Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2845/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.
6Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen.
8Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Fragen:
91. Besteht für belutschische Asylantragsteller, die sich während eines längeren Aufenthalts in der BRD durch die Teilnahme an öffentlichen gegen den pakistanischen Staat gerichteten und durch Angehörige von belutschischen Unabhängigkeitsbewegungen (wie Baloch National Movement, Free Balochistan Movement, Baloch Republican Party, Baloch Student Organisation Azad) organisierten Demonstrationen und Protestaktionen politisch gegen den pakistanischen Staat, gegen das sogenannte „Verschwindenlassen“ von belutschischen Bürgern und für ein freies Belutschistan engagiert haben, unabhängig davon, ob und in welchem Maße sie sich bereits in ihrem Heimatland nachweislich politisch im Rahmen der belutschischen Unabhängigkeitsbewegung engagiert haben, im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere längerer Haft und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein?
102. Besteht für belutschische Asylantragsteller aufgrund ihrer Ethnie und/oder nachgesagter separatistischer Einstellung nach einem längeren Auslandsaufenthalt im Falle einer Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung über einen pakistanischen Flughafen mit dem Grad beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr, unmittelbar bei Ankunft auf dem Flughafen im Rahmen der Einreisekontrolle Eingriffen im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, insbesondere Haft, Folter und schwerer körperlicher Misshandlung bis hin zur extralegalen Tötung im Wege des sogenannten „Verschwindenlassens“, durch staatliche Behörden ausgesetzt zu sein?
11nicht dar.
12Der Kläger zeigt nicht auf, dass die unter 2. aufgeworfene Frage, ob Belutschen allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung,
13vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2002 – 1 B 42.02 –, juris, Rn. 5, Urteile vom 18. Juli 2006 – 1 C 15.05 –, juris, Rn. 20, und vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris, Rn. 17 ff.,
14entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts vorliegen könnten. Mit den von dem Verwaltungsgericht zur Begründung seiner Auffassung in Bezug genommenen entsprechenden Ausführungen in den Urteilen der Verwaltungsgerichte Frankfurt (Oder), Augsburg und Potsdam setzt sich der Kläger schon nicht auseinander. Er benennt zwar verschiedene Erkenntnismittel, wie beispielsweise einen Bericht der Baloch Human Rights Organization (BHRO), wonach im Zusammenhang mit dem Vorgehen des pakistanischen Staates in Belutschistan in zahlreichen Fällen Menschen entführt und getötet wurden. Über die für eine Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte und darüber, ob die Gruppenverfolgung landesweit droht, ist damit jedoch noch nichts ausgesagt. Dies gilt ebenfalls, soweit der Kläger auf einzelne Tötungen politisch nicht aktiver Belutschen, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien, hinweist. Auch aus der von dem Kläger angeführten Auskunft von Amnesty International vom 20. Februar 2019 lässt sich nichts dafür entnehmen, dass jeder belutschische Asylantragsteller bei seiner Rückkehr nach Pakistan allein wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit am Flughafen oder zu einem späteren Zeitpunkt landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt sein könnte, unrechtmäßig verhaftet, körperlich misshandelt oder getötet zu werden.
15Der Kläger zeigt auch die Klärungsbedürftigkeit der Frage 1, ob belutschischen Volkszugehörigen, die sich im Ausland in der von ihm beschriebenen Weise politisch betätigen, im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, nicht auf. Er meint, wie sich aus seinen diesbezüglichen Erläuterungen in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 2020 ergibt, dass alle Anhänger einer in Deutschland agierenden belutschischen politischen Gruppierung und nicht nur – dies hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt – politische Aktivisten mit bestimmten Profilen den von ihm beschriebenen Gefahren ausgesetzt seien. Die von ihm insoweit angeführten Erkenntnismittel liefern jedoch keine für die Annahme einer Klärungsbedürftigkeit ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die von ihm aufgeworfene Frage in seinem Sinne zu beantworten sein könnte. Umso weniger bieten sie Anzeichen dafür, dass die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit überhaupt einer grundsätzlichen Klärung zugänglich sein könnte.
