Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 557/22
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.7.2022 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem sinngemäßen Antrag,
2die aufschiebende Wirkung seiner Klage 13 K 1590/22 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 24.2.2022 anzuordnen,
3hat keinen Erfolg.
4Der Antragsteller hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen nicht vorgelegt.
5Er kann auch nicht vollständige Prozesskostenhilfeunterlagen im Beschwerdeverfahren mit der Folge nachreichen, dass – bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO – seiner Beschwerde stattzugeben und ihm Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu gewähren wäre. Denn dieses Verfahren ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.4.2022 abgeschlossen. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt hier nicht in Betracht.
6Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2017 – 4 B 1012/17 –, juris, Rn. 11.
8An einem in diesem Sinne rechtzeitigen und vollständigen Prozesskostenhilfegesuch fehlt es hier.
9Ungeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht unter Bezugnahme auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 20.4.2022 mit der Begründung abgelehnt, die beabsichtige Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil die im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfalle; im Rahmen der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids vom 24.2.2022.
10Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen und den Akteninhalt nicht durchgreifend in Frage gestellt.
11Der angegriffene Bescheid vom 24.2.2022, mit welchem der Antragsgegner den Antragsteller zur Erteilung einer Auskunft zum Mikrozensus für das Jahr 2021 bis zum 17.3.2022 verpflichtet und für den Fall der Nichterfüllung der Auskunftspflicht innerhalb der festgesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 200,00 Euro angedroht hat, ist nicht – wie der Antragsteller allein geltend macht – wegen fehlender Unterschrift formell rechtswidrig.
12Welchen Formerfordernissen ein Verwaltungsakt zu genügen hat, ist in § 37 VwVfG NRW geregelt. Gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW muss ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Die Namenswiedergabe ist danach der Unterschrift ausdrücklich gleichgestellt.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.5.2014 – 1 A 2414/12 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N.
14Zweifel an der Verfassungskonformität dieser Regelung bestehen nicht. Es drängt sich nichts für die pauschale Behauptung des Antragstellers auf, durch die Gleichstellung von Namenswiedergabe und Unterschrift werde der Bürger in verfassungswidriger Weise unangemessen benachteiligt.
15Die formelle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids folgt auch nicht aus der von dem Antragsteller angeführten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Bundesverwaltungsgerichts.
16Vgl. BFH, Beschluss vom 10.7.2002 – VII B 6/02 –, juris, Rn. 8 ff.; BVerwG, Beschluss vom 27.1.2003 – 1 B 92.02 –, juris, Rn. 4.
17Diese betrifft nicht die bei Erlass von Verwaltungsakten zu beachtenden Formerfordernisse, sondern das Unterschriftenerfordernis bei prozessleitenden Schriftsätzen, das für alle Beteiligten gleichermaßen gilt. Sie ist für die hier streitgegenständliche Frage schon nicht einschlägig.
18Den Formerfordernissen des § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW genügt der angegriffene Bescheid, weil er die erlassende Behörde (Information und Technik Nordrhein-Westfalen. Statistisches Landesamt) erkennen lässt und den Namen des für den Behördenleiter Beauftragten am Ende des Bescheids wiedergibt.
19Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzte Auskunftspflicht des Antragstellers im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 MZG aus materiell-rechtlichen Gründen rechtswidrig sein könnte, hat der Antragsteller nicht ansatzweise