Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1242/20
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den von ihr unter dem 26. August 2014 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück D. Straße 136 in S. (Gemarkung S1., Flur 441, Flurstück 1348) zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids für die Erweiterung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück D. Straße 136 (Gemarkung S1., Flur 441, Flurstück 1348). (im Folgenden: Vorhaben beziehungsweise Vorhabengrundstück).
3In der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks befinden sich neben mehreren Wohngebäuden und Gewerbebetrieben unter anderem ein Lebensmittelmarkt mit Vollsortiment (N.), ein weiterer Lebensmitteldiscountmarkt (O.) sowie ein Getränkemarkt. Diese Märkte und der Markt auf dem Vorhabengrundstück werden im Folgenden als Standort D. Straße bezeichnet.
4Am 18. September 2007 erteilte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Vorhabengrundstück, welche sie in der Folgezeit umsetzte. Nach der Baugenehmigung vom 18. September 2007 beträgt die Verkaufsfläche 822 qm.
5Die Klägerin stellte am 26. August 2014 den Antrag auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zur beabsichtigten Erweiterung des bestehenden Marktes. Die genaue Fragestellung zum Vorbescheid lautete: „Ist eine Vergrößerung der Verkaufsfläche durch Erweiterungen des Markts auf beiden Giebelseiten planungsrechtlich zulässig?“. Nach den Antragsunterlagen soll die Verkaufsfläche von 837,97 qm auf 1.271,07 qm und damit um 433,10 qm vergrößert werden.
6Mit Bescheid vom 22. Dezember 2014, zugestellt am 24. Dezember 2014, stellte die Beklagte die Bauvoranfrage der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 23. Dezember 2015 zurück.
7Die Klägerin hat am 30. Dezember 2014 Klage erhoben. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Der Anwendung des § 34 Abs. 3 BauGB stehe bereits entgegen, dass es sich bei dem Standort D. Straße selbst um einen zentralen Versorgungsbereich handele.
8Bei dem in dem Einzelhandelskonzept so bezeichneten Nahversorgungszentrum B.-straße (im Folgenden: Standort B.-straße) handele es sich in Wahrheit nicht um einen zentralen Versorgungsbereich in Form eines Nahversorgungszentrums. Es sei auszuschließen, dass sich das Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung negativ auf die dort ansässigen Einzelhandelsbetriebe auswirken werde. Am Standort D. Straße gebe es bereits mehrere Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von insgesamt rund 6.095 qm, wovon mindestens 5.000 qm auf den Lebensmitteleinzelhandel entfielen. Das Vorhaben habe hieran im Falle seiner Verwirklichung einen Anteil von maximal 9 %. Bei einem derart geringfügigen Anwachsen der vorhandenen Verkaufsfläche seien städtebaulich erhebliche negative Auswirkungen auf die Einzelhandelsbetriebe am Standort B.‑straße auszuschließen. Dies gelte umso mehr deshalb, weil die vorgesehene Erweiterung der Verkaufsfläche des Marktes auf dem Vorhabengrundstück in erster Linie dessen kundenfreundlicher Gestaltung durch eine Verbreiterung der Gänge zwischen den Regalen, durch eine Umgestaltung der Regale und durch ähnliche Maßnahmen diene und nicht etwa einer Erweiterung des dort bisher angebotenen Warensortiments.
9Aus der von ihr vorgelegten Verträglichkeitsanalyse des Büros T. + I. vom 7. Februar 2020 (im Folgenden: Verträglichkeitsanalyse) ergebe sich, dass durch eine Verwirklichung des Vorhabens keine absehbaren schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Sinne von § 34 Abs. 3 BGB zu befürchten seien. Nach der Verträglichkeitsanalyse sei mit einer Umsatzumverteilung zu Lasten des Lebensmitteldiscountmarktes am Standort B.-straße im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel in Höhe von 200.000 Euro beziehungsweise 7 % zu rechnen. Dies führe nicht dazu, dass der Markt geschlossen werde und könne daher den vermeintlichen zentralen Versorgungsbereich B.-straße nicht schädigen.
