Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2988/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3I. Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, als sei die ihm vom X. fehlerhaft erteilte Versorgungsauskunft vom 26. April 1996 zutreffend. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der Dienstherr, der dem Beamten eine fehlerhafte Auskunft erteilt habe, zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet, wenn und soweit der Beamte im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft adäquat kausal einen materiellen Schaden erleide. Diese Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Die – schuldhafte – Pflichtverletzung der Beklagten habe nicht kausal zu einem Schaden geführt, weil nicht mehr nachvollzogen werden könne, ob der Kläger den für die Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der NATO in dem Zeitraum vom 15. Juni 1992 bis zum 12. Juni 1996 gezahlten Kapitalbetrag wegen der unvollständigen Auskunft nicht abgeführt habe. Diese Unklarheit gehe zu Lasten des Klägers, der die Beweislast trage. Es spreche allerdings Vieles dafür, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Die Behauptung des Klägers, er hätte den Kapitalbetrag nicht abgeführt, wenn die Auskunft vollständig gewesen wäre, sei mit Blick auf den Inhalt seiner Anfrage vom 17. März 1996 schwer haltbar. Der Kläger habe dort die in Betracht kommenden Alternativen für die Berechnung des Ruhensbetrags aufgeführt. Er habe unter dem Gliederungspunkt 2a) um die rechtsverbindliche Bestätigung gebeten, dass im Falle einer Nichtabführung des Kapitalbetrages eine Pensionskürzung von nicht mehr als 1,875 % für jedes vollendete Dienstjahr bei der NATO erfolge. Unter dem Gliederungspunkt 2b) habe er unter Hinweis auf § 85 BeamtVG um die rechtsverbindliche Bestätigung gebeten, dass während der Übergangsberechnung die Kürzung nicht höher ausfalle als 1 % für jedes vollendete Dienstjahr bei der NATO. Diese konkrete Darstellung der rechtlichen Ausgangslage lasse nur den Schluss zu, dass der Kläger in beiden Fällen den Kapitalbetrag nicht habe abführen wollen. Die Anfrage mache deutlich, dass der Kläger den Sachverhalt korrekt erfasst habe und gewusst habe, dass eine der beiden von ihm aufgelisteten Alternativen eingreifen werde, jedoch nicht absehbar gewesen sei, welche. Insbesondere der Wortlaut des Gliederungspunktes 2a) spreche gegen das klägerische Vorbringen. Die Formulierung "nicht mehr als 1,875 %" impliziere, dass der Kläger bis zu einem Ruhensbetrag in dieser Höhe ins Auge gefasst habe, die Kaptalabfindung nicht abzuführen. Andernfalls erschließe sich nicht, weshalb er gerade eine verbindliche Bestätigung für diesen Prozentsatz begehrt habe. Sodann beziehe er sich in Punkt 2b) auf die Übergangsberechnung, wobei unterstellt werden könne, dass er einerseits die entsprechende Norm gelesen und deren Inhalt erfasst habe als auch die möglichen Alternativen erkannt habe. Der Kläger habe selbst vorgetragen, dass die Pflichtverletzung der Beklagten fahrlässig erfolgt sei, weil ein "einfacher Blick" in § 85 BeamtVG zeige, dass diese Vorschrift nur in bestimmten Konstellationen angewendet werde. Unter Berücksichtigung des Werdegangs des Klägers und seines Bildungsniveaus könne unterstellt werden, dass diese Feststellung auch dem Kläger möglich gewesen sei. Er habe sich selbst in seiner Anfrage auf konkrete Normen bezogen. Überdies habe der Kläger die Auskunft auch nicht für die Beklagte erkennbar mit einer Planung in Zusammenhang gesetzt, im Falle einer Kürzung von mehr als 3 % die Kapitalabfindung nicht abführen zu wollen.
4Auch bei Wahrunterstellung des klägerischen Vorbringens könne nicht angenommen werden, dass der Kläger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft gehandelt habe. Der Kläger habe die Rechtslage zutreffend eingeschätzt und dies durch die Formulierung seiner Anfrage auch zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend könne er sich nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen.
