Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 17 A 3319/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet.
31. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu wecken.
4Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift bestehen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Dies ist der Fall, wenn der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt und sich dem Rechtsmittelgericht die Ergebnisrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung– unabhängig von der vom Verwaltungsgericht für sie gegebenen Begründung – nicht aufdrängt.
5So liegt der Fall hier nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, der Klageantrag sei gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine den Vor- und Nachnamen betreffende Gesamtlösung anstrebe, in der nur eine einheitliche Entscheidung über die beantragten Namensänderungen erfolgen solle. Hiervon ausgehend sei die Klage unbegründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Änderung des Familiennamens durch die Streichung seines Geburtsnamens „geb. T.“ habe. Das Namensänderungsgesetz sei in der vorliegenden Fallgestaltung, in der (im Ergebnis) der Geburtsname vollständig entfallen solle, nicht anwendbar. Eine vollständige Streichung des Geburtsnamens umgehe die unabdingbare Vorschrift des § 1355 Abs. 6 BGB. Hiernach sei der Geburtsname derjenige Name, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung (zum Ehenamen) gegenüber dem Standesamt einzutragen sei. Mit seiner Klage verfolge der Kläger das Ziel, seinen Geburtsnamen ersatzlos zu streichen und diesen zu einem weiteren Vornamen zu degradieren. Damit würden die für den Kläger nach den bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen zwingende Namensführung und die Wertentscheidung des Gesetzgebers, den Kläger noch anhand seines Geburtsnamens identifizieren zu können, umgangen.
7Die hiergegen gerichteten Einwände verhelfen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.
8Das Zulassungsvorbringen macht neben allgemeinen Ausführungen zum Namensrecht geltend, die Änderung des Familiennamens in der Form, dass der Kläger künftig den derzeit als Ehenamen („D. von A.“) bezeichneten Teil seines Familiennamens („D. von A. geb. T.“) unter Aufgabe des derzeit als Geburtsnamen („T.“) bezeichneten Teils seines Familiennamens als alleinigen Familiennamen trage, bedinge nicht zugleich den ersatzlosen Fortfall des im Geburtenregister eingetragenen Geburtsnamens. Habe eine Änderung des Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz Auswirkungen auf den Geburtsnamen, so habe die Verwaltungsbehörde, die die Änderung des Familiennamens vollziehe, entsprechende Mitteilung an die das Geburtenregister führende Behörde zu machen. Zu einer vollständigen Löschung des Geburtsnamens komme es nicht. Der Änderung des Familiennamens stehe auch nicht die unabdingbare Wertung des § 1355 Abs. 6 BGB entgegen. Denn eine Änderung des Familiennamens brächte allein die Änderung der von ihr betroffenen Registereinträge mit sich, nicht jedoch eine ersatzlose Streichung und damit Löschung des Registereintrags.
9Dieses Vorbringen verfängt nicht. Es vermag weiterhin einen Anspruch des Klägers auf die von ihm erstinstanzlich ausdrücklich beantragte Änderung seines (vermeintlichen) Familiennamens „D. von A., geb. T.“ in „D. von A.“ nicht zu begründen. Es fehlt an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.
10Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass Erwerb und Änderung des Familiennamens in familienrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfassend geregelt sind, bereits die Anwendbarkeit des Namensänderungsgesetzes sperrt oder ob die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln hat und nach Maßgabe von § 3 NamÄndG dann ermöglicht werden soll, wenn der nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt.
11Vgl. Letzteres bejahend: BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2014 ‑ 6 C 16.14 ‑, juris, Rn. 11, m. w. N.
12Denn auch die Anwendbarkeit des Namensänderungsgesetzes verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Insbesondere folgt der geltend gemachte Anspruch des Klägers nicht aus §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG. Hiernach darf der Familienname auf Antrag nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind nicht erfüllt. Der Kläger begehrt keine Änderung seines Familiennamens „D. von A.“. Nur dieser Name und nicht „D. von A. geb. T.“ ist der Familienname des Klägers. Dies folgt aus der gemäß § 10 NamÄndG ausdrücklich unberührt bleibenden Vorschrift des § 1355 BGB, die im Falle der Eheschließung einer Person die Bestimmung ihres Familiennamens und ihres Geburtsnamens regelt.