10Die Klägerin hat beantragt,
11die Beklagte zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 26. August 2014 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des M-Markts D. Straße 136 in S1. (Gemarkung S1., Flur 441, Flurstück 1348) zu erteilen.
12Die Beklagte hat beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Klägerin plane die Erweiterung eines bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebs, der gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO lediglich in Kern- oder Sondergebieten zulässig sei. Das Vorhaben widerspreche insgesamt den Zielen des Einzelhandelskonzepts und insbesondere dem Anliegen, den darin festgelegten zentralen Versorgungsbereich B.-straße zu schützen. Es gehe bei dem Vorhaben auch nicht nur um eine marginale Erweiterung der Verkaufsfläche des vorhandenen Marktes, sondern um eine Erweiterung um 50 %. Dass diese Erweiterung lediglich einer Verbreiterung der Gänge und einer Umgestaltungen der Regale dienen solle, sei schwer nachzuvollziehen. Die geplante Erweiterung der Verkaufsfläche würde weiter Kaufkraft zu Lasten der im zentralen Versorgungsbereich B.-straße verbliebenen Einzelhandelsbetriebe abziehen, der durch die Schließung des dort früher betriebenen Lebensmittelmarktes mit Vollsortiment (F.) bereits an Attraktivität eingebüßt habe.
15Weder könnte die Attraktivität des zentralen Versorgungsbereichs B.-straße erhalten werden noch sei dort mit der Ansiedlung neuer Betriebe zu rechnen, wenn das Vorhaben realisiert würde. Die Behauptung der Klägerin, der zentrale Versorgungsbereich B.-straße sei im Hinblick auf die Verkaufsfläche von „lediglich“ 1.040 qm nicht als ein solcher zu qualifizieren, sei falsch. Ein zentraler Versorgungsbereich zeichne sich nicht zuletzt durch die Vielfalt des Warenangebots aus. Wie sich aus dem Einzelhandelskonzept ergebe, würden in dem zentralen Versorgungsbereich B.-straße als Hauptwarengruppen neben Nahrungs- und Genussmitteln auch Drogerie- und Parfümartikel, Kosmetika, pharmazeutische Artikel, Zeitungen und Zeitschriften sowie Artikel aus dem Bereich Papier, Bürobedarf und Schreibwaren angeboten. Hinzu kämen Angebote wie etwa medizinische Versorgung, Gastronomie und einzelhandelsnahe Dienstleistungen, die kennzeichnend seien für einen zentralen Versorgungsbereich.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2020 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Vorbescheids. Von dem Vorhaben gingen im Falle seiner Verwirklichung schädliche Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB auf das Nahversorgungszentrum B.-straße aus, das drohe durch das Vorhaben weiter geschädigt zu werden. Werde das Vorhaben verwirklicht, sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass die Funktionsfähigkeit des Nahversorgungszentrums B.-straße nachhaltig und in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und gestört werde. Die Klägerin wolle die Verkaufsfläche ihres Lebensmitteldiscountmarktes um circa 50 % vergrößern, was dessen Attraktivität steigern und durch die dadurch bewirkte Umorientierung der Kunden den zentralen Versorgungsbereich B.-straße zusätzlich nachhaltig schwächen dürfte.
17Den bei Verwirklichung des Vorhabens eintretenden Kaufkraftschwund könne der Markt im Nahversorgungszentrum nicht kompensieren. Insoweit wiege es besonders schwer, dass die Märkte am Standort D. Straße alle weniger als 700 m von dem Nahversorgungszentrum entfernt lägen und damit ihre aus der näheren Umgebung stammende Kundschaft im Wesentlichen aus dem unmittelbaren Einzugsbereich des dortigen Marktes generierten. Dies habe bereits in der Vergangenheit zu erheblichen nachteiligen Veränderungen in dem Nahversorgungszentrum geführt, das als vorgeschädigt zu qualifizieren sei. Dass es dort derzeit keinen Leerstand gebe, spreche ebenso wenig gegen die Gefahr einer weiteren Schwächung des zentralen Versorgungsbereichs wie die Verträglichkeitsanalyse, wonach sich der dortige Markt auf den Wettbewerb mit den Märkten am Standort D. Straße eingestellt habe und die geplante Verkaufsflächenerweiterung absehbar keine nachhaltige Störung der Funktionsfähigkeit des Versorgungsauftrags insgesamt oder hinsichtlich einzelner Branchen induziere.
