Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 463/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, ihre beabsichtigte Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
3Das Verwaltungsgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler angenommen, eine noch zu erhebende Klage wäre wegen Versäumung der einmonatigen Klagefrist nach § 74 VwGO unzulässig. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid der Bezirksregierung vom 23. Februar 2022 wurde der Klägerin am 25. Februar 2022 zugestellt. Vor Ablauf der Klagefrist am 25. März 2022 hat die Klägerin keine Klage erhoben. Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klägerin sei keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO zu gewähren. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ‑ wie Verwaltungsgericht zutreffend ausführt ‑ nur gewährt werden, wenn eine Klägerin bis zum Ablauf der maßgeblichen Frist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Denn nur unter diesen formellen Voraussetzungen hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden konnte, und ist es gerechtfertigt, die dennoch eingetretene Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
4BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 ‑ 1 BvR 2544/12 ‑, NJW 2014, 681, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2004 ‑ 6 PKH 15.03 ‑, DÖV 2004, 537, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Januar 2022 ‑ 19 A 3054/21 ‑, juris, Rn. 6, und vom 1. März 2021 ‑ 19 A 252/21.A ‑, juris, Rn. 6.
5Diese Anforderungen hat die Klägerin nicht erfüllt. Erst mit Schreiben vom 6. April 2022, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 8. April 2022, hat die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Entgegen ihrer Auffassung ist hingegen das Schreiben vom 21. März 2022, mit dem sie beim Verwaltungsgericht einen „Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe durch eine Beratungsperson vom Amtsgericht“ gestellt hat, kein derartiger Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dies hat ihr der zuständige Mitarbeiter des Verwaltungsgerichts in seinem Schreiben vom 23. März 2022 ausdrücklich mitgeteilt und darauf hingewiesen, es werde beim Verwaltungsgericht nichts Weiteres veranlasst, die Klägerin solle sich mit dem Anliegen an das Amtsgericht wenden. Das Schreiben enthält den Zusatz, dass die Klägerin es ausdrücklich mitteilen solle, falls sie einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen möchte. Eine solche ausdrückliche Antragstellung ist erst am 8. April 2022 erfolgt. Entgegen der Rüge der Beschwerde, das gerichtliche Schreiben vom 23. März 2022 enthalte keine Frist, hat das Verwaltungsgericht mit dem genannten Schreiben auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahingehend begründet, eine förmliche Antragstellung sei ohne jegliche Fristeinhaltung möglich.
6Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- 1 BvR 2544/12 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 252/21 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 3054/21 1x (nicht zugeordnet)