13Gemäß § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB sollen die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) bestimmen. Von dieser Möglichkeit haben der Kläger und seine (inzwischen geschiedene) Ehefrau bei ihrer Eheschließung am 00.00.0000 in B. Gebrauch gemacht und den Familiennamen der Ehefrau „von A.“ zum Ehenamen bestimmt. Der Kläger führte nach der Eheschließung unter Voranstellung seines Geburtsnamens „T.“ (vgl. §§ 1355 Abs. 4 Satz 1, Abs. 6 BGB) den Familiennamen „T.- von A.“, den er auch nach seiner Scheidung am 00.00.0000 zunächst weiterführte. Nach seinem „Widerruf der Hinzufügung eines Begleitnamens“ wurde am 00.00.0000 im Eheregister des Standesamts B. der Familienname des Klägers nach Auflösung der Ehe in „von A.“ abgeändert. Am 00.00.0000 wurde durch „Berichtigung von Personenstandsdaten im urkundlichen Teil“ der Familienname des Klägers (Hervorhebung durch den Senat) im Eheregister in „D. von A.“ abgeändert. Eine Änderung dieses Namens begehrt der Kläger (gerade) nicht. Dies stellt auch der Zulassungsantrag mit seinem Vorbringen klar, der Kläger habe weder eine Änderung seines Familiennamens nach dem Namensänderungsgesetz beantragt noch entspreche dies seinem Begehren.
14Soweit der Kläger geltend macht, im personenstandsrechtlichen Sinne sei der Familienname „der Oberbegriff für Geburts-, Ehe- und Begleitnamen“, sagt dies nichts dazu aus, ob der Geburtsname im Einzelfall dem Familiennamen entspricht oder Teil dessen ist. Insbesondere ist aus den dargelegten Gründen nicht darauf zu schließen, dass der Geburtsname „T.“ im Fall des Klägers Teil seines Familiennamens ist, erst recht nicht mit der eine Abweichung vom Familiennamen andeutenden Einleitung „geb.“.
15Der Kläger kann auch die begehrte und von ihm selbst so bezeichnete „Aufgabe“ des Geburtsnamens „T.“ nicht mit Erfolg auf §§ 1, 3 Abs. 1 NamÄndG stützen. Selbst wenn eine „Änderung“ des Geburtsnamens nach dem – grundsätzlich auf die Änderung des Familiennamens bzw. Vornamens abzielenden – Namensänderungsgesetz nicht schlechthin ausgeschlossen sein sollte,
16vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Januar 2019‑ 5 ZB 18.1912 ‑, juris, Rn. 15, unter Hinweis auf Nr. 57 NamÄndVwV,
17wird die (ersatzlose) Aufgabe des Geburtsnamens schon begrifflich nicht von einer bloßen Änderung des Namens erfasst. Mangels Anspruchsgrundlage kommt es auch nicht darauf an, welche Folgen eine „Aufgabe“ des Geburtsnamens „T.“ für die Eintragung in das beim Standesamt geführte Geburtenregister hätte.
18Soweit der Zulassungsantrag geltend macht, der Kläger begehre nicht die ersatzlose Streichung des Registereintrags im Geburtenregister, sondern vielmehr, dass sein Ehename („D. von A.“), den er gemäß § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB nach seiner Scheidung behalten hat, zum Geburtsnamen „transferiert“ werde, ist dieses auf Änderung des Geburtsnamens des Klägers gerichtete Begehren vom erstinstanzlich ausdrücklich nur auf die Änderung seines (vermeintlichen) Familiennamens sowie seines Vornamens gerichteten Klageantrag nicht umfasst und damit nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens. Der Einwand des Zulassungsantrags, die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 00.00.0000 das Begehren des Klägers zutreffend so ausgelegt, dass der Ehename in den Geburtsnamen transferiert werden solle, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg, weil der Kläger dieses Begehren in seinem nur auf die Änderung seines (vermeintlichen) Familiennamens gerichteten Klageantrag nicht zum Ausdruck gebracht hat.
19Ohne Entscheidungserheblichkeit merkt der Senat an, dass der Kläger mit der Überführung seines Ehenamens in den Geburtsnamen letztlich begehrt, dass der Name „D. von A.“ als Ehename wegfällt und ausschließlich als Geburtsname des Klägers erscheint. Dem Zulassungsantrag ist indes nicht zu entnehmen, auf welche Anspruchsgrundlage der Kläger den begehrten Wegfall des Ehenamens, der zu einer Umgehung der Regelung in § 1355 Abs. 5 Satz 1 BGB führte, gestützt werden soll. Insbesondere sieht § 3 Abs. 1 NamÄndG nur eine „Änderung“, nicht hingegen den Wegfall des Familiennamens vor. Abgesehen davon ist der „Wegfall“ des Ehenamens „D. von A.“ nicht mit dem Begehren des Klägers in Einklang zu bringen, diesen Namen als „alleinigen Familiennamen“ führen zu wollen.
