Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1188/19
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 13.2.2019 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2I. Sein Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
3Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 –, juris, Rn. 34, m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 – 7 AV 4.03 –, juris, Rn. 9.
4Daran fehlt es hier.
5Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3.4.2018 zu verpflichten, ihm einen neuen Bezirksschornsteinfeger für die Liegenschaft M.----weg 5 in Q. zuzuweisen, abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Verpflichtungsklage sei bereits unzulässig, weil der Kläger nicht klagebefugt sei. Für sein Begehren gebe es keine denkbare – geschweige denn drittschützende – Rechtsgrundlage. Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz sehe weder eine Anspruchsnorm vor, wonach ein Betroffener die Zuweisung eines anderen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers begehren könne, noch bestehe eine entsprechende Befugnis für den Beklagten. Die Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes beruhten auf dem Grundsatz der Einheit des Kehrbezirks. Die begehrte liegenschaftsbezogene Einzelzuweisung, die denknotwendig zuvor eine (teilweise) Aufhebung der Zuständigkeitsbegründung voraussetze, sehe das Gesetz nicht vor. Die Aufhebung der Bestellung als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger sei zwar in § 12 SchfHwG geregelt; diese führe jedoch nur zu einer Aufhebung für den gesamten Bezirk. Eine Einzelzuweisung lasse sich auch nicht aus den aufsichtsrechtlichen Befugnissen herleiten, die im Übrigen keinen drittschützenden Charakter zugunsten des Klägers aufwiesen. Eine derartige Aufsichtsmaßnahme stehe der Aufsichtsbehörde nicht zur Verfügung. Die (teilweise) Aufhebung des Kehrbezirks als Aufsichtsmaßnahme stünde in offenem Widerspruch zu den Regelungen der §§ 7 ff. SchfHwG.
6Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist nicht ernstlich zweifelhaft. Der Kläger ist nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.
7Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch das streitgegenständliche Verhalten der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein. Das ist dann der Fall, wenn nach dem tatsächlichen Klagevorbringen eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte des Klägers nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.
8Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9.1.1991 – 1 BvR 207/87 –, BVerfGE 83, 182 = juris, Rn. 44, 48 f.; BVerwG, Urteil vom 10.7.2001 – 1 C 35.00 –, BVerwGE 114, 356 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 19.3.2019 – 4 A 1361/15 –, juris, Rn. 91 f., m. w. N.
9Da der Kläger nicht Adressat des von ihm begehrten Verwaltungsakts – der Bestellung eines neuen für ihn zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers – ist, kommt es darauf an, ob er sich für sein Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch ihn als Dritten schützt.
10Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2002 – 6 C 8.01 –, BVerwGE 117, 93 = juris, Rn. 15, und vom 3.8.2000 – 3 C 30.99 –, BVerwGE 111, 354 = juris, Rn. 18, m. w. N.
11Subjektive Rechte vermitteln solche Normen, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit dienen, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte. In diesem Sinn drittschützend ist eine Norm, die das geschützte Recht sowie einen bestimmten und von der Allgemeinheit abgrenzbaren Kreis der hierdurch Berechtigten erkennen lässt.
12Vgl. BVerwG, Urteile vom 11.10.2016 – 2 C 11.15 –, BVerwGE 156, 180 = juris, Rn. 27, und vom 10.4.2008 – 7 C 39.07 –, BVerwGE 131, 129 = juris, Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 11.12.2019 – 4 A 738/18 –, juris, Rn. 45, und Beschluss vom 15.4.2021 – 4 E 932/19 –, juris, Rn. 6 f.
13Diese Maßstäbe zugrunde gelegt fehlt dem Kläger die Klagebefugnis, weil die aufgezeigten Voraussetzungen offensichtlich und eindeutig nicht gegeben sind. Der Kläger begehrt sinngemäß die Aufhebung der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers jedenfalls bezogen auf seine Liegenschaft und Bestellung eines neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. Ein solcher Anspruch besteht offensichtlich und eindeutig nicht. Weder lässt sich eine mögliche Anspruchsgrundlage § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 VwVfG NRW entnehmen (hierzu unter 1.) noch kann der Kläger sein Begehren auf aufsichtsrechtliche und andere Normen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (hierzu unter 2.) oder auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit den Grundsätzen zur Selbstbindung der Verwaltung (hierzu unter 3.) stützen. Auch eine Berufung auf Art. 13 GG kommt zur Anspruchsbegründung nicht in Betracht (hierzu unter 4.).