16Der Kläger legt nicht dar, dass beziehungsweise inwieweit sich Anhaltspunkte dafür, dass die Frage 1 in seinem Sinne zu beantworten sein könnte, aus dem von ihm in Bezug genommenen Kapitel in dem Report des European Asylum Support Office (EASO Country of Origin Information Report. Pakistan Security Situation, Juli 2016) ergeben könnten. Das besagte Kapitel des Berichts befasst sich allgemein mit der Situation in Belutschistan und kennzeichnet die Opfer von Menschenrechtsverletzungen, die dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien, unspezifisch als „Balochi sympathisers“. Der Kläger behauptet zudem lediglich, es sei umfassend dokumentiert, dass zahlreiche „normale Mitglieder“ des Baloch National Movement (BNM) verschleppt, gefoltert und getötet worden seien. Der von ihm insoweit angeführte Bericht von Human Rights Watch („We Can Torture, Kill, or Keep You for Years“. Enforced Disappearances by Pakistan Security Forces in Balochistan, Juli 2011) dokumentiert 45 Fälle des sogenannten „Verschwindenlassens“ in Belutschistan hauptsächlich aus den Jahren 2009 bis 2010, die – soweit dies aus den Fallschilderungen überhaupt hervorgeht – wohl überwiegend Mitglieder von militanten politischen Gruppierungen in Belutschistan beziehungsweise Belutschen, die mit solchen Gruppierungen in Verbindung gebracht worden sein sollen, betrafen. Daneben wird aber auch die Stammeszugehörigkeit als ein denkbarer Grund für Verfolgungsmaßnahmen genannt, die mutmaßlich dem pakistanischen Staat zuzurechnen seien. Zwar sollen zwei dieser dort geschilderten Fälle Mitglieder des BNM betroffen haben (Fall 6 und Fall 27), doch ist in dem einem Fall unklar, ob der Betroffene lediglich ein „normales Mitglied“ war. In dem anderen Fall haben die Familienmitglieder den Betroffenen selbst als „senior member“ des BNM bezeichnet. Hiermit und mit den weiteren Einzelheiten des Berichts von Human Rights Watch setzt sich der Kläger in keiner Weise auseinander. Damit ist weder aufgezeigt noch sonst erkennbar, dass sich aus den Fallschilderungen in den von dem Kläger in Bezug genommenen Erkenntnissen ein auch nur ansatzweise konsistentes Bild ergeben könnte, das die mit dem Zulassungsvorbringen unterstellte Annahme rechtfertigen könnte, jeder Belutsche, der sich nur irgendwie für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung engagiere oder mit dieser auch nur sympathisiere, könnte in Belutschistan oder gar in ganz Pakistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein. Auf eine solche Annahme vermag der Kläger sich demnach nicht zu stützen, wenn er meint, dass ein wie in Frage 2 beschriebenes politisches Engagement für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung im Ausland die beschriebene Verfolgungsgefahr bei einer Einreise nach Pakistan begründen könnte.
