Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2839/21
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag hat keinen Erfolg.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage an einer Spielhalle abgewiesen, weil dem Vorhaben § 16 Abs. 8 AG GlüStV NRW in der Fassung vom 23. Juni 2021 entgegenstehe. Danach sei als Bezeichnung des Unternehmens im Sinne des § 16 Abs. 1 AG GlüStV NRW nur der Schriftzug "Spielhalle" zulässig. Die Klägerin habe aber eine Werbeanlage zur Genehmigung gestellt, die in ihrem Kern aus zwei länglichen Bannern über dem Eingang zu der Spielhalle bestehe, auf denen die Schriftzüge "Spielhalle" und "Entertainment World" aufgebracht seien, die durch mehrere stilisierte Darstellungen einer Weltkugel ergänzt würden. Die damit angepriesene "Unterhaltung" sei für Passanten attraktiv, sodass die Werbeanlage für sie einen zusätzlichen Anreiz zum Spiel schaffe. Der Schriftzug "Entertainment World" wirke überdies verharmlosend und gebe keine ausreichend verlässliche Auskunft über die Art der Unterhaltung, die in der Spielhalle tatsächlich angeboten werde.
5Die Klägerin zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass die Anbringung der Werbeanlage entgegen der rechtlichen Bewertung durch das Verwaltungsgericht mit § 16 Abs. 8 AG GlüStV NRW vereinbar sein könnte. Ihre Auffassung, dass der Schriftzug "Spielhalle" als Teil der durch die Werbeanlage vermittelten Botschaft jedermann deutlich mache, dass das Unternehmen, für das sie werbe, eine Spielhalle sei, und dass er jedwede andere Interpretation ausschließe, verkürzt die Wahrnehmung der Werbebotschaft, wie sie sich einem beliebigen Dritten bei einer Betrachtung der Werbeanlage darstellt. Bereits die stilisierte Weltkugel zwischen den Wortbestandteilen "Spiel" und "Halle" verhindert, dass das Wort "Spielhalle" auf den ersten Blick in seiner eigentlichen Bedeutung erkannt wird. Der Schriftzug "Entertainment World" – beide Worte sind ebenfalls durch eine stilisierte Weltkugel voneinander getrennt – verheißt darüber hinaus eine "Welt der Unterhaltung", also etwas, was über das Angebot im Bereich des gewerblichen Spiels, das der Glücksspielstaatsvertrag und die Spielverordnung im Unternehmen "Spielhalle" zulassen, hinausgeht. Welche "weitergehende Differenzierung" sich hinter dem Schriftzug "Entertainment World" verbergen soll, erläutert die Klägerin, die im Namen der Berufsfreiheit für sich die Möglichkeit reklamiert, potenzielle Kunden auf ein unterschiedliches gewerbliches Angebot hinweisen zu dürfen, nicht. Dass das von ihr in diesem Zusammenhang bemühte Argument, eine Bewerbung von Spielhallen mit unterschiedlichen Bezeichnungen sei als "Unterscheidungskriterium" aus Wettbewerbsgründen geboten, keinen sachlichen Inhalt hat, räumt sie selbst ein, indem sie in der Begründung ihres Zulassungsantrags ausführt, die Verwendung von Begriffen wie Spiel und Unterhaltung bei der Bewerbung von Spielhallen deute auf keine wirkliche Differenzierung des jeweiligen Angebots von Spielmöglichkeiten hin. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Verwaltungsgericht angenommenen – möglicherweise irreleitenden – Wirkungen des Schriftzugs "Entertainment World", der Neugier wecke und einen zusätzlichen Anreiz schaffe, die Spielhalle zu betreten, um dort zu spielen, auszuschließen sein könnten, zeigt die Klägerin mit dieser Argumentation allerdings nicht auf. Ob die Werbeanlage wegen ihrer Größe oder ihrer farblichen Gestaltung einen zusätzlichen Anreiz zum Spiel bieten könnte oder nicht, ist hier ohne Belang, denn das Verwaltungsgericht hat das angefochtene Urteil ausschließlich darauf gestützt, dass der Schriftzug "Entertainment World" als Werbung für eine Spielhalle an der Stätte der Leistung unzulässig sei.
6Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
7Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substanziiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
8Danach zeigt die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht auf. Sie formuliert weder ausdrücklich noch sinngemäß eine von ihr für klärungsbedürftig gehaltene, für die Entscheidung des Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage. Ihre Behauptung, die Sache habe "wegen der Neuregelung des Glücksspielstaatsvertrages und des korrespondierenden Ausführungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen rechtsgrundsätzliche Bedeutung", lässt nicht ansatzweise erkennen, welche grundsätzlich bedeutsame Rechts- oder Tatsachenfrage sich in einem möglichen Berufungsverfahren stellen würde, in dem es lediglich darum ginge, in einem konkreten Einzelfall festzustellen, ob der Anbringung einer Werbeanlage an einer Spielhalle wegen deren spezieller Gestaltung öffentlich rechtliche Vorschriften entgegenstehen oder nicht.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
11Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
12Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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