5Die vom Kläger begehrte Kürzung des Ruhensbetrages auf 3 % bei gleichzeitiger Beibehaltung der Berechnung des Ruhegehaltssatzes gemäß § 14 BeamtVG würde ihn besser stellen, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, und sei nach dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot unzulässig.
6II. Die Berufung hiergegen ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
8Gemessen hieran rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers in dem Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 sowie dem ergänzenden Schriftsatz vom 2. Februar 2021 nicht die Zulassung der Berufung wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. Nr. 1 VwGO.
91. Der Kläger trägt zur Begründung des Zulassungsantrags vor, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, es könne nicht mehr nachvollzogen werden, ob er tatsächlich durch die unvollständige Auskunft dazu bewogen worden sei, den Kapitalbetrag nicht abzuführen. Er habe stets vorgetragen, dass er für den Fall, dass er die zutreffende Auskunft erhalten hätte – er also auch mit Kürzungen von mehr als 3 % habe rechnen müsse – den Kapitalbetrag abgeführt hätte, weil er einen höheren Abschlag von den Versorgungsbezügen nicht habe hinnehmen wollen. Es gäbe keine Gründe, ihm diese Aussage nicht zu glauben. Insbesondere sein nachfolgendes Verhalten im Zusammenhang mit zwei weiteren Verwendungen bei der NATO belege die Richtigkeit dieser Aussage. Er habe sein Handeln auch dort jeweils an den erhaltenen Auskünften zu den Ruhensregeln ausgerichtet; die angekündigten Kürzungen in Höhe von 1,875 % seien ihm jeweils zu hoch gewesen. Es sei richtig, dass der Kläger selbst in seiner Anfrage vom 17. März 1996 die beiden möglichen Ruhegehaltsberechnungen genannt habe. Auch die von ihm genutzten Formulierungen erlaubten jedoch nicht den Schluss, er habe schon vor der Anfrage abschließend entschieden, welche Kürzungen er hinnehmen wolle. Er hätte in diesem Fall keine Anfrage mehr stellen müssen. Das gelte auch, wenn er – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – die Rechtslage schon gekannt hätte. Das Verwaltungsgericht übersehe, dass der Kläger auf seine Anfrage gerade die fehlerhafte Auskunft erhalten habe, es komme allein, d.h. alternativlos, eine Kürzung von maximal 3 % in Betracht. Mit einer höheren Kürzung habe er danach nicht mehr rechnen müssen, sondern habe auf die Auskunft vertrauen dürfen. Dieses Vertrauen sei auch schutzwürdig gewesen. Das Verwaltungsgericht knüpfe bei seiner Einschätzung, sein Vertrauen sei nicht schutzwürdig gewesen, an den falschen Zeitpunkt an. Es könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er nach Erhalt der Auskunft das Gesetz nicht geprüft habe und ihm nicht aufgefallen sei, dass die Auskunft falsch gewesen sei. Dies könne von dem Kläger als Beamten, der mit versorgungsrechtlichen Angelegenheiten nicht betraut gewesen sei, nicht verlangt werden. Ihm könne nicht vorgehalten werden, dass mit einem einfachen Blick in § 85 BeamtVG ersichtlich gewesen wäre, dass diese Vorschrift nur in bestimmten Konstellationen Anwendungen finde. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei in dem Schreiben vom 26. April 1996 ausreichend zur Geltung gekommen, welchen Fällen § 85 Abs. 6 BeamtVG a. F. Anwendungen gefunden habe, treffe nicht zu. Letztlich führe die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass dem Kläger seine Anfrage vom 17. März 1996 zum Nachteil gereiche. Das Verwaltungsgericht gehe zudem fehlerhaft davon aus, dass die Differenz in den Versorgungsbezügen nur rund 22 Euro ausmache. Eine Berechnung finde sich in dem Urteil jedoch nicht. Die Differenz betrage richtig etwa 140 Euro. Dieser Schadensbetrag sei ein Indiz dafür, dass der Kläger bei einer zutreffenden Auskunft den Kapitalbetrag abgeführt hätte. Der Kläger habe in seiner Anfrage auch nicht angeben müssen, warum er diese einholen wolle. Der Beklagten sei jedoch auch ohne einen ausdrücklichen Hinweis des Klägers sehr wohl bewusst gewesen, dass es um die Frage einer möglichen Abführung der erhaltenen Kapitalbeträge gegangen sei.
102. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 92 ff.; 101 f.
12Der Zulassungsvortrag stellt die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der erforderlichen Kausalität zwischen der fehlerhaften Auskunft und dem Schaden, weil das Vertrauen des Klägers auf die Richtigkeit der fehlerhaften Auskunft nicht schutzwürdig gewesen sei, nicht in Frage. Das Verwaltungsgericht hat an dieser Stelle die Behauptung des Klägers, er habe die für die Verwendung bei der NATO gezahlten Kapitalbeträge gerade im Vertrauen auf die unvollständige Versorgungsauskunft der Beklagten nicht abgeführt, ausdrücklich als wahr unterstellt. Auf den die – ebenfalls selbständig tragende – Annahme des Verwaltungsgerichts, es könne nicht mehr nachvollzogen werde, ob der Kläger die Kapitalbeträge tatsächlich wegen der unrichtigen Auskunft nicht abgeführt habe, betreffenden Zulassungsvortrag des Klägers kommt es daher nicht an. Dies gilt auch für den Vortrag zu dem weiteren – eigenständigen – Argument des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger begehrte Kürzung des Ruhensbetrages auf nur 3 % bei gleichzeitiger Berechnung des Ruhegehaltssatzes gem. § 4 BeamtVG würde diesen besser stellen als er ohne das schädigende Ereignis stünde.
13Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, das Vertrauen des Klägers in die Richtigkeit der Auskunft der Beklagten vom 26. April 1996 sei nicht schutzwürdig, ist im Lichte des Zulassungsvorbringens auch dann nicht zu beanstanden, wenn mit dem Verwaltungsgericht und dem Kläger davon ausgegangen wird, dass eine fehlerhaft erteilte Versorgungsauskunft im Grundsatz ein schutzwürdiges Vertrauen auf deren Richtigkeit begründet.
14Vgl. dazu auch OVG Saarland, Urteil vom 17. August 2021 – 1 A 297/19 –, juris, Rn. 73.
15Das Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft ist im Rückgriff auf den in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG normierten allgemeinen Rechtsgedanken zum Vertrauensschutz nämlich ausnahmsweise dann nicht schutzwürdig, wenn der Beamte entweder wusste, dass die Auskunft fehlerhaft war, oder er dies infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste. Das vom Kläger im Zulassungsverfahren aufgeworfene Zeitpunktproblem besteht ersichtlich nicht; die Frage der Schutzwürdigkeit des Vertrauens stellt sich vielmehr immer erst nachdem die Vertrauen begründende Auskunft erteilt oder der Vertrauen begründende Verwaltungsakt erlassen wurde.
16Grob fahrlässig handelt, wer objektiv schwer und subjektiv nicht entschuldbar gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verstößt. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit vorgeworfen werden können. Dies kann etwa der Fall sein, wenn er bestehenden Zweifeln an der Richtigkeit eines Verwaltungsakts (oder hier einer Auskunft) nicht nachgeht, wenn er grob pflichtwidrig keine kritische Prüfung des Bescheides vornimmt oder eine aufgrund besonderer Umstände bestehende Kontrollpflicht in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt.
17Vgl. zu Begriff der groben Fahrlässigkeit BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – 6 ZR 1118/20 –, juris, Rn. 14 f.; Sachs, in: Stelkens/Sachs/Bonk, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 48, Rn. 161; OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 – 1 A 1427/20 –, juris, Rn. 12.
18Gemessen hieran war der Kläger (jedenfalls) grob fahrlässig in Unkenntnis über die Unrichtigkeit der ihm erteilten Auskunft. Es hätten sich ihm bei gehöriger Anstrengung Zweifel daran aufdrängen müssen, dass die Versorgungsauskunft vollständig ist und dass es insoweit einer klarstellenden Nachfrage bei der zuständigen Stelle bedurft hätte.
