 C 59.11 –, juris, Rn. 20 ff., vom 26. September 2012 – 2 C 48.11 –, juris, Rn. 24 ff., und auch bereits vom 24. Februar 2011 – 2 C 50.09 –, juris, Rn. 15, sowie den Beschluss vom 8. Mai 2013 – 2 B 5.13 –, juris, Rn. 10 f., OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 2021/13 –, juris, Rn. 66.
58Das gilt auch bei entsprechend eindeutigen Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts. Der Verwaltungsakt ist dabei in der Regel ab dem Beginn des Kalendermonats nach der Gerichtsentscheidung zurückzunehmen, aufgrund der eine Rechtsfrage als abschließend geklärt angesehen werden kann.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 2020 – 2 C 18.19 –, juris, Rn. 52.
60b) Hiervon ausgehend ist das Ermessen nicht zugunsten des Klägers „auf Null“ reduziert.
61aa) Dass der Mietzuschuss anhand einer fehlerhaften fiktiven Leerraummiete berechnet wurde, ist zunächst nicht schlechthin unerträglich. Der Fehler wirkt sich nur auf einen abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Zeitraum aus, nicht aber auf die Zeit nach dem 1. Januar 2012. Ab diesem Zeitpunkt hat die Beklagte dem Kläger Mietzuschuss auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten Miete gewährt. Auch ist nicht ersichtlich, dass die fehlerhafte Festsetzung der Mietobergrenze gegen die guten Sitten oder das Gebot von Treu und Glauben verstößt. Die Festsetzungen waren ferner nicht schon zum Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich rechtswidrig. Auch ab März 2006 war die Rechtswidrigkeit der Festsetzung sowie ihrer Fortschreibung in den Änderungsbescheiden vom 9. Oktober 2007 und vom 23. Oktober 2008 zumindest nicht offensichtlich. Die Praxis der Beklagten, der Berechnung des Mietzuschusses die gegebenenfalls anhand von Mieterhöhungen fortgeschriebene, bei Mietvertragsbeginn festgesetzte fiktive Leerraummiete zugrundezulegen, ist sowohl vom Verwaltungsgericht Köln als auch vom erkennenden Senat gebilligt worden.
62Vgl. VG Köln, Urteil vom 24. September 2009– 15 K 3113/07 –, juris, Rn. 45 ff.; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 2012 – 1 A 2629/09 –, juris, Rn. 53 ff.
63bb) Auch das einschlägige Fachrecht, hier das Bundesbesoldungsgesetz, gibt für die Ausübung des Rücknahmeermessens keine bestimmte Richtung vor.
64cc) Eine Beschränkung des Rücknahmeermessens der Beklagten folgt ferner nicht aus deren Verwaltungspraxis. Die Beklagte hat ihr Ermessen nicht aufgrund des Erlasses vom 16. Dezember 2015 generalisierend dahingehend gebunden, die Grundsätze aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 – auf Antrag auf Altfälle, die vor dem 22. Januar 2015 unanfechtbar geworden sind, anzuwenden, wenn der jeweilige materielle Anspruch auf Mietzuschuss noch nicht verjährt ist. Zwar ist in dem Erlass vorgegeben, solche Altfälle seien im Rahmen der Verjährungsfristen erneut zu bescheiden. Die Beklagte hat hierzu unwidersprochen vorgetragen, diese Vorgabe sei so ausgelegt und nach ihrer Verwaltungspraxis allgemein gehandhabt worden, dass Altfälle, die vor dem 22. Januar 2015 unanfechtbar abgeschlossen worden seien, lediglich „rückwirkend bis 2012“ neu beschieden worden seien. Eine weiter in die Vergangenheit reichende Prüfung sei nicht praktiziert worden. Es ist danach auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte vergleichbare Fälle unterschiedlich behandelt hätte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie bestandskräftig abgeschlossene Bewilligungsverfahren für Zeiträume vor dem 1. Januar 2012 grundsätzlich nicht wieder aufgegriffen hat.
65dd) Schließlich ist auch die Fallgruppe eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung, dessen Rechtswidrigkeit darauf beruht, dass er auf der Grundlage eines verfassungswidrigen Gesetzes ergangen ist, nicht einschlägig. Zwar hat die Festsetzung einer fiktiven Leerraummiete bzw. deren Fortschreibung Dauerwirkung. Deren Rechtswidrigkeit beruht jedoch nicht darauf, dass sie sich ihrerseits auf ein verfassungswidriges Gesetz stützen, sondern auf der unzutreffenden Anwendung des einfachen Besoldungsrechtes. Dass bei der Berechnung des Mietzuschusses die zu berücksichtigende Miete geänderten Mietobergrenzen angepasst werden muss, ist zudem erst mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 abschließend geklärt worden. Der hier streitgegenständliche Zeitraum liegt vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Rücknahme kommt daher (im Regelfall) nicht in Betracht.
66III. Die Beklagte hat ihr (Rücknahme)Ermessen in dem Bescheid vom 7. März 2018 fehlerhaft ausgeübt. Der Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie (Neu)Bescheidung seines Antrages besteht daher fort.
671. Ein Ermessensfehler liegt vor, wenn die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehlerhaft sind demnach insbesondere auch solche Verwaltungsakte, bei deren Erlass die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Denn für den Ermessensfehlgebrauch macht es keinen Unterschied, ob ein Irrtum der Behörde sich auf die tatsächlichen Grundlagen oder den rechtlichen Rahmen der von ihr zu treffenden Entscheidung bezieht.
68Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2016 – 6 C 24.15 –, juris, Rn. 33; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 114 Rn. 65.
692. Die Ermessenserwägungen der Beklagten leiden an einem Ermessensfehler in Form eines Ermessensfehlgebrauchs. Die Beklagte ist bei ihrer Entscheidung, das Bewilligungsverfahren nicht wiederaufzugreifen und die Festsetzungen der fiktiven Leerraummiete nicht zurückzunehmen, von der unzutreffenden rechtlichen Einschätzung ausgegangen, der materielle Anspruch des Klägers auf Mietzuschuss sei verjährt.
70a) Die Beklagte hat allerdings zutreffend die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches angewandt. Ansprüche auf Besoldung, zu der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG auch der Mietzuschuss als Teil der Auslandsbesoldung gehört, verjähren, soweit – wie hier – keine besonderen Verjährungsregelungen vorhanden sind, in Anwendung der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
71BVerwG, Beschluss vom 21. November 2019– 2 B 23.19 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2021 – 1 A 4819/18 –, juris, Rn. 28.
72b) Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB jedoch jedenfalls nicht vor Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 –, juris, zu laufen begonnen. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2).
73aa) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger positive Kenntnis von dem anspruchsbegründenden Umstand, hier der Erhöhung der Mietobergrenze, hatte, bestehen – wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend herausgearbeitet hat – nicht und werden auch von der Beklagten nicht substantiiert behauptet. Soweit die Beklagte ausgeführt hat, Änderungen der Mietobergrenzen würden „im Zuständigkeitsbereich bekannt gegeben“, bedeutet das lediglich, dass die Beklagte nachgeordnete Stellen von der Änderung der Mietobergrenzen in Kenntnis gesetzt hat. Dass sie auch die betroffenen Soldaten selbst informiert hat, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten selbst nicht behauptet.
74bb) Dem Kläger war die Erhöhung der Mietobergrenzen auch nicht grob fahrlässig unbekannt im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
75Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt.
76Vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20 –, juris, Rn. 14 f. m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 A 3400/20 –, juris, Rn. 13.
77Nach diesem Maßstab waren dem Kläger die geänderten Mietobergrenzen nicht aus grober Fahrlässigkeit unbekannt. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand für ihn nicht im Ansatz Veranlassung, sich bei der Beklagten nach Erhöhungen der Mietobergrenzen zu erkundigen. Solche Nachfragen waren für den Kläger bereits deshalb nicht angezeigt, weil die Beklagte nach ihrer von ihr selbst so bezeichneten „ständigen Verwaltungspraxis“ ein „Hineinwachsen in die erhöhte Mietobergrenze“ nicht zuließ. Eine Erkundigung nach eventuellen Erhöhungen der Mietobergrenze konnte dem Kläger aus seiner damaligen Sicht daher weder tatsächlich noch rechtlich einen Vorteil verschaffen. Auch konnte er die Rechtswidrigkeit dieser Verwaltungspraxis im hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht erkennen. Die einzige in diesem Zeitraum ergangene Gerichtsentscheidung, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. September 2009 – 15 K 3113/07 –, juris, stützte diese Verwaltungspraxis. Erst nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 – 2 C 13.13 –, juris, bestand für den Kläger Veranlassung, sich an die Beklagte zu wenden. Dies hat er mit Schreiben vom 13. April 2015 auch getan, ohne dass ihm – jedenfalls nach Aktenlage – die Erhöhungen der Mietobergrenze zuvor zur Kenntnis gebracht worden wären. Unabhängig davon ist angesichts der Verwaltungspraxis der Beklagten auch zweifelhaft, dass der Kläger auf eine etwaige Nachfrage hin über die Erhöhungen der Mietobergrenze informiert worden wäre, da diese nach der damaligen Rechtsauffassung der Beklagten, an der sie noch im Bescheid vom 24. April 2015 festgehalten hatte, auf den Fall des Klägers keine Anwendung fanden.
78c) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht nach der absoluten Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB verjährt. Nach dieser Vorschrift verjähren andere Ansprüche als die nach den § 199 Abs. 2 bis 3a BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Diese Höchstfrist gilt für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Mietzuschuss, da er als Besoldungsanspruch weder zu den Schadensersatzansprüchen gemäß § 199 Abs. 2 oder 3 BGB gehört, noch auf einem Erbfall beruht oder die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt (§ 199 Abs. 3a BGB). Der streitgegenständliche Anspruch entsteht gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 6 BBesG monatlich im Voraus. Die zehnjährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Mietzuschuss für die Zeit vom 1. März 2006 bis zum 31 Dezember 2011 lief daher grundsätzlich jeweils monatlich zwischen dem 1. März 2016 bis zum 1. Dezember 2021 ab. Der Ablauf der Verjährung wurde jedoch spätestens durch die Erhebung des Widerspruchs mit Schreiben vom 4. Mai 2015 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt.
79Vgl. zur Hemmung der Verjährung durch Widerspruchserhebung: BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2020 – 2 C 20.19 –, juris, Rn. 33 ff. und OVG NRW, Urteil vom 1. Juli 2021 – 1 A 4819/18 –, juris, Rn. 30.
80Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
81Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.
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