Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3439/19.A
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 8.7.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
31. Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO).
4Ohne Erfolg wenden die Kläger ein, das Verwaltungsgericht habe sich mit zentralem Vorbringen nicht hinreichend auseinandergesetzt; auch hätten sie nicht damit rechnen können, dass das Verwaltungsgericht den Schutz vor Eingriffen in die Religionsfreiheit auf besonders religiöse Personen beschränke, wie etwa missionarisch tätige Gläubige oder sonst herausragende Personen. Eine derartige Beschränkung des möglichen Personenkreises der Gläubigen sei der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Deshalb hätten die Kläger auch nicht weitere Beweisanträge stellen können.
5Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet zudem grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht besteht zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2020 ‒ 4 A 710/20.A ‒, juris, Rn. 7 ff., m. w. N.
7Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hier nicht aufgezeigt. Die Antragsschrift legt nicht durchgreifend dar, dass das Verwaltungsgericht zentrales Vorbringen der Kläger entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen hat bzw. seine Entscheidung auf einen bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung nicht mit den Beteiligten erörterten und für sie nicht erkennbaren rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie nicht rechnen mussten.
8Aus dem von den Klägern selbst angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich, dass die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung zu erfüllen, von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten abhängt. Objektive Gesichtspunkte sind danach insbesondere die Schwere der dem Ausländer bei Ausübung seiner Religion drohenden Verletzung anderer Rechtsgüter wie z. B. Leib und Leben. Als relevanten subjektiven Gesichtspunkt für die Schwere der drohenden Verletzung der Religionsfreiheit sieht das Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs den Umstand an, dass für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Nach seinem Verständnis muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 28 ff.
10Ausgehend von dieser der angegriffenen Entscheidung zu Grunde gelegten Rechtsprechung war die vom Verwaltungsgericht als entscheidungserheblich erachtete Frage, ob eine gefahrträchtige öffentliche Religionsausübung zur religiösen Identität der Kläger gehört, beginnend mit ihrem hierauf gestützten Asylantrag aus dem Erstverfahren, Gegenstand aller ihrer bisherigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Hierzu haben ihre Prozessbevollmächtigten schon im Asylantrag im Oktober 2015 vorgetragen. Nachdem sodann der Ablehnungsbescheid vom 26.10.2016 die angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung seiner Prüfung zu Grunde gelegt hatte, war schon das Verwaltungsgericht Trier im ersten Asylverfahren davon ausgegangen, die Klägerin zu 2. sei weder aus religiösen Gründen verfolgt worden noch sei sie eine religiös geprägte Persönlichkeit. Das Folgeverfahren war dann vor allem geführt worden, weil die Klägerin zu 2. nach ihrer zwischenzeitlich erfolgten Exkommunizierung aus der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft in diese wieder aufgenommen worden war und auch der Kläger zu 1. nunmehr zu dieser Gemeinde gehöre, obwohl er noch nicht endgültig als zugehörig registriert sei. Im angefochtenen Bescheid des Bundesamts ist der Vortrag der Kläger dahingehend gewertet worden, sie hätten nicht darlegen können, dass sie innerhalb der Ahmadiyya-Gemeinschaft eine derart exponierte Stellung einnähmen, die eine landesweite Verfolgung als hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen könnte. Das Verwaltungsgericht hat sodann das gesamte Vorbringen der Kläger – es hat nicht lediglich auf den persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung abgestellt – nach den höchstrichterlich entwickelten Maßstäben nachvollziehbar und umfassend dahingehend gewürdigt, die Überzeugung der Kläger als religiöser Personen, für welche die öffentliche Glaubensausübung – auch in Pakistan – zur Wahrung ihrer religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne unverzichtbar sei, sei dem Gericht nicht vermittelt worden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10, zweiter Absatz, bis Seite 12, zweiter Absatz). Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach nur prominente oder missionierende Mitglieder einer Glaubensgemeinschaft in einer besonderen Position den Schutz vor Eingriffen in die Religionsfreiheit beanspruchen könnten, hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht aufgestellt. Auch lassen diese Ausführungen des Gerichts erkennen, dass der Vorwurf unberechtigt ist, es habe sich mit den vorgetragenen und durch Fotos belegten Aktivitäten der Klägerin zu 2. im Bundesgebiet nicht auseinandergesetzt. Ebenfalls ohne Erfolg rügen die Kläger, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob der Kläger zu 1. sich „besonders exponieren“ wolle oder ob es ihm zuzumuten sei, die Tatsache seiner Konversion zu verschweigen, um Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Indem das Verwaltungsgericht deutlich gemacht hat, es gehe schon nicht davon aus, der Kläger zu 1. sei bereits vollwertiges Mitglied der Ahmadiyya-Gemeinschaft und seinen Angaben lasse sich eine besondere Bedeutung der religiösen Betätigung des Glaubens nach außen zur Wahrung seiner religiösen Identität erst recht nicht entnehmen (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12, zweiter Absatz), hat es zugleich das schon im Tatbestand erwähnte Vorbringen zu seiner Konversion vom sunnitischen Glauben zur ahmadischen Glaubensrichtung zur Kenntnis genommen und auch gemessen an der Auskunftslage nachvollziehbar gewürdigt und dies begründet. Nach dem Prozessverlauf mussten die anwaltlich vertretenen Kläger als gewissenhafte Prozessbeteiligte mit einer von ihren subjektiven Vorstellungen abweichenden Würdigung der ihnen bekannten tatsächlichen aktenkundigen Umstände rechnen.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.1.2010 − 5 B 21.09 u. a. −, juris, Rn. 22, m. w. N.
12Hat das Verwaltungsgericht mithin ohne Gehörsverstoß nicht die Überzeugung gewonnen, dass die öffentliche Glaubensbetätigung für die Kläger ein zentraler, innerlich verpflichtender und daher unverzichtbarer Bestandteil ihrer religiösen Identität sei, liegt auch in seiner hierauf beruhenden Würdigung, die Kläger könnten bezogen auf ihr Vorbringen, von Verwandten und einem Mullah in Lahore bedroht worden zu sein, auf eine inländische Fluchtalternative in einem anderen Teil Pakistans verwiesen werden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12, letzter Absatz), kein unzulässiges Übergehen entscheidungserheblichen Vortrags oder gar eine fehlende Begründung.
13Auch die Kritik der Kläger an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts führt nicht auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Sie ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
14Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1.2.2010 – 10 B 21.09 u. a. –, juris, Rn. 13, und vom 2.11.1995 – 9 B 710.94 –, juris, Rn 5.
152. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) liegt gleichfalls nicht vor.
16a) Die Kläger rügen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.2.2013 – 10 C 23.12 –, das Verwaltungsgericht gehe auf die drei Ermittlungsansätze des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein. Es meine offenbar, dass die betroffene Person eine besondere Position innehaben müsse, um sich auf eine Verfolgungsgefahr wegen öffentlicher Religionsausübung berufen zu können. Der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei eine derartige Beschränkung des möglichen Personenkreises der Gläubigen nicht zu entnehmen.
17Diese Einwände greifen nicht durch bzw. treffen schon nicht zu.