19Der Kläger verfügte über die notwendigen Kenntnisse, die Auskunft kritisch auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Der Kläger hat sich ganz offenkundig schon vor seiner Anfrage vom 17. März 1996 über die in seinem Fall in Betracht kommenden versorgungsrechtlichen Ruhensregelungen kundig gemacht und insoweit eigene (zutreffende) Schlussfolgerungen gezogen. Dies kann ohne Weiteres – wie auch das Verwaltungsgericht gesehen hat – dem Inhalt des Anfrageschreibens entnommen werden. Der Kläger hat hier nicht nur die aus seiner Sicht möglichen Alternativen einschließlich der voraussichtlichen Höhe der Kürzungen detailliert aufgeführt, sondern er hat ausdrücklich verlangt, dass die Beklagte diese konkreten Schlussfolgerungen „bestätigt“. Mit dieser Wortwahl hat er deutlich gemacht, dass er seine Vorüberlegungen im Ansatz für sachgerecht hält und dass er mit einer inhaltlich entsprechenden Auskunft zu den zu erwartenden Kürzungen rechnet. Die Ausführungen des Klägers belegen – ebenso wie die späteren Schreiben des Klägers – auch ein fundiertes Verständnis der in seinem Fall möglicherweise anwendbaren Regelungen. Sämtliche Schreiben des Klägers bestätigen eindrucksvoll die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger nach seinem Bildungsniveau und seinem Werdegang imstande war, die möglichen versorgungsrechtlichen Folgen der Verwendungen bei der NATO zu erfassen und auf seinen Fall anzuwenden. Ob – wie im Übrigen der Kläger vorgetragen hat – ein „einfacher“ Blick in Gesetz ausreicht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen. Mit Blick auf das legitime Interesse des Klägers an einer (verbindlichen) Bestätigung seiner eigenen Vorüberlegungen durch die Beklagte war die Anfrage auch nicht von vorneherein sinnlos. Sie war auch nicht dadurch obsolet, dass die Vorüberlegungen zwingend bedingt hätten, dass der Kläger sich schon im Zeitpunkt der Anfrage abschließend entschieden hatte, bis zu welcher Höhe er eine Kürzung seiner Versorgungsbezüge hinnehmen wolle.
20Von dem nach alledem versorgungsrechtlich gut informierten Kläger durfte auch aus Gründen der Treuepflicht erwartet werden, dass er die ihm erteilte Auskunft kritisch anhand dieser Vorkenntnisse auf ihre Vollständigkeit prüft. Dies hat er unterlassen, obwohl die Auskunft vom 26. April 1996 klar hinter seinen aus der Anfrage ersichtlichen Erwartungen zurückblieb und nur eine der von ihm erwähnten Alternativen erwähnt wurde. Auf der Grundlage seiner eigenen Vorüberlegungen hätten sich ihm bei einer Prüfung zumindest Zweifel an der Vollständigkeit der Auskunft aufdrängen müssen und er hätte nachfragen müssen, warum die Beklagte – anders als er erwartet und ausdrücklich beantragt hat – nur auf eine der von ihm erwähnten Alternativen eingegangen ist. Indem er dies unterlassen hat, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten in ungewöhnlich grobem Maße verletzt. Er hat sich ausweislich der Zulassungsbegründung stattdessen unter Ausblendung seines Vorwissens in der Sache mit der Überlegung zufrieden gegeben, die – für ihn günstigste – Auskunft werde schon richtig sein.
21Es kommt nach alledem nicht darauf an, dass sich auch unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB nichts anders ergeben dürfte. Danach hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist, wenn bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt hat. Das mitwirkende Verschulden des Geschädigten besteht dabei in einem „Verschulden gegen sich selbst“, d. h. in einer Außerachtlassung der eigenen Interessen. Insoweit ist erforderlich, dass der Geschädigte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein verständiger Mensch im eigenen Interesse aufwendet, um sich vor einem Schaden zu bewahren. Die Verletzung der Sorgfalt muss vorsätzlich oder fahrlässig erfolgen. Im Rahmen des Mitverschuldens kommt es auf den Grad der Fahrlässigkeit erst bei der Abwägung an, wie der Schaden zu verteilen ist. Bei – wie hier – krass überwiegender Fahrlässigkeit eines Beteiligten kann dieser den ganzen Schaden tragen müssen.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2022 – 1 A 1427/20 –, juris, Rn. 10 ff.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
25Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
26Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 249/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 297/19 1x (nicht zugeordnet)
- 6 ZR 1118/20 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1427/20 2x (nicht zugeordnet)