Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1759/22
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.7.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird abgelehnt.
Gründe:
1Der Senat versteht den von der Klägerin persönlich gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.7.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg nach Anhörung in ihrem Kosteninteresse als ohne anwaltliche Vertretung möglichen Prozesskostenhilfeantrag für einen durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegenden Antrag auf Zulassung der Berufung.
2Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (ausgefülltes Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) bis heute nicht eingereicht hat.
3Deshalb bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu stellender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die einmonatige Rechtsmittelfrist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil der Klägerin am 27.7.2022 zugestellt worden war, bereits verstrichen.
4Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.
5Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.1999 – 1 B 3.99, 1 PKH 1.99 –, juris, Rn. 3, und vom 28.1.2004 – 6 PKH 15.03 –, juris, Rn. 5.
6Daran fehlt es hier.
7Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.