18Das Bundesverwaltungsgericht hat in Randnummer 31 des oben genannten Urteils ausgeführt, für die Feststellung, ob und seit wann Ahmadis aus Pakistan der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya angehörten, dürfte sich die Einholung einer Auskunft der Zentrale der Glaubensgemeinschaft in Deutschland anbieten. Zusätzlich komme die Befragung eines Vertreters der lokalen deutschen Ahmadiyya-Gemeinde in Betracht. Schließlich erscheine im gerichtlichen Verfahren eine ausführliche Anhörung des Betroffenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung in aller Regel unverzichtbar. Das Verwaltungsgericht, das seine rechtlichen Maßstäbe ausdrücklich u. a. dieser Entscheidung entnommen hat (vgl. Urteilsabdruck, Seite 10), hat seine Entscheidungsfindung ersichtlich unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten Ermittlungsansätze getroffen. Es bedurfte keiner weiteren Ausführungen zu den von den Klägern angeführten Ermittlungsansätzen. Das Verwaltungsgericht hat seine Würdigung auf die Angaben der Klägerin zu 2. zur ihrer Glaubenspraxis und des Klägers zu 1. zu seinem noch nicht vollständig abgeschlossenen Übertritt zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya gestützt. Dass das Verwaltungsgericht der Auffassung gewesen wäre, zur Ermittlung des Inhaltes der religiösen Identität von Ahmadis aus Pakistan komme die Befragung eines Vertreters der lokalen Gemeinde, der der Gläubige angehöre, nicht in Betracht, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Auch die Kläger benennen nicht – wie erforderlich –,
19vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2015 – 4 A 361/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.,
20einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz, mit dem das Verwaltungsgericht dem Bundesverwaltungsgericht insoweit widersprochen hätte. Dass das Verwaltungsgericht im Einzelfall der Kläger keinen Bedarf für weitere Ermittlungen gesehen hat, genügt hierfür nicht.
21b) Die Kläger begründen ihren Zulassungsantrag weiter damit, in der höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung seien das Werben oder Missionieren für einen Glauben, welche eine Indizwirkung für eine starke religiöse Bindung haben mögen, als Abgrenzungskriterien bislang nicht verwandt worden.
22Auch damit ist die geltend gemachte Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht dargelegt. Es fehlt schon an der Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze, die zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar ist. Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht seiner Würdigung einzelfallbezogen das Vorbringen der Kläger zu Grunde gelegt. Eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall vermag den Zulassungsgrund der Divergenz ohnehin nicht zu begründen.
23Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.8.2013 – 8 B 36.13 –, juris, Rn. 8.
243. Der Antragsbegründung ist schließlich nicht zu entnehmen, dass der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (grundsätzliche Bedeutung der Sache) vorliegt. Die Kläger zeigen nicht auf, dass die sinngemäß aufgeworfene Rechtsfrage,
25ob es für alle Ahmadis und damit auch für die Kläger möglich und zumutbar wäre im Sinne von § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG, sich in der Kleinstadt Rabwah, in anderen Landesteilen oder in pakistanischen Großstädten niederzulassen,
26in einem Berufungsverfahren in einer über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Weise entscheidungserheblich zu klären sein müsste.
27Einer grundsätzlichen Klärung der aufgeworfenen Frage bedarf es nicht schon deshalb, weil nicht alle Ahmadis in Rabwah ihr Auskommen finden können. Mit dieser Begründung ist ein allgemeiner Klärungsbedarf für ein Berufungsverfahren schon deshalb nicht aufgezeigt, weil im Streitfall auch pakistanische Großstädte als Fluchtalternativen erwogenen worden sind. Abgesehen davon lässt die pauschale Begründung der Kläger ein allgemeines Klärungsbedürfnis und eine Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage gerade in einem Fall nicht erkennen, in dem sowohl das Bundesamt (vgl. Bescheid vom 29.1.2019, Seite 7, letzter Absatz, bis Seite 8, letzter Absatz) als auch das Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck, Seite 12, letzter Absatz, bis Seite 13, vorletzter Absatz) einzelfallbezogen eine inländische Fluchtalternative auch unter Berücksichtigung familiärer Kontakte nach Rabwah und des Bildungsstandes der Kläger angenommen haben. Dies gilt umso mehr, nachdem die Klägerin zu 2. bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt selbst angegeben hat, man könne in Pakistan als Ahmadi ein normales Leben führen, solange man seine Zugehörigkeit zur Gemeinde geheim halte, weshalb sie selbst dort bis zu ihrer Heirat einen guten Job und ein gutes Leben gehabt habe (vgl. Niederschrift über die Anhörung der Klägerin zu 2. vom 21.1.2019, Seite 6, dritter Absatz).
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
29Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
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- § 80 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
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