Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 E 534/22
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Etwaige Kosten des Antragsgegners werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher er sich gegen die auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG gestützte Feststellung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hinsichtlich der dortigen örtlichen Zuständigkeit im Rahmen des von ihm betriebenen isolierten Prozesskostenhilfeverfahrens wendet, ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
3Bereits das Verwaltungsgericht hat in seinem angegriffenen Beschluss darauf hingewiesen, dass die Entscheidung nach § 83 Satz 2 VwGO unanfechtbar ist. Dem tritt der Senat bei. Zwar hat der Senat bereits in der Vergangenheit aus Anlass einer früheren Prozesskostenhilfebeschwerde des Antragstellers entschieden, dass er entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht,
4vgl. etwa Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 83 Rn. 3; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 42. EL Februar 2022, § 83 Rn. 27; Bay. VGH, Beschluss vom 1. September 2000- 12 ZB 00.1763 -, juris Rn. 5; im Zusammenhang mit einer Rechtswegverweisung OVG NRW, Beschluss vom 20. August 2020 - 4 D 137/20, 4 B 1169/20 -, juris Rn. 2 ff.,
5der Auffassung folgt, wonach die Anwendbarkeit der Zuständigkeitsbestimmungsregelungen des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ausscheidet.
6OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2019 - 15 E 374/19 -, nicht veröffentlicht; ebenso etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2004 - 12 S 2360/04 -, juris Rn. 3; VG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 10 K 1140/07 -, juris Rn. 2; Peters, in: BeckOK VwGO, Stand: 1. April 2022, § 83 Rn. 11; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 83 Rn. 4; Porz, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 83 VwGO Rn. 4.
7Unabhängig hiervon handelt es sich vorliegend aber formell wie auch inhaltlich um eine Entscheidung zur örtlichen Zuständigkeit auf der Grundlage des § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 3 GVG, für die der Rechtsmittelausschluss des § 83 Satz 2 VwGO greift. Denn die Vorschrift will Entscheidungen zur sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit, die auf § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 oder 3 GVG gestützt werden, generell der Überprüfung durch eine weitere Instanz entziehen. Dies trifft auch auf entsprechende Entscheidungen, die im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren ergehen, zu.
8Vgl. zum Eintritt der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG trotz unterschiedlicher Auffassungen dazu, ob das (gesamte) Regelungsregime des § 17a GVG im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren überhaupt anwendbar ist, auch jüngst BVerwG, Beschluss vom 21. März 2022 - 9 AV 1/22-, juris Rn. 9 ff.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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Referenzen
- 12 S 2360/04 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1169/20 1x (nicht zugeordnet)
- 10 K 1140/07 1x (nicht zugeordnet)
- 4 D 137/20 1x (nicht zugeordnet)
- 9 AV 1/22 1x (nicht zugeordnet)
- 15 E 374/19 1x (nicht zugeordnet)