Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 920/22
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25.7.2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird der Streitwert unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 2.178,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
11. Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
2Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, legt keine Gründe dar, aus denen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 25.7.2022 abzuändern oder aufzuheben ist.
3Die von der Antragstellerin allein erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe zur Begründung ausschließlich auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23.6.2022 und den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.7.2022 verwiesen, was für eine nach § 122 Abs. 2 VwGO erforderliche Begründung des Beschlusses nicht ausreiche, greift nicht durch.
4Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind u. a. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a VwGO) stets zu begründen. Auch wenn § 122 Abs. 1 VwGO nicht auf § 117 VwGO Bezug nimmt, ist anerkannt, dass § 117 VwGO bei streitentscheidenden Beschlüssen des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80 Abs. 5, 123 VwGO) wegen ihrer Tragweite und ihres kontradiktorischen Charakters weitgehend heranzuziehen ist und auch Beschlüsse – über die Vorschrift des § 122 Abs. 1 VwGO hinaus – den jeweils durch ihre Funktion bedingten inhaltlichen Anforderungen zu entsprechen haben. Insbesondere müssen Beschlüsse, die durch ein Rechtsmittel angefochten werden können, erkennen lassen, welche Überlegungen für die richterliche Überzeugungsbildung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht maßgeblich gewesen sind. Auch soll dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit in prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht ermöglicht werden.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.6.2008 – 10 B 149.07 –, juris, Rn. 3, sowie Urteile vom 4.10.1999 – 6 C 31.98 –, BVerwGE 109, 336 = juris, Rn. 27, und vom 22.7.1980 – 9 CB 5.80 u. a. –, juris, Rn. 5.
6Auch eine Bezugnahme kann diesen Zweck erfüllen. Unzulässig ist die Verweisung allerdings dann, wenn sich die tragenden Entscheidungsgründe nicht mehr zweifelsfrei ermitteln lassen.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 8.11.2001 – 4 C 18.00 –, juris, Rn. 29, und Beschluss vom 3.12.2008 – 4 BN 25.08 –, juris, Rn. 9.
8Diesen rechtlichen Anforderungen genügt die Begründung im angefochtenen Beschluss. Der Kern der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss selbst und ist nicht erst aus dem in Bezug genommenen Bescheid und dem in Bezug genommenen Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 20.7.2022 zu entnehmen. So hat das Verwaltungsgericht zur Begründung sinngemäß ausgeführt, die Antragstellerin habe unter Missachtung der bestandskräftigen Verfügung vom 7.12.2018 ihren Spielhallenbetrieb mit Wissen und Wollen (durchgängig) fortgesetzt und gegenüber der Antragsgegnerin zudem angegeben, die Spielhalle auch zukünftig betreiben zu wollen. Die Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die angeführten Dokumente ergänzt in zulässiger Weise den Kern der gegebenen Begründung. Dass sich die für die richterliche Überzeugung maßgeblichen Gründe nicht mit hinreichender Klarheit ergeben oder für eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht unzureichend sind, hat die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung nicht dargelegt, sondern sich – zudem in der Sache unzutreffend – auf das Vorbringen beschränkt, eine bloße Bezugnahme hierauf genüge nicht.
92. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
103. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
11Nach der Streitwertpraxis des Senats in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter: https://www.bverwg.de/user/data/media/streitwertkatalog.pdf) beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung mit gleichzeitiger Androhung eines weiteren Zwangsmittels ein Viertel des festgesetzten Betrags (hier: 5.000,00 Euro / 4 = 1.250,00 Euro) zuzüglich der Hälfte des für die Androhung des Zwangsmittels im Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts.
12Vgl. hierzu ausführlich OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 u. a. – juris, Rn. 10 ff.
13Für die Androhung unmittelbaren Zwangs ist im Hauptsacheverfahren nach Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Achtel des Streitwerts der Hauptsache anzusetzen. Hier zielt die Zwangsmittelandrohung auf die Durchsetzung der mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 7.12.2018 erfolgten Untersagung des weiteren Betriebs der Spielhalle in der X.------straße 7 in P. . Nach ständiger Rechtsprechung des Senats werden Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes (§ 15 Abs. 2 GewO) bei der Bemessung des Streitwerts nicht berücksichtigt, wenn sie mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Liegt keine Verbindung vor, stehen die Maßnahmen aber im sachlichen Zusammenhang mit einem Widerruf oder einer Ablehnung, ist die Hälfte des Jahresgewinns, mindestens also 7.500,00 Euro, in Ansatz zu bringen. In allen anderen Fällen ist der Streitwert in Höhe des Jahresgewinns zu veranschlagen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1.10.2004 – 4 B 1637/04 –, juris, Rn. 4.
15Der zuletzt genannte Fall ist hier gegeben. Danach ist der Streitwert der Hauptsache für die Schließungsverfügung, auf die sich die Zwangsmittelandrohung bezieht, in Höhe des Jahresgewinns, mindestens aber mit 15.000,00 Euro zu bewerten. Die mit der Schließung des weiteren Spielhallenbetriebs in der Ordnungsverfügung vom 7.12.2018 verbundene Ablehnung des Antrags der Antragstellerin auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist nicht Gegenstand der Vollstreckung und steht nach Eintritt der Bestandskraft auch nicht mehr im Zusammenhang mit der zu vollziehenden Schließungsverfügung. Hiernach ergibt sich für die Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung der Schließungsverfügung im Hauptsacheverfahren ein Streitwert in Höhe von 1.875,00 Euro (15.000,00 Euro / 8). Dieser ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (1.875,00 Euro / 2 = 937,50 Euro).
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- 4 B 1637/04 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1181/18 1x (nicht zugeordnet)