18Bei dem Markt im Nahversorgungszentrum B.-straße handele es sich zudem wegen seiner das Zentrum dominierenden Größe um einen Magnetbetrieb. Er habe maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs, da er dort der einzige Magnetbetrieb sei und die anderen Einzelhandelsgeschäfte ihre kleinteiligen Sortimente auf nur kleinen Verkaufsflächen anböten. Bei einer Aufgabe des Magnetbetriebs wäre auch deren Fortbestand erheblich gefährdet.
19Zur Begründung der von dem Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin ergänzend vor:
20Die Kritik der Beklagten, die Verträglichkeitsanalyse habe das Einzelhandelskonzept 2019 nicht berücksichtigt, gehe ins Leere, weil Einzelhandelskonzepte im Rahmen einer Beurteilung nach § 34 Abs. 3 BauGB weder verbindlich noch aussagekräftig seien. Die Verträglichkeitsanalyse habe die tatsächlichen Zusammenhänge hinsichtlich des Einzelhandels im Untersuchungsraum korrekt erfasst und zur Grundlage der Prognose gemacht. Der von der Beklagten hervorgehobene Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit den Verkaufsflächen der Einzelhandelsbetriebe im so genannten Nahversorgungszentrum B.-straße sei für die Prognose nicht allein maßgeblich. Zudem sei bei der Erweiterung der Verkaufsfläche eines bestehenden Einzelhandelsbetriebs zu berücksichtigen, dass sich etwaige konkurrierende Betriebe auf die bisherige Situation eingestellt haben könnten, sodass sich eine geringfügige Erweiterung der Verkaufsfläche nicht auf die Umsatzverteilung auswirke. Eine nähere Begründung, aus welchem Grund hier abweichend von der Verträglichkeitsanalyse durch das Vorhaben schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sein könnten, bleibe die Beklagte schuldig. Ihre Kritik an der Berechnung der Umsatzumverteilungsquote überzeuge nicht. Die von ihr angesprochenen Rundungsdifferenzen könnten nicht zu der von ihr genannten Umverteilungsquote von 10,42 % führen. Für mögliche städtebauliche Auswirkungen sei hier der Umsatz, der mit Nahrungs- und Genussmitteln im angeblichen zentralen Versorgungsbereich erwirtschaftet werde, die maßgebliche Bezugsgröße. Dieser sei für den Standort B.-straße mit 3,5 Mio Euro anzusetzen. Setze man diesen Betrag ins Verhältnis zu der von der Beklagten für möglich gehalten Umverteilung von circa 250.000 Euro, ergebe sich lediglich eine Umsatzumverteilungsquote von 7,1 %. Die Überschneidung der Einzugsbereiche des Marktes am Standort B.‑straße und ihres eigenen Marktes spreche nicht maßgeblich dafür, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens schädliche Auswirkungen auf den vermeintlichen zentralen Versorgungsbereich B.-straße verbunden seien. Ihr eigener Markt habe ein gegenüber dem Markt am Standort B.-straße erweitertes Einzugsgebiet und profitiere wegen der Strahlkraft des Standortes D. Straße wesentlich von Umsätzen aus dem gesamten Stadtgebiet. Das angebliche Nahversorgungszentrum B.-straße sei auch nicht als vorgeschädigt zu qualifizieren. Es gebe dort weiterhin einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb als Magnetbetrieb. Dass sich dieser Magnetbetrieb wegen der bestehenden Wettbewerbssituation in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinde und vorgeschädigt sei, sei nicht zu erkennen. Er habe sich vielmehr nach der Aufgabe des dortigen Lebensmittelmarktes mit Vollsortiment durch einen Umzug in dessen Betriebsräume neu aufgestellt, habe seine Verkaufsfläche vergrößert und einen marktgängigen Auftritt. Der Vorwurf der Beklagten, die Verträglichkeitsanalyse stelle die mit den übrigen Märkten am Standort D. Straße verbundenen Synergieeffekte nicht in die Bewertung ein, sei nicht nachvollziehbar.
