Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 639/22

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Recklinghausen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 29.8.2022 wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.


Gründe:

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