141. Der Kläger kann sein Begehren – was höchstrichterlich geklärt ist – nicht aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW herleiten. Danach darf in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde nicht tätig werden, wer selbst Beteiligter ist. Einem Anspruch auf Feststellung eines Mitwirkungsverbots steht hier nicht nur entgegen, dass § 20 VwVfG NRW kein formelles Ablehnungsrecht vermittelt und die Entscheidung über die Mitwirkung eines Amtswalters als vorbereitende Verfahrenshandlung nur mit der Entscheidung selbst angefochten werden kann (§ 44a VwGO). Auch ist der Anwendungsbereich der Norm hier schon nicht eröffnet, weil der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht Beteiligter ist, sondern selbst Behörde. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine Doppelstellung einnimmt: Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG gehört er als Gewerbetreibender dem Schornsteinfegerhandwerk an, nimmt aber bei der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 SchfHwG), anlassbezogenen Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) und den ihm nach § 16 SchfHwG obliegenden weiteren Aufgaben öffentliche Aufgaben wahr und ist als solcher Behörde (vgl. § 1 Abs. 2 VwVfG NRW). Eine Behörde ist kein Beteiligter im Sinne von § 13 VwVfG NRW, sondern Trägerin des Verwaltungsverfahrens.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 24, und vom 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 = juris, Rn. 15, 17 f., m. w. N.
16Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger steht auch nicht nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW einem Beteiligten gleich. Zum einen kennt die Rechtsordnung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine „institutionelle Befangenheit“ einer Behörde. Zum anderen besteht für eine Gleichstellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit einem Beteiligten nach § 20 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW – selbst unter Berücksichtigung seiner Doppelstellung als Behörde und als eine das Schornsteinfegerhandwerk gewerblich betreibende Person – auch aus gesetzessystematischen Gründen und im Hinblick auf die Regelungsziele des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes kein Anlass. Der Gesetzgeber hat das Risiko einer möglichen Amtsausübung zugunsten eigener Interessen erkannt und dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in § 18 Abs. 1 SchfHwG die Berufspflicht auferlegt, seine Aufgaben und Befugnisse unparteiisch zu erfüllen. Daraus folgt das Verbot, seine Stellung auszunutzen, um andere Schornsteinfeger oder sonstige Gewerbetreibende im Wettbewerb zu behindern. Einem Verstoß kann mit Aufsichtsmaßnahmen und in schweren Fällen mit der Aufhebung der Bestellung begegnet werden. Nach der gesetzlichen Konzeption wird der Problematik unparteiischer Amtsausübung daher nicht durch den Ausschluss des betroffenen Bezirksschornsteinfegers aus dem Verwaltungsverfahren, sondern durch insbesondere mit disziplinarischen Mitteln durchsetzbare Berufspflichten Rechnung getragen.
17Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 25 f., m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 12.6.2020 – 4 B 462/20 –, juris, Rn. 11 f.
182. Der Kläger hat als Dritter offensichtlich auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf eine bestimmte Aufsichtsmaßnahme oder auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung über ein etwaiges Einschreiten gegen einen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gemäß § 21 Abs. 3 SchfHwG. Erfüllen bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die ihnen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz auferlegten Aufgaben und Pflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß, kann danach einem Verstoß mit Aufsichtsmaßnahmen begegnet werden. Auf sich beruhen kann in diesem Zusammenhang, ob die Aufsichtsbehörde über die in § 21 Abs. 3 SchfHwG genannten Maßnahmen hinaus einen nicht unzuverlässigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger – bei fortbestehender Bestellung – in begründeten Einzelfällen mit weniger einschneidenden Mitteln zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung anhalten und ihm etwa die Weisung erteilen kann, sich bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben durch einen sonstigen Beauftragten im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG vertreten zu lassen.
19Vgl. ähnlich noch zur alten Rechtslage VG Göttingen, Urteil vom 3.9.1997 – 1 A 1280/95 –, juris, Rn. 27 f.
20Die Aufsicht dient nämlich grundsätzlich nicht der Wahrung individueller Belange, sondern nur dem öffentlichen Interesse.
21Vgl. BGH, Beschluss vom 7.7.2021 ‒ AnwZ 1/21 ‒, juris, Rn. 15, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 20.10.1992 – 1 B 23.92 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 19.1.2022 – 4 E 30/22 –, juris, Rn. 7 f., jeweils bezogen auf entsprechende Aufsichtsbefugnisse der Rechtsanwaltskammer über ihre Mitglieder.
22Ein drittschützender Charakter kommt in vergleichbarer Weise auch der Ausübung von Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG nicht zu. Soweit sich der Eigentümer eines Grundstücks durch die von einem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger getroffenen Maßnahmen in seinen Rechten verletzt sieht, kann und muss er deswegen hiergegen – also maßnahmenbezogen – diejenigen Rechtsbehelfe ergreifen, die das Prozessrecht diesbezüglich zum Schutz seiner subjektiven Rechte eröffnet.
23Vgl. zum Rechtsanspruch auf ein Eingreifen der Dienstaufsichtsbehörde BVerwG, Beschluss vom 9.8.2007 – 1 WB 51.06 –, juris, Rn. 18 f.
24Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG. Nach dieser den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zugleich in seiner Eigenschaft als Gewerbetreibenden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG betreffenden Vorschrift ist die Bestellung aufzuheben, wenn Tatsachen nachweislich belegen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die erforderliche persönliche oder fachliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Amtes nicht besitzt. Nach dem in dieser Vorschrift enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde dient sie nicht auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d. h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises. Zu dem hiernach für die Aufhebung der Bestellung für den ganzen übertragenen Bezirk maßgeblichen Entscheidungsprogramm gehören nur generell die Einhaltung der Anforderungen des allgemeinen Handwerks- und Gewerberechts sowie der spezifischen Berufspflichten, die sich gerade aus der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers ergeben.
25Vgl. BVerwG, Urteile vom 7.11.2012 – 8 C 28.11 – BVerwGE 145, 67 – juris, Rn. 17.
26Dass zu den Berufspflichten eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, wie bei jeder hoheitlichen Tätigkeit, damit auch die Beachtung der Bindung an Grundrechte gehört, rechtfertigt – ebenso wie bei der beamtenrechtlichen Dienstaufsicht, die allgemein der Durchsetzung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) dient und anerkanntermaßen nicht drittschützend erfolgt – nicht den Schluss, über das Recht zur Fortführung der Tätigkeit bzw. die Aufhebung der Bestellung nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 SchfHwG sei unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Zuverlässigkeit des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach dem hierfür maßgeblichen normativen Entscheidungsprogramm jedenfalls auch im subjektiven Interesse eines abgrenzbaren Kreises Dritter zu entscheiden. Insofern fehlt es an jeglichem normativen Anknüpfungspunkt dafür, der Gesetzgeber, der hierüber zu entscheiden hat, habe insoweit Drittschutz einräumen wollen.
27Dies ist auch bezogen auf die zugleich in den Blick zu nehmende Gewerbetätigkeit nicht zweifelhaft, zumal seit langem anerkannt ist, dass Zuverlässigkeitsprüfungen nach den einschlägigen Bestimmungen in anderen Bereichen des Gewerberechts gleichfalls nicht einmal ausnahmsweise auch dem Schutz von Interessen eines deutlich von der Allgemeinheit abgegrenzten Kreises bestimmter Dritter dienen.
28Vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 4.10.1988 – 1 C 72.86 –, BVerwGE 80, 259 = juris, Rn. 28, und Beschluss vom 18.3.1998 – 1 B 33.98 –, juris, Rn. 5.
293. Angesichts dessen kann der Kläger sich auch nicht durchgreifend auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen. Art. 3 GG gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.2.1993 – 8 C 20.92 –, BVerwGE 92, 153 = juris, Rn. 14, m. w. N.
31Die vom Kläger unter Berufung auf Vergleichsfälle verlangte liegenschaftsbezogene Abberufung des derzeitigen und die Bestellung eines neuen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers wäre auf der von ihm für einschlägig gehaltenen Grundlage des § 12 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG rechtswidrig. Danach hat bei persönlicher oder fachlicher Unzuverlässigkeit eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, von der der Kläger ausgeht, die Aufhebung der für einen ganzen Bezirk geltenden Bestellung zu erfolgen. Eine ausschließlich liegenschaftsbezogene Aufhebung der Bestellung eines für unzuverlässig gehaltenen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers sieht diese Vorschrift nicht vor.
324. Schließlich steht dem Kläger offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise ein Anspruch auf die liegenschaftsbezogene Abberufung und Neubestellung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers gestützt auf Art. 13 GG zu.
33Art. 13 Abs.1 GG erklärt die „Wohnung“ für unverletzlich. Die Verfassungsnorm soll die Privatsphäre in räumlicher Hinsicht schützen. In diese dürfen der Staat oder von ihm ermächtigte Dritte grundsätzlich nicht gegen den Willen der Bewohner eindringen.
34Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.3.2007 – 1 BvR 2138/05 –, BVerfGK 10, 403 = juris, Rn. 26.
35Die Einschränkung dieses Grundrechts in § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG, wonach ein jeder Grundstückseigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten hat, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.4.2020 – 4 A 3726/18 –, juris, Rn. 8 ff.
37Im Interesse der Effektivität der dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger aufgegebenen Gefahrenabwehr ist es auch nicht unverhältnismäßig, Eigentümer bezogen auf dessen hoheitliche Tätigkeit maßnahmenbezogen auf diejenigen Rechtsbehelfe zu verweisen, die das Prozessrecht zum Schutz subjektiver Rechte eröffnet.
38II. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes setzt die Formulierung einer bestimmten, noch nicht geklärten und für die Rechtsmittelentscheidung erheblichen Frage und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
39Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2020 ‒ 4 A 74/19 ‒, juris, Rn. 24 f., m. w. N.
40Daran fehlt es hier. Der Kläger hat schon keine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert.
41III. Die Berufung ist weiter nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers in Form der Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Dem Verwaltungsgericht musste sich im Hinblick darauf, dass die Klage nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung mangels Klagebefugnis als unzulässig abzuweisen war, kein weiterer Aufklärungsbedarf aufdrängen.
42Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
43Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.
44Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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