21Die Klägerin beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, ihr den von ihr unter dem 26. August 2014 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Lebensmitteldiscountmarktes auf dem Grundstück D. Straße 136 in S1. (Gemarkung S1., Flur 441, Flurstück 1348) zu erteilen.
23Die Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen,
25hilfsweise durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, dass
26- die in der Verträglichkeitsanalyse des Gutachterbüros T.+I. vom 7. Februar 2020 dargelegten absatzwirtschaftlichen Auswirkungen – insbesondere die prognostizierten „Umsatzumverteilungen Nahrungs- und Genussmittel“ – unzutreffend und/oder methodisch falsch ermittelt worden sind,
27- bei Realisierung des Vorhabens bei methodisch korrekter Ermittlung der Umsatzumverteilung und Unterlassen etwaiger Rundungen der ermittelten Werte zu Lasten des zentralen Versorgungsbereichs B.-straße eine über 200.000 Euro beziehungsweise über 7 % hinausgehende Umsatzumverteilung zu erwarten ist,
28- eine Vorschädigung des zentralen Versorgungsbereichs B.-straße insbesondere durch die Aufgabe des vormalig dort ansässigen F.-Aktiv-Marktes anzunehmen ist,
29- der O-Markt als „Magnetbetrieb“ des zentralen Versorgungsbereichs B.-straße durch das Vorhaben der Klägerin in seinem Fortbestand gefährdet ist.
30Sie hält das Vorhaben für bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Verträglichkeitsanalyse berücksichtige nicht in dem gebotenen Maße die konkreten Umstände des Einzelfalls. Hierzu zählten unter anderem deutlich unterschiedliche Verkaufsflächen, die geringe Entfernung zwischen dem Vorhabengrundstück und dem Nahversorgungszentrum B.-straße sowie dessen Vorschädigung nach Aufgabe eines dort früher betriebenen Lebensmittelmarktes mit Vollsortiment.
31In dem aktuellen Einzelhandelskonzept 2019, dass die Verträglichkeitsanalyse scheinbar unberücksichtigt gelassen habe, werde deutlich darauf hingewiesen, dass die Einzelhandelsbetriebe am Standort D. Straße bereits jetzt einen starken Wettbewerbsdruck auf das Nahversorgungszentrum B.-straße ausübten. Dessen Funktionsfähigkeit dürfe nicht weiter beeinträchtigt werden. Der Standort D. Straße sei vor diesem Hintergrund nicht weiterzuentwickeln. Er habe Einfluss auf die Einzelhandelsstruktur im Nahversorgungszentrum genommen.
32Die in der Verträglichkeitsanalyse prognostizierte Umsatzumverteilung in Höhe von 7 % zu Lasten des Nahversorgungszentrums könne unter den hier gegebenen Umständen zu schädlichen Auswirkungen auf dieses Zentrum führen. Nach der Verträglichkeitsanalyse bleibe unklar, welche handelsspezifische Fachliteratur bei ihrer Erstellung ausgewertet worden sei. Insbesondere könnten schon die Rundungen, die bei den im Rahmen der Verträglichkeitsanalyse angestellten Berechnungen vorgenommen worden seien, das Ergebnis maßgeblich verfälschen, sodass auch eine Umsatzumverteilung von 10,42 % möglich sei. Die deutliche Überschneidung der Einzugsgebiete des Marktes im Nahversorgungszentrum und des Marktes der Klägerin stehe zudem in deutlichem Widerspruch zu der insoweit unschlüssigen Prognose, es sei nur ein Kaufkraftabfluss von 7 % zu erwarten.