17Dass die Auskunft von Amnesty International vom 20. Januar 2019, auf die sich der Kläger maßgeblich beruft, für eine solche Einschätzung hinreichende Anhaltspunkte liefern könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Dort heißt es zwar, dass Aktivisten, die sich für eine Ausweitung der Selbstbestimmung der belutschischen Bevölkerungsgruppe einsetzten oder Gerechtigkeit für Menschenrechtsverletzungen durch den pakistanischen Staat forderten, häufig Opfer von Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte würden, wobei eine Gefährdung nicht voraussetze, dass sie offizielle Posten oder Funktionen in politischen Bewegungen bekleideten. Die angeführten Belege sind aber nicht geeignet, die Annahme zu rechtfertigen, Belutschen, die sich exilpolitisch engagieren beziehungsweise engagiert haben, drohe unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht des politischen Engagements und der dahinter stehenden Motivation eine landesweite Verfolgung durch den pakistanischen Staat. Die von Amnesty International in Bezug genommenen Fälle, die sich, soweit nachvollziehbar, wohl auf besonders profilierte beziehungsweise exponierte Aktivisten beziehen (die betroffenen Personen sind regelmäßig als Menschenrechtsverteidiger, politische Aktivisten, Journalisten oder Blogger bezeichnet) stützen eine solch weitgehende Schlussfolgerung nicht. Dies gilt auch, soweit in der Auskunft von Amnesty International im Übrigen unterstellt wird, der pakistanische Staat versuche potentiell mit allen Mitteln, Informationen zu jeglichen politischen Aktivitäten von Belutschen, auch von solchen, die im Ausland lebten, zu erhalten. Denn aus den angeführten Nachweisen ergibt sich nicht etwa, dass in den genannten Fällen lediglich Belutschen betroffen gewesen sein könnten, die jeweils nur niederschwellig politisch aktiv waren. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf Ereignisse verweist, die sich bei Demonstrationen belutschischer Unabhängigkeitsbewegungen in München im Februar 2018 und in Frankfurt im August 2019 abgespielt haben, lässt sich hieraus ebenfalls nichts dafür entnehmen, dass pakistanische Stellen die exilpolitischen Aktivitäten jedes einzelnen Belutschen erfassen und überdies jeden Belutschen, der aus dem Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner bloßen – nicht einmal regelmäßigen – Teilnahme an irgendwelchen staatskritischen Demonstrationen und Protestaktionen der in Frage 1 beschriebenen Art oder wegen irgendeines sonst im Ausland gezeigten politischen Engagements unterschiedslos verfolgen. Ein solcher Schluss rechtfertigt sich nicht allein aus hetzerischen Äußerungen Dritter gegen belutschische Aktivisten in Deutschland oder daraus, dass der pakistanische Staat bemüht sein mag, zu verhindern, dass Informationen über die belutschische Unabhängigkeitsbewegung und Menschenrechtsverletzungen an Belutschen, die ihm zuzurechnen sind, an die internationale Öffentlichkeit gelangen, und dabei auch versucht, durch politische Einflussnahme öffentlichkeitswirksame Protestaktionen belutschischer Exilorganisationen zu unterbinden.
18In der oben behandelten Auskunft von Amnesty International werden im Übrigen lediglich die Fälle von drei belutschischen Asylantragstellern aus Deutschland benannt, die bei ihrer Einreise im Mai 2016 über den Flughafen von L. dort von der Federal Investigation Agency (FIA) festgehalten worden sein sollen. Zwei von ihnen sollen vor ihrer Freilassung im Februar beziehungsweise Juni 2018 gefoltert worden sein. Den Fallschilderungen lässt sich jedoch nichts Aussagekräftiges zu den möglichen Gründen, aus denen die angesprochenen drei Personen festgehalten worden sein könnten, insbesondere nichts Konkretes zu ihren etwaigen exilpolitischen Aktivitäten und dem jeweiligen Gewicht solcher Aktivitäten entnehmen. Es fehlt also schon an belastbaren Angaben, die die Behauptung stützen könnten, bei den besagten Rückkehrern habe es sich um Belutschen gehandelt, die wie in Frage 1 beschrieben beziehungsweise sonst auf niedriger Schwelle exilpolitisch tätig gewesen seien. Die Hintergründe der von Amnesty International beschriebenen Fälle sind auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens des Klägers weiter unklar. Ungeachtet dessen liefert – wie sich aus dem Vorstehenden ergibt – (auch) die Auskunft von Amnesty International keine aussagekräftige Faktenbasis, die die Annahme rechtfertigen könnte, aus der menschenrechtswidrigen Behandlung einzelner nach