202. Auch der behauptete Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der Zulassungsantrag macht geltend, es liege ein Verfahrensmangel vor, weil das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Klagebegehrens gemäß § 88 VwGO nicht berücksichtigt habe, dass der Kläger nicht die ersatzlose Streichung des Registereintrags im Geburtenregister, sondern die Transferierung seines Ehenamens zum Geburtsnamen begehre. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand einen (reinen) Verfahrensmangel überhaupt begründen kann oder nicht vielmehr die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, greift er schon mit Blick auf die obigen Ausführungen nicht durch.
213. Ferner ist der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, nicht gegeben bzw. ist schon nicht hinreichend dargelegt.
22Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache, wenn entweder eine grundsätzliche, bisher obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheit und/oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn die Rechtssache die Klärung von Fragen erfordert, die in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
23Daran fehlt es hier.
24Der Zulassungsantrag hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,
25„ob unter einer Namensänderung des Familiennamens im Sinne des Gesetzes für die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) auch die Veränderung des Familiennamens zu verstehen ist, wenn die Namensführung in der Form geändert wird, dass ein Namensbestandteil (Geburtsnamen) abgeändert wird, indem er durch den als anderen Namensbestandteil geführten Namen (Ehenamen) ersetzt wird,
26ob die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrecht die Anwendbarkeit des öffentlich-rechtlichen Namensrechts nach dem NamÄndG sperren, wenn der beantragten Namensänderung ein wichtiger Grund nach den Voraussetzungen des NamÄndG zugrunde liegt und diese weder eine namensgestaltende Erklärung revidiert, noch durch eine ebensolche erreicht werden kann.“
27Der Zulassungsantrag hält die erste Frage für allgemein klärungsbedürftig, weil sie in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt sei und sich die Frage auch nicht anhand des Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen im Namensänderungsgesetz beantworten ließen.
28Diesem Vorbringen ist indes nicht zu folgen. Der Regelung des § 1355 BGB, auf die § 10 NamÄndG Bezug nimmt, lässt sich die Bestimmung des Familiennamens einer Person nach ihrer Eheschließung eindeutig entnehmen.
29Die zweite Frage ist aus Sicht des Zulassungsantrags allgemein klärungsbedürftig, weil in der Rechtsprechung bislang nur geklärt sei, dass bürgerlich-rechtliche Namensgestaltungen, die durch eine namensgestaltende Erklärung bestimmt worden seien, nicht durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung revidiert werden sollten. So liege der Fall hier aber nicht.
30Dieses Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag schon deshalb nicht zum Erfolg, weil die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich ist. Der Kläger hat auch im Falle der Anwendbarkeit des Namensänderungsgesetzes mangels Anspruchsgrundlage keinen Anspruch auf die Abänderung des vermeintlichen Familiennamens „D. von A., geb. T.“ in „D. von A.“ unter Aufgabe seines Geburtsnamens „T.“.
314. Der von dem Kläger ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist schon nicht hinreichend dargelegt.
32Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist,
33vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. Juni 2013– 7 A 418/12.Z –, juris, Rn. 32.
34Derartige Schwierigkeiten lassen sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Er behauptet, die Streitfragen ergäben sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz und seien auch nicht ohne Weiteres mit den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens zu beantworten. Namentlich seien nachrangige Verordnungen zum Registerrecht und Personenstandsrecht sowie Verwaltungsvorschriften zu prüfen. Sollte das Namensänderungsgesetz anwendbar sein, sei in der Folge auch das umfangreiche psychologische Gutachten von Bedeutung, so dass sich auch in tatsächlicher Hinsicht überdurchschnittliche Schwierigkeiten der Rechtssache ergäben.
35Diesem Vorbringen ist nicht zu folgen. Aus den o. a. Ausführungen folgt bereits, dass § 1355 BGB die Bestimmung des Familiennamens einer Person nach ihrer Eheschließung und auch im Falle der Ehescheidung regelt und sich der Kläger für die von ihm begehrte Änderung seines (vermeintlichen) Familiennamens „D. von A. geb. T.“ in „D. von A.“ nicht mit Erfolg auf §§ 1, 3 NamÄndG berufen kann. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich daraus nicht.
36Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
37Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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Referenzen
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