33Insbesondere der als Magnetbetrieb fungierende Lebensmitteldiscountmarkt im Nahversorgungszentrum sei erheblich in seiner Existenz gefährdet. Das Einzelhandelskonzept 2019 habe die Sicherung und Stärkung dieses Marktes als wesentlichen Frequenzbringer für das Nahversorgungszentrum empfohlen. Er habe als einziger Betrieb, der die Nahversorgung mit Lebensmitteln sicherstelle, für die Bewohner des Baugebiets R. eine wesentliche Versorgungsfunktion. Hinzu komme, dass bei dem verhältnismäßig kleinen und schon jetzt nicht sehr stark frequentierten Nahversorgungszentrum B.-straße dem Magnetbetrieb eine im Verhältnis zu Magnetbetrieben in größeren Versorgungsbereichen wesentlich bedeutendere Rolle zukomme.
34Das Gutachterbüro T.+I. habe noch in den Jahren 2011 und 2012 das Einzelhandelskonzept erstellt und darin empfohlen, den Standort D. Straße nicht weiterzuentwickeln. Die nunmehr davon abweichende Verträglichkeitsanalyse widerspreche diesen Empfehlungen, zumal es 2011 noch einen Lebensmittelmarkt mit Vollsortiment in dem Nahversorgungszentrum B.-straße gegeben habe.
35Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Heft 1 bis 9) Bezug genommen.
36Entscheidungsgründe:
37Die Berufung der Klägerin hat Erfolg.
38Die Klage ist begründet.
39Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheids. Dem Vorhaben stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen (§§ 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4, 74 Abs. 1 BauO NRW).
40Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist nach § 34 BauGB zu beurteilen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Bauvorhaben nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, wenn es sich insoweit in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.
41Das Vorhaben erfüllt diese Voraussetzungen.
42Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Für das hier in Rede stehende Merkmal der Art der baulichen Nutzung ist die nähere Umgebung im Regelfall weiter zu bemessen als beispielsweise hinsichtlich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und der Bauweise. Sie erstreckt sich so weit, wie sie den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und sich die Ausführung des Bauvorhabens auf sie auswirken kann.
43Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 – 4 C 9.77 –, BRS 33 Nr. 36; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2000 – 10 A 5152/97 –.
44Nach den vorgelegten Verwaltungsvorgängen, dem Kartenmaterial und den verfügbaren Luftbildern gehört zur näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks jedenfalls die Bebauung des Nachbargrundstücks mit einem großflächigen Lebensmittelmarkt. Die im weiteren Umfeld vorhandene Bebauung lässt sich nach der Art der baulichen Nutzung keinem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den §§ 2 bis 9 BauNVO zuordnen, sodass die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks als eine sogenannte Gemengelage zu betrachten ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat.
45Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung hier also keinem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete und ist die Zulässigkeit der Errichtung oder Änderung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs deshalb nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB zu beurteilen, gilt die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung.
46Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, juris, Rn. 9.
47Das Vorhaben fügt sich als großflächiger Einzelhandelsbetrieb nach der Art seiner Nutzung in die als Gemengelage zu qualifizierende nähere Umgebung ein. Er liegt innerhalb des durch die vorhandene Bebauung und Nutzung vorgegebenen Rahmens. Sowohl der vorhandene Lebensmitteldiscountmarkt der Klägerin als auch der auf dem Nachbargrundstück betriebene Lebensmittelmarkt sind großflächige Einzelhandelsbetriebe.
48Dem Vorhaben steht auch nicht § 34 Abs. 3 BauGB entgegen, weil nicht davon auszugehen ist, dass von dem Vorhaben schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sind.
49Ziel des § 34 Abs. 3 BauGB ist die Vermeidung städtebaulich nachteiliger Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche. Solche Auswirkungen sind anzunehmen, wenn sie dazu führen, dass zentrale Versorgungsbereiche ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, weil sie etwa bereits geschädigt sind und durch die Zulassung weiterer, bei isolierter Betrachtung jeweils unbedenklicher Vorhaben einen vollständigen Funktionsverlust erleiden können. Aber auch dann, wenn kein vollständiger Funktionsverlust des jeweils zu betrachtenden Versorgungsbereichs droht, wird er, wenn er bereits geschädigt ist, von § 34 Abs. 3 BauGB insoweit geschützt, als ihm eine Erholung nicht durch die Zulassung von Vorhaben an anderer Stelle, die seine bereits eingetretene Schädigung verstärken würden, erschwert oder unmöglich gemacht werden soll.
50Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 – 4 B 43.16 –, juris, Rn. 1, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 126 ff.
51Das Gericht hat zur möglichen Feststellung schädlicher Auswirkungen eines Vorhabens auf zentrale Versorgungsbereiche eine Prognoseentscheidung zu treffen und dabei alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Dazu zählen insbesondere der voraussichtliche vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss, den der zentrale Versorgungsbereich verkraften muss, ein Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit den einschlägigen Verkaufsflächen im zentralen Versorgungsbereich, die Entfernung zwischen dem Vorhabengrundstück und den mit dem Vorhaben konkurrierenden Einzelhandelsbetrieben im zentralen Versorgungsbereich sowie die Bedeutung dort gegebenenfalls vorhandener „Magnetbetriebe“ und deren mögliche Schwächung durch das Vorhaben. Die Bejahung schädlicher Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich setzt aber zumindest voraus, dass die Betriebsaufgabe eines dortigen „Magnetbetriebs“ hinreichend wahrscheinlich ist. Ist nach gutachterlichen Feststellungen die Gefährdung des Bestandes eines in dem maßgeblichen zentralen Versorgungsbereich vorhandenen „Magnetbetriebs“ nur eine entfernt liegende Möglichkeit, sind keine Tatsachen dargelegt, die den Prognoseschluss rechtfertigen könnten, dass von einem Vorhaben im Falle seiner Verwirklichung schädliche Auswirkungen für den zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 4 C 2.08 –, BRS 74 Nr. 97, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 4 B 3.09 –, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 29. November 2016 – 10 A 55/15 –, juris, Rn. 56 ff., vom 1. Juli 2009 – 10 A 2350/07 –, juris, Rn. 84, vom 1. Februar 2010 – 7 A 1635/07 –, juris, Rn. 97, und vom 15. Februar 2012 – 10 A 1770/09 –, juris, Rn. 68 ff.
53Nach diesen Grundsätzen sind hier bei der gebotenen umfassenden Bewertung der städtebaulich relevanten Umstände durch die Verwirklichung des Vorhabens keine beachtlichen Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des Nahversorgungszentrums B.-straße zu erwarten.
54Danach wäre hier nur dann mit derartigen Beeinträchtigungen zu rechnen, wenn die Verwirklichung des Vorhabens den Betrieb des Lebensmitteldiscountmarktes im Nahversorgungszentrum hinreichend wahrscheinlich gefährden würde. Einer im Verwaltungsverfahren geäußerten entsprechenden Befürchtung der Beklagten, die sie im Wesentlichen auf einen Vergleich der Verkaufsfläche dieses Marktes mit den Verkaufsflächen der Lebensmittelmärkte am Standort D. Straße, auf die geringe Entfernung dieser Märkte von dem Nahversorgungszentrum und auf die Überschneidung der jeweiligen Einzugsbereiche im Hinblick auf die sogenannte Mantelbevölkerung gestützt hat, ist die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit einer ausführlichen gutachterlichen Verträglichkeitsanalyse entgegengetreten.
55Nach dieser Verträglichkeitsanalyse würde die Verwirklichung des Vorhabens nur zu Umsatzumverteilungen im Sortimentsbereich Nahrungs- und Genussmittel in Höhe von maximal rund 200.000 Euro beziehungsweise rund 7 % zu Lasten der einschlägigen Einzelhandelsbetriebe in dem Nahversorgungszentrum B.-straße führen, die den dortigen systemgleichen Lebensmitteldiscountmarkt zwar nachteilig tangieren, aber nicht in seinem Bestand gefährden würde.