Pakistan zurückgekehrter Belutschen, die sich politisch möglicherweise nur niedrigschwellig engagiert haben, lasse sich verallgemeinernd darauf schließen, dass jedem Rückkehrer, der während eines längeren Aufenthalts in Deutschland an Demonstrationen für eine belutschische Unabhängigkeit und gegen den pakistanischen Staat teilgenommen habe, eine vergleichbare Behandlung drohe. Soweit der Kläger einwendet, es gebe keine dokumentierten Fälle von belutschischen Rückkehrern, die bei ihrer Einreise nach Pakistan unbehelligt geblieben seien, missversteht er die ihm obliegende Darlegungslast. Angesichts des Umstandes, dass Rückführungen von abgelehnten Asylbewerbern nach Pakistan stattfinden, wäre vielmehr damit zu rechnen, dass über die angesprochenen drei Fälle hinaus weitere Fälle von menschenrechtswidrigen Behandlungen zurückgekehrter Belutschen durch den pakistanischen Staat bekannt geworden wären, wenn solche in relevantem Ausmaß stattfinden würden. Dies gilt umso mehr, als von einem großen Interesse der belutschischen Exilorganisationen auszugehen ist, von solchen Fälle zu erfahren und sie öffentlich zu machen. Auch wenn der pakistanische Staat die belutschische Exilgemeinschaft beobachtet, kann angenommen werden, dass er exilpolitische Tätigkeiten von Belutschen gegebenenfalls als asyltaktisch motiviert einordnet und entsprechend bewertet.
19Eine Klärungsbedürftigkeit der Frage 1 legt der Kläger schließlich auch insoweit nicht dar, als er auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Hannover und Göttingen sowie Trier Bezug nimmt, die die Frage angeblich in seinem Sinne beantwortet haben. Die besagten Urteile der Verwaltungsgerichte Hannover und Göttingen sind Einzelfallentscheidungen, in denen die Gerichte davon ausgegangen sind, dass dem jeweiligen Antragsteller unter Berücksichtigung seiner jeweils festgestellten exilpolitischen Tätigkeit, die sie jeweils als exponiert bewertet haben, und gegebenenfalls weiterer Einzelfallumstände im Fall seiner Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe. Das Verwaltungsgericht Trier hat in den Entscheidungen, auf die der Kläger sich stützt, eine Verfolgungsgefahr für die dortigen Asylantragsteller ebenfalls unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, weil nach seinen jeweiligen Feststellungen deren exilpolitische Betätigung für die belutschische Unabhängigkeitsbewegung einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entsprach. Verallgemeinerungsfähige Aussagen im Sinne der deutlich pauschaler gefassten Frage 1 enthalten die Entscheidungen demnach nicht. Im Übrigen legt der Kläger nicht dar, dass die den genannten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zugrunde gelegten Erkenntnisse entgegen den vorstehenden Ausführungen seine Bewertungen stützen könnten.
20Der Kläger legt auch nicht dar, dass die Frage 2, ob für belutschische Asylantragsteller aufgrund nachgesagter separatistischer Einstellung im Fall der Rückkehr nach Pakistan eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung – konkret bereits im Zusammenhang mit der Einreise nach Pakistan – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, klärungsbedürftig sein könnte. Es ist schon unklar, welche Fall- beziehungsweise Personengruppe er damit in den Blick genommen wissen will. Sollte er meinen, dass jedem belutschischen Asylantragsteller, der nach einem längeren Aufenthalt im Ausland nach Pakistan zurückkehrt, allein wegen seiner Volkszugehörigkeit oder irgendeiner exilpolitischen Tätigkeit eine separatistische Einstellung nachgesagt wird, die eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch den pakistanischen Staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nach sich zieht, benennt er hierfür nach dem Vorstehenden keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach den obigen Ausführungen fehlt es auch an der Darlegung hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass einem Asylantragsteller im Fall der Rückkehr nach Pakistan, selbst dann, wenn der pakistanische Staat von seinen exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt haben sollte, unterschiedslos, also unabhängig von dem Gewicht seines exilpolitischen Engagements auch unter Berücksichtigung der mutmaßlichen Motivation hierfür, Verfolgung droht.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
22Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- 4 A 685/14 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 3232/18 1x (nicht zugeordnet)