Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2942/20.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).
4Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 – 4 A 3232/18.A –, juris, Rn. 2 f., mit weiteren Nachweisen.
6Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 4 A 685/14.A –, juris, Rn. 5 f., mit weiteren Nachweisen.
8Danach legt der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der von ihm formulierten Fragen,
9ob homosexuellen Flüchtlingen aus Pakistan im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland wegen ihrer sexuellen Orientierung flüchtlings- oder abschiebungsrechtlich relevante Gefahren drohen (Frage 1)
10beziehungsweise
11ob speziell homosexuellen Flüchtlingen aus Pakistan, die ihre Homosexualität in Deutschland offen ausleben und dies auch weiterhin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland tun möchten, ein öffentliches Ausleben in Pakistan möglich ist und wegen ihrer sexuellen Orientierung flüchtlings- oder abschiebungsrechtlich relevante Gefahren drohen (Frage 2)
12und
13ob in Bezug auf die Feststellung einer Gruppenverfolgung von Homosexuellen in Pakistan auf eine anhand von bekannt gewordenen Verurteilungen errechnete Verfolgungsdichte abgestellt werden kann oder vielmehr in Betracht gezogen werden muss, dass der Großteil der homosexuellen Bevölkerung aufgrund der rechtlichen und gesellschaftlichen Umstände seine Homosexualität nicht offen lebt und die Anzahl der Verurteilungen daher keine aussagekräftige Größe darstellt (Frage 3),
14nicht dar.
15Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Frage 1 in dieser Allgemeinheit klärungsbedürftig sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, die Verfolgungsdichte betreffend die Verfolgung homosexueller Männer in Pakistan sei zu gering, um insoweit eine an die sexuelle Orientierung anknüpfende Gruppenverfolgung annehmen zu können, auf die entsprechenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 8. Juli 2020 – 13 A 10174/20 –, juris, Rn. 47 ff., das eine Vielzahl von einschlägigen Erkenntnissen ausgewertet hat, Bezug genommen. Ungeachtet dessen, dass der Kläger selbst in der Begründung seines Zulassungsantrags unterscheidet zwischen der Gefahr einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung in Pakistan, die homosexuellen Männern drohe, denen es ein inneres Bedürfnis sei, ihre Homosexualität auch öffentlich zu leben, und einer solchen, die für homosexuelle Männer bestehe, die ihre Homosexualität nicht öffentlich leben wollten, legt er nicht dar, dass die Erkenntnisse, die den von ihm genannten Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte zugrunde gelegt worden sind, entgegen den in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die Annahme stützen könnten, homosexuelle Männer müssten in Pakistan allein wegen ihrer sexuellen Orientierung unterschiedslos eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung befürchten. Er setzt sich insbesondere nicht hinreichend mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz zu der insoweit gegebenen Verfolgungsdichte auseinander, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht ausreiche (juris, Rn. 57).
16Die grundsätzliche Bedeutung der Frage 2 zeigt der Kläger ebenfalls nicht auf. Er legt nicht dar, dass sich diese Frage, deren Beantwortung für das Verwaltungsgericht nicht erheblich war und die es daher folgerichtig nicht beantwortet hat, in einem Berufungsverfahren entscheidungserheblich stellen würde.
17Vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. August 2018 – A 11 S 1911/18 –, juris, Rn. 3. Siehe auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Juli 2019 – 5 A 156/17.A –, juris, Rn. 5 f.
18Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger jemand sei, der seine Homosexualität in Pakistan öffentlich ausleben wolle. Dass das Verwaltungsgericht diese Feststellung nicht getroffen hat, ist – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – kein Verfahrensfehler, den der Kläger mit Erfolg geltend gemacht hätte. Er behauptet erstmals mit dem Zulassungsantrag, dass er seine Homosexualität in Pakistan offen leben wolle. Die Richtigkeit dieser Behauptung lässt sich im Zulassungsverfahren, in dem es ausschließlich darum geht, ob der jeweilige Kläger zumindest einen der gesetzlichen Zulassungsgründe dargelegt hat, nicht überprüfen. Ist mithin ungeklärt, ob der Kläger jemand ist, der seine Homosexualität in Pakistan offen leben will, ist offen, ob die Beantwortung der Frage 2 in einem möglichen Berufungsverfahren überhaupt entscheidungserheblich wäre.
19Die Klärungsbedürftigkeit der Frage 3 legt der Kläger ebenfalls nicht dar. Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Dies gilt auch für das Erfordernis einer ausreichenden Verfolgungsdichte als Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung. Verfolgungsdichte bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich quantitativ und qualitativ so ausweiten und wiederholen, dass es nicht nur möglich ist, dass jeder Gruppenangehörige davon betroffen sein kann, sondern dass ohne weiteres die aktuelle Gefahr besteht, dass jeder in eigener Person betroffen sein wird. Ob diese Voraussetzungen bezogen auf eine bestimmte Gruppe von Menschen in einem bestimmten Herkunftsstaat vorliegen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller ermittelten Umstände und ihrer Bedeutung festzustellen. Dabei müssen die Zahl und die Intensität der Verfolgungsmaßnahmen auch zur Größe der Gruppe, die diesen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt ist, in Beziehung gesetzt werden. Sowohl die Feststellung der Größe der jeweiligen Gruppe als auch die Feststellung der Quantität und der Qualität der auf sie abzielenden Verfolgungsmaßnahmen sind Teil der Sachverhaltsermittlung und der Würdigung des Sachverhalts durch die Tatsacheninstanzen im Einzelfall.
20Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2002 – 1 B 42.02 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 –, juris, Rn. 18 ff.
21Einen darüber hinausgehenden weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht auf.
22Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.
23Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht im Rahmen seiner Rechtsprechung diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
24Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen.
25Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, begründet grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine gerichtliche Hinweispflicht besteht ausnahmsweise nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Gericht zu rechnen braucht.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2011 – 4 BN 4.11 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Mai 2013 – 10 A 255/12 –, juris, Rn. 36 f., und vom 18. August 2008 – 5 A 1054/08.A –, jeweils mit weiteren Nachweisen.
27Ausgehend hiervon zeigt der Kläger eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf.
28Das Verwaltungsgericht hat zur Kenntnis genommen, dass der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 26. März 2019 in einem nach Erfolglosigkeit eines ersten Eilverfahrens (8 L 633/18.A) bei dem Verwaltungsgericht anhängig gemachten weiteren Eilverfahren (4 L 366/19.A) erstmals vorgetragen hat, er sei sich bereits in Pakistan bewusst geworden, dass er homosexuell sei, denn es hat diesen Vortrag im Tatbestand des angefochtenen Urteils wiedergegeben (Seite 4 des Urteilsabdrucks). Das Verwaltungsgericht ist jedoch auch in Ansehung dieses Vorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger unverfolgt aus Pakistan ausgereist sei (Seite 9 des Urteilsabdrucks). Insbesondere habe es keine Vorverfolgung wegen seiner Homosexualität gegeben (Seite 10 des Urteilsabdrucks). Mit einer solchen Bewertung seines Vortrags durch das Verwaltungsgericht musste er im Übrigen rechnen, da er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht etwa erklärt hat, er sei in Pakistan vor seiner Ausreise verfolgt worden, weil er homosexuell sei. Er behauptet ein solches Verfolgungsschicksal erstmals mit seiner Zulassungsschrift vom 15. Oktober 2020. Dass er, anwaltlich vertreten, in der mündlichen keine Gelegenheit gehabt hätte, zu seinem Verfolgungsschicksal, wie er es nunmehr im Zulassungsverfahren darstellt, vorzutragen, ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen, wenn ein Beteiligter es unterlässt, im Prozess Gebrauch von den ihm verfahrensrechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zu machen, sich rechtliches Gehör zu verschaffen.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2020 – 4 A 2461/19 –, juris, Rn. 21 f., mit weiteren Nachweisen.
30Das Verwaltungsgericht hat außerdem festgestellt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe homosexueller Männer keine Verfolgung drohe (Seite 10 des Urteilsabdrucks), und hat damit sein diesbezügliches Vorbringen in Erwägung gezogen. Soweit der Kläger beklagt, dass das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt habe, dass er seine Homosexualität in Pakistan offen ausleben wolle und werde, zeigt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht auf, denn er hat diesen Aspekt seiner Homosexualität gegenüber dem Verwaltungsgericht nicht vorgetragen. Allein aus der in seinem Schriftsatz vom 26. März 2019 enthaltenen pauschalen Aussage, „das Ausleben dieser Sexualität war ihm dort [in Pakistan] nicht möglich, weil es mit Gefängnisstrafe sanktioniert wird“, war für das Verwaltungsgericht nicht konkret zu entnehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Pakistan seine Homosexualität dort offen ausleben wolle und werde. Auch die im Eilverfahren 4 L 366/19.A vorgelegte Bescheinigung einer Mitarbeiterin des Projekts queer refugee support C. vom 1. Februar 2019 verhält sich zu einer solchen Absicht nicht. Ebenso wenig hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, es sei ihm ein inneres Bedürfnis, seine Homosexualität in Pakistan offen zu leben. Allein der von dem Kläger in seiner ergänzenden Zulassungsbegründung vom 16. Februar 2022 betonte Umstand, dass er seine Homosexualität in Deutschland offen auslebe, rechtfertigt diesen Schluss nicht. Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger darauf hinzuweisen, dass er ein entsprechendes Bedürfnis nicht formuliert habe, oder von Amts wegen aufzuklären, ob er ein solches Bedürfnis empfinde.
31Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ergibt sich auch nicht aus der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht zu der in dem Eilverfahren 4 L 366/19.A eingereichten Stellungnahme des Lesben- und Schwulenverbands in Deutschland (LSVD) vom 8. März 2019 verhalten. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung, einem Asylantragsteller wie dem Kläger drohe nicht allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Gruppe homosexueller Männer im Fall der Rückkehr nach Pakistan flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung, auf die diesbezüglichen ausführlichen, auf der Auswertung einer Vielzahl von einschlägigen Erkenntnissen beruhenden Ausführungen in dem oben genannten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz Bezug genommen. Inwieweit darüber hinaus eine ausdrückliche Befassung mit der Stellungnahme des LSVD und den darin aufgeführten Erkenntnissen unter dem Aspekt der Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen sein könnte, zeigt der Kläger nicht auf.
32Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen vorträgt, ihm stünde ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zu, und dies begründet, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend, legt aber eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht dar.
33Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
34Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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