56Diese Annahme der Gutachter ist für den Senat plausibel. Sie haben in ihre Prognose eingestellt, dass der Markt im Nahversorgungszentrum B.-straße einer der zu den Märkten am Standort D. Straße nächstgelegenen Lebensmitteldiscountmärkte sei und sich sein Einzugsgebiet angesichts dieser Nähe deutlich mit dem des Vorhabens überschneide. Andererseits heben sie nachvollziehbar hervor, dass der Markt im Nahversorgungszentrum wegen seiner Lage inmitten des Wohngebiets am R. von einer nennenswerten Mantelbevölkerung profitiere, deren Nahversorgung er diene. Er sei für O.-Märkte überdurchschnittlich mit Verkaufsflächen ausgestattet und auch sonst marktgängig aufgestellt. Eine vorhabenbedingte Schließung des Marktes oder seine Umstrukturierung seien insbesondere angesichts der im weiteren Umfeld bereits gegebenen Wettbewerbssituation nicht zu erwarten. Er konkurriere nur in geringerem Maße mit den Märkten am Standort D. Straße und sei auf die unmittelbare Nahversorgung ausgerichtet. Diese Einschätzung erscheint angesichts der bereits von dem Verwaltungsgericht aufgezeigten erheblich unterschiedlichen Verkaufsflächenausstattungen und der auf der Hand liegenden Attraktivität des Standortes D. Straße, der durch seine verkehrsgünstige Lage und die Agglomeration verschiedener Anbieter insbesondere Kunden anzieht, die mit dem Auto zum Einkaufen fahren, ohne weiteres nachvollziehbar.
57Die im Berufungsverfahren ergänzten Einwände der Beklagten gegen die Verträglichkeitsanalyse führen zu keiner anderen Bewertung. Ihre Kritik, diese berücksichtige nicht in dem gebotenen Maße die konkreten Umstände des Einzelfalls, überzeugt nicht. Unabhängig davon, dass die Beklagte selbst das Vorliegen schädlicher Auswirkungen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen hat,
58vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Oktober 2018 – 10 A 1403/16 –, juris, Rn. 128, und vom 13. Juni 2007 – 10 A 2439/06 –, juris, Rn. 69,
59und es dafür nicht genügt, eine gutachterlicher Stellungnahme wie die Verträglichkeitsanalyse, die zu einem gegenteiligen Ergebnis kommt, in Frage zu stellen, bieten ihre diesbezüglichen Beanstandungen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass eine vorhabenbedingte Betriebsaufgabe des Lebensmitteldiscountmarktes im Nahversorgungszentrum B.-straße ernsthaft zu erwarten sein könnte. Die mehrfach hervorgehobenen Unterschiede hinsichtlich der Größe der Verkaufsflächen im Nahversorgungszentrum und am Standort D. Straße, die geringe Entfernung des Vorhabengrundstücks von dem Nahversorgungszentrum sowie die Aufgabe des dort früher ansässigen Lebensmittelmarktes mit Vollsortiment haben die Gutachter der Verträglichkeitsanalyse bereits in ihre Bewertung einfließen lassen.
60Dass – wie die Beklagte unter Hinweis auf die Fortschreibung des Einzelhandelskonzept aus dem Jahre 2019 – geltend macht, die Märkte am Standort D. Straße bereits jetzt einen starken Wettbewerbsdruck auf das Nahversorgungszentrum B.-straße, das nach der Aufgabe des früher dort vorhandenen Lebensmittelmarktes an Attraktivität verloren hat, ausüben, steht außer Frage. Auch die Gutachter sehen, dass dem Lebensmitteldiscountmarkt in dem Nahversorgungszentrum als einzigem fußläufig erreichbaren Nahversorger inmitten des Baugebiets am R. eine wesentliche Versorgungsfunktion für dessen Bewohner zukommt, schließen jedoch daraus, dass sich an seiner Ausrichtung eben auf diese unmittelbare Nahversorgung und an seiner Wettbewerbsfähigkeit durch eine Verwirklichung des Vorhabens Wesentliches ändern würde. Soweit das Einzelhandelskonzept 2019 die Sicherung und Stärkung dieses Lebensmitteldiscountmarktes als wesentlichen „Magnetbetrieb“ für das Zentrum empfiehlt, hätte dies der Beklagten Anlass bieten können, planerische Maßnahme zur Sicherung und Stärkung des Nahversorgungszentrums B.-straße auf den Weg zu bringen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Die Auffassung der Beklagten, die von ihr zitierte Passage des Einzelhandelskonzepts könne die Annahme rechtfertigen, dass von einer Erweiterung eines Einzelhandelsbetriebs am Standort D. Straße in jedem Fall schädliche Auswirkungen im Sinne § 34 Abs. 3 BauGB auf das Nahversorgungszentrum zu erwarten seien, geht jedenfalls fehl. Entsprechendes gilt auch, soweit die Beklagte dem Gutachterbüro T.+I. vorhält, es habe noch in den Jahren 2011 und 2012 in dem von ihm erstellten Einzelhandelskonzept empfohlen, den Standort D. Straße nicht weiterzuentwickeln beziehungsweise eine Weiterentwicklung restriktiv zu behandeln. Diese Aussage verhält sich ebenfalls nicht zu den Voraussetzungen, die konkret vorliegen müssten, um schädliche Auswirkungen auf das Nahversorgungszentrum B.-straße für den Fall der Verwirklichung des Vorhabens vorhersagen zu können.
