Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 735/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.
1
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt wird und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (I.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (II.) noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (III.) zuzulassen.
3I. Aus der Zulassungsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
4Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
5Vgl. statt vieler BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 7. Juli 2021 - 1 BvR 2356/19 -, NVwZ-RR 2021, 961, juris, Rn. 23, vom 16. April 2020 ‑ 1 BvR 2705/16 ‑, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 21, und Beschluss vom 18. Juni 2019 ‑ 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 28 ff.; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 13. Oktober 2020 ‑ VerfGH 82/20.VB-2 ‑, juris, Rn. 19, und vom 17. Dezember 2019 ‑ VerfGH 56/19.VB-3 -, NVwZ-RR 2020, 377, juris, Rn. 17 ff., jeweils m. w. N.
6Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Kläger keinen Anspruch auf Einbürgerung nach § 8 oder § 10 StAG hätten, weil ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht geklärt seien. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass die Kläger tatsächlich wie von ihnen behauptet zur Gruppe der in Syrien behördlich nicht registrierten Maktumin gehörten und staatenlos seien. Es spreche alles dafür, dass es sich bei den vorgelegten, offenbar erst 15 Jahre nach der Ausreise der Kläger aus Syrien beschafften Bescheinigungen um Fälschungen oder Gefälligkeitsbescheinigungen handele. Die eigenen Angaben der Kläger zu ihrer Abstammung und ihren familiären Verhältnissen seien unzureichend und teilweise widersprüchlich. Es sei auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen den Klägern nähere Angaben nicht möglich oder nicht zumutbar sein sollten. Die Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen könnten den unzureichenden Vortrag der Kläger nicht ausgleichen, da sie sich darauf beschränkten, die allgemeinen Angaben der Kläger zu bestätigen, und zudem ebenfalls nicht frei von Widersprüchen seien.
7Die Kläger stellen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Identität und Staatsangehörigkeit nicht geklärt seien, mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage.
81. Die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entspricht den Maßgaben aus dem von den Klägern angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269, juris, und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich geprüft, ob die Identität und Staatsangehörigkeit der Kläger aufgrund der von ihnen vorgelegten Dokumente, der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen und ihres eigenen Vorbringens als geklärt angesehen werden können, und hat überzeugend und klar begründet, warum dies nicht der Fall ist. Der Einwand der Kläger, das Verwaltungsgericht habe nicht beachtet, dass die Identität eines Einbürgerungsbewerbers nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf der Grundlage von Zeugenaussagen und seines persönlichen Vorbringens als geklärt angesehen werden könne, ist angesichts dieser Begründung des angefochtenen Urteils unzutreffend.
9Zudem verkennen die Kläger die Maßstäbe aus der von ihnen angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit sie ausführen, dass bei der Bewertung der von ihnen vorgelegten Dokumente zu berücksichtigen sei, dass ihnen offizielle staatliche Dokumente nicht ausgestellt würden. Der Umstand, dass dem Einbürgerungsbewerber die Erlangung amtlicher Identitätsdokumente nicht möglich oder zumutbar ist, erlaubt die Berücksichtigung sonstiger Beweismittel, aber entbindet nicht von der Prüfung, ob diese Beweismittel geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, insbesondere in sich stimmig sind und auch bei einer Gesamtbetrachtung im Einklang mit seinen eigenen Angaben zu seiner Person und seinem übrigen Vorbringen stehen.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269, juris, Rn. 19 ff.
112. Die weiteren Einwände der Kläger, das Verwaltungsgericht habe die von ihnen vorgelegten Dokumente, die Zeugenaussagen und ihr persönliches Vorbringen falsch bewertet, stellen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht schlüssig in Frage.
12Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme und der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Erstgerichts allein genügt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel. Soweit sich das tatsächliche Vorbringen im Zulassungsverfahren – wie dies vorliegend der Fall ist – auf die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung bezieht, kommt eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist.
13Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2016 - 10 ZB 14.1402 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2012 - 18 A 1459/11 -, StAZ 2013, 61, juris, Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 23. November 2021 - 10 S 4275/20 -, juris, Rn. 4; zur verfahrensrechtlichen Rüge eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 VwGO vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 -, juris, Rn. 13.
