Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1513/22.A

Tenor

Der Klägerin wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin H.         in N.       beigeordnet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.


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