61Nach alledem bleibt der Vortrag der Beklagten, die in der Verträglichkeitsanalyse prognostizierte Umsatzumverteilung in Höhe von 7 % zu Lasten des Nahversorgungszentrums B.-straße könne unter den hier gegebenen Umständen zu schädlichen Auswirkungen auf diesen zentralen Versorgungsbereich führen, eine bloße spekulative Behauptung. Ihrer Kritik, die bei den Berechnungen in der Auswirkungsanalyse vorgenommenen Rundungen könnten das Ergebnis der Analyse maßgeblich verfälscht haben, sodass auch eine Umsatzumverteilung von 10,42 % denkbar sei, liegt eine eigene fehlerhafte Berechnung zugrunde, wie die Klägerin im Einzelnen ausgeführt hat.
62Der Senat hatte schließlich auch keine Veranlassung, den hilfsweise gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Es bedarf insoweit keiner abschließenden Entscheidung, ob sie auf eine unzulässige Ausforschung gerichtet sind, weil die Einwände der Beklagten gegen die Verträglichkeitsanalyse, wie oben ausgeführt, keine Anhaltspunkte dafür bieten, die gutachterlichen Feststellungen in dieser Verträglichkeitsanalyse in Frage zu stellen.
63Jedenfalls sieht der Senat in Ausübung seines Ermessens gemäß § 98 VwGO in Verbindung mit § 412 ZPO von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.
64Vgl. in diesem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2020 – 7 BN 3.19 –, juris, Rn. 6, vom 5. März 2019 – 4 BN 18.18 –, juris, Rn. 16, vom 17. Februar 2015 – 4 B 53.14 –, juris, Rn. 19, vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, juris, Rn. 29 f., vom 4. Januar 2007 – 10 B 20.06 –, juris, Rn. 12, vom 13. März 1992 – 4 B 39.92 –, juris Rn. 5, und vom 18. Januar 1989 – 2 B 177.88 –, juris, Rn. 3, jeweils mit weiteren Nachweisen.
65Die vorliegende Verträglichkeitsanalyse erscheint objektiv geeignet, dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Die Beklagte hat nicht aufgezeigt, dass sie erkennbare Mängel enthält, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist. Eine Verpflichtung des Gerichts, zusätzlich zu einem vorliegenden Gutachten oder einer sonstigen gutachterlichen Stellungnahme weitere Gutachten einzuholen oder sonst zu ermitteln, besteht nicht allein deshalb, weil ein Beteiligter die bisher vorliegenden Erkenntnisquellen im Ergebnis für unzutreffend hält. Auch die allgemeinen Ausführungen der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zu einer höheren Flächenproduktivität des Vorhabens als sie in der Verträglichkeitsanalyse zugrunde gelegt worden sei oder zur demographischen Entwicklung der Bevölkerung des Baugebiets R. geben hierfür keinen konkreten Anlass.
66Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
67Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO.
68Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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