14Dass derartige Mängel der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung vorliegen, zeigen die Kläger mit ihrer Zulassungsbegründung nicht auf.
15a) Dies gilt zunächst für die Einwendungen der Kläger gegen die Bewertung der undatierten Bescheinigungen des Bürgermeisters der Stadtteile B. und J. T. der Stadt B1. im Bezirk R. , die die Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegt haben.
16Das Verwaltungsgericht hat diesen Bescheinigungen unter anderem deshalb keinen Nachweiswert beigemessen, weil entsprechende amtliche Bescheinigungen nicht zu erhalten seien, wenn die Betroffenen nicht mehr vor Ort in Syrien seien, Fälschungen derartiger Dokumente oder Gefälligkeitsbescheinigungen dagegen leicht zu beschaffen seien und nicht nachvollziehbar sei, wie der Bürgermeister die Richtigkeit der Verbindung der angehefteten aktuellen Passbilder der Kläger mit den angegebenen Personendaten überprüft habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Bürgermeister die Übereinstimmung einer etwaigen Erinnerung an die zuletzt im Alter von sieben und acht Jahren in Syrien befindlichen Kläger mit den auf den Bescheinigungen angebrachten Passbildern der erwachsenen Kläger bewerkstelligt habe.
17Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Kläger, nicht jede von einem Stadtteilbürgermeister ausgestellte Bescheinigung könne als Gefälligkeitsschreiben abgetan werden, das Schreiben müsse einer sorgfältigen Echtheitsprüfung unterzogen werden, geht an der einzelfallbezogenen Begründung des Verwaltungsgerichts vorbei und ersetzt keine plausible Antwort auf die nach wie vor offene Frage der Personaldatenprüfung durch den Bürgermeister. Soweit die Kläger damit zugleich sinngemäß rügen, dass das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft unterlassen habe, den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), zeigen sie nicht auf, dass und gegebenenfalls welche konkrete weitere Beweiserhebung sich dem Verwaltungsgericht angesichts der benannten klaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder Gefälligkeitsbescheinigung hätte aufdrängen müssen.
18b) Die Kläger zeigen ebenfalls nicht auf, dass die verwaltungsgerichtliche Überzeugungsbildung im Hinblick auf die Bewertung ihres persönlichen Vorbringens und der Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen mangelhaft ist.
19Das Verwaltungsgericht hat die Zeugenaussagen und das persönliche Vorbringen der Kläger nicht als geeignet angesehen, die Angaben zu ihrer Person zu belegen, weil sie sich letztlich auf nicht näher erläuterte Behauptungen zu ihrer Herkunft beschränkten, sie zudem gewisse Unstimmigkeiten und Widersprüche aufwiesen, es trotz entsprechender Hinweise des Beklagten und des Gerichts an einer klaren und eingehenden Darlegung der familiären Verhältnisse fehle, die Rückschlüsse auf die Identität der Kläger ermöglichen könnte, und die Kläger nicht dargelegt hätten, aus welchen Gründen ihnen nähere Angaben unmöglich oder unzumutbar sein sollten. Vielmehr hätten die Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, ihre Eltern gar nicht über die familiären Verhältnisse befragt zu haben.
20Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Die Kläger wenden dagegen nur pauschal ein, dass die Richterin „dem Vortrag dieser einfachen Menschen einfach nicht gerecht geworden“ sei. Im Prinzip hätten sie nicht anderes gesagt, als dass sie aus N. stammten, einem Dorf, in dem „zum überwiegenden Teil nur syrische Jeziden gewohnt“ hätten. Ob die Familie oder einzelne Personen der Familie aus der Türkei oder eben aus Syrien kämen, seien „für diese einfachen Menschen eher völlig unbedeutende Marginalien, die kaum oder gar nicht in der Familie diskutiert oder gar problematisiert“ würden. Die Unstimmigkeiten bezögen sich nur auf die Einstufung als „Maktumin“, die aber im Grunde für die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit keine Rolle spiele.
