Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 923/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin mit dem (sinngemäßen) Antrag,
3den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2022 zu ändern, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu untersagen, die bei der amtlichen Kontrolle am 28. März 2022 in der Betriebsstätte der Antragstellerin (V. 2, L. ) festgestellten Mängel entsprechend der Ankündigung im Schreiben vom 26. April 2022 im Internet auf der Seite www.lebensmitteltransparenz.nrw.de zu veröffentlichen,
4ist unbegründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist.
5Die Antragstellerin wendet sich allein gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass (auch) die tatbestandliche Voraussetzung des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB vorliege, wonach die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig Euro zu erwarten ist oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass vorliegend wegen der festgestellten hygienischen Mängel die Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten sei. Die Antragsgegnerin habe das Verfahren nach § 41 OWiG wegen des Verdachts einer Straftat an die Staatsanwaltschaft L. abgegeben. Mittlerweile sei das Hauptverfahren gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin vor dem Amtsgericht L. eröffnet worden.
6Hiergegen wendet die Beschwerde ein, inzwischen habe die Verhandlung vor dem Amtsgericht L. stattgefunden und das Amtsgericht habe das Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflagenzahlung eingestellt. Aus diesem Grund fehle es an der Voraussetzung, dass eine Sanktionierung wegen einer Straftat bzw. die Verhängung eines Bußgeldes zu erwarten sei. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass Voraussetzung für eine Veröffentlichung sei, dass der Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorzuwerfen sei. Ein Verstoß gegen § 12 LFGB liege vor dem Hintergrund der Einstellung des Strafverfahrens nicht vor. Dieser Einwand der Antragstellerin greift nicht durch.
7Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass wegen der bei der Betriebskontrolle am 28. März 2022 festgestellten hygienischen Mängel (Mäusebefall im Lager und im Produktionsbereich, Mäusekot auf Regalen und Ablagen, Mäusekot und Fraßspuren von Schadnagern an und in Pizzakartons) eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten war. Der Einwand der Antragstellerin, strafrechtlich relevant sei nicht das reine Vorhandensein von Mäusen, sondern erst das Inverkehrbringen für den Verzehr durch den Menschen ungeeigneter Lebensmittel, ist zwar zutreffend. Insoweit hat allerdings bereits das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Inverkehrbringen ‑ anders als die Antragstellerin offenbar meint ‑ nicht erst bei einer Abgabe derartiger Lebensmittel an Verbraucher anzunehmen ist, sondern „Inverkehrbringen“ nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 3 LFGB, Art. 3 Nr. 8 der VO (EU) Nr. 178/2002 bereits das Bereithalten von Lebensmitteln für Verkaufszwecke oder jede andere Form der Weitergabe ist.
8Dafür, dass die Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten war, spricht neben der Art der Verstöße zudem der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft L. Anklage erhoben und das Amtsgericht L. das Hauptverfahren eröffnet hat, sowohl Staatsanwaltschaft als auch Amtsgericht mithin einen hinreichenden Tatverdacht gesehen haben.
9Dass das Strafverfahren letztlich nach § 153a StPO eingestellt worden ist, steht der Annahme, dass die Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten war, nicht entgegen. Die Einstellung des Verfahrens nach der genannten Vorschrift bedeutet weder, dass objektiv keine Straftat vorliegt, noch dass dem Geschäftsführer der Antragstellerin kein schuldhaftes Verhalten,
10vgl. zu dieser Voraussetzung OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2022 ‑ 9 B 159/22 ‑, juris Rn. 30 f.,
11vorzuwerfen ist. Vielmehr ist bei der Einstellung nach § 153a StPO gerade von der Erfüllung eines Straftatbestandes auszugehen. Die Einstellung nach dieser Vorschrift ist ein zweckmäßiges vereinfachtes Erledigungsverfahren im Bereich der kleineren und mittleren Kriminalität mit Beschleunigungs- und Entlastungseffekt. Es geht um eine verurteilungslose Friedensstiftung ohne Verzicht auf Sanktionen, aber ohne Strafe und Vorbestraftsein.
12Vgl. hierzu insgesamt Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, § 153a Rn. 2.
13Eine strafrechtliche Verurteilung ist im Übrigen auch nach dem Wortlaut des § 40 Abs. 1a Satz 1 Nr. 3 LFGB nicht Voraussetzungen für eine Veröffentlichung. Danach kommt es allein darauf an, dass die Sanktionierung wegen einer Straftat „zu erwarten ist“. Erforderlich ist also eine diesbezügliche Prognose, nicht dagegen eine strafrechtliche Verurteilung. Damit wird ersichtlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die zuständige Behörde die Öffentlichkeit „unverzüglich“ zu informieren hat, die Veröffentlichung also regelmäßig vor der Beendigung eines etwaigen Strafverfahrens erfolgt.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- 9 B 159/22 1x (nicht zugeordnet)