21Mit diesem Zulassungsvorbringen sind gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten in der Beweiswürdigung nicht ansatzweise aufgezeigt. Die Kläger legen im Gegenteil noch nicht einmal dar, inwieweit ihre schlichten Behauptungen, aus dem Ort N. in Syrien zu stammen und staatenlos zu sein, die von den vernommenen Zeugen ebenfalls nur pauschal bestätigt wurden, ausreichend gewesen sein sollten, dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln, dass die von ihnen angegebenen Personalien richtig sind. Der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ihnen nähere Angaben zu ihren familiären Verhältnissen möglich und zumutbar gewesen wären, sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Auch insoweit beschränkt sich ihr Vortrag auf allgemein gehaltene Behauptungen zu den einfachen Lebensverhältnissen ihrer Familie in Syrien, die sie weder belegt noch substantiiert erläutert haben. Dass sie ihre Eltern nach ihren familiären Verhältnissen oder diesbezüglichen Nachweisen gefragt hätten, haben die Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Die überzeugende Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die unzureichende Mitwirkung der Kläger bei der Beweiswürdigung zu ihren Lasten zu berücksichtigen ist, steht auch im Einklang mit der von ihnen angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, a. a. O., Rn. 21.
23II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
24Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen bedarf es neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- oder Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
25Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 - 1 BvR 2705/16 -, NVwZ-RR 2020, 905, juris, Rn. 23, und Beschluss vom 18. Juni 2019 - 1 BvR 587/17 -, BVerfGE 151, 173, juris, Rn. 33, jeweils m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 22. September 2020 - 1 B 39.20 -, juris, Rn. 3, und vom 2. Dezember 2019 - 2 B 21.19 -, juris, Rn. 4 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. März 2022 - 19 A 1035/21 -, juris, Rn. 19, vom 30. November 2021 - 19 A 4532/19 -, juris, Rn. 12, vom 30. September 2021 - 19 A 958/21 -, juris, Rn. 27, vom 9. September 2021 - 19 A 3347/20 -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 - 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 32, und vom 6. Januar 2021 - 19 A 4359/19 -, juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.
26Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnen die Kläger die Frage,
27„wie solche Personengruppen, denen im Heimatland keine Personendokumente, wie sie hier in Deutschland für die Einbürgerung verlangt werden, ausgestellt werden, ihre Identität auf andere Weise nachweisen können.“
28Diese Frage ist durch die von den Klägern selbst angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in allgemeiner Form geklärt.
29Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2020, a. a. O., Rn. 17 ff.
30Die Kläger legen nicht dar, welchen weitergehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf das vorliegende Verfahren aufwerfen soll.
31III. Die Abweichungsrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Darlegung einer Divergenz setzt voraus, dass die Kläger einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Behaupten die Kläger hingegen ausschließlich, das Verwaltungsgericht habe einen divergenzfähigen Rechts- oder Tatsachensatz fehlerhaft oder gar nicht angewendet, liegt darin, selbst wenn diese Behauptung zuträfe, lediglich ein Subsumtionsfehler des Verwaltungsgerichts, aber keine Abweichung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
32Vgl. zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2020 - 8 B 22.20 ‑, juris, Rn. 4, vom 8. September 2020 ‑ 1 B 31.20 ‑, juris, Rn. 22, und vom 17. Dezember 2019 - 9 B 52.18 ‑, NVwZ-RR 2020, 331, juris, Rn. 3; zu § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO und § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2021 - 19 A 592/21.A -, juris, Rn. 23, vom 2. Juli 2021 - 19 A 1113/20 -, juris, Rn. 38, vom 1. Juni 2021 ‑ 19 A 497/21.A -, juris, Rn. 14, vom 19. Mai 2021 - 19 A 642/20.A ‑, juris, Rn. 18, und vom 16. Juli 2020 - 19 A 1035/19 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.
33Die Ausführungen der Kläger erschöpfen sich darin, geltend zu machen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2020 - 1 C 36.19 -, BVerwGE 169, 269, juris, in Einklang stehe. Hierin liegt die Rüge allenfalls eines einzelfallbezogenen Subsumtionsfehlers des Verwaltungsgerichts. Welchen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz das Verwaltungsgericht aufgestellt haben soll, lässt sich der Antragsbegründung nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat seiner Prüfung vielmehr sogar ausdrücklich die von den Klägern zitierten Maßstäbe aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrundegelegt.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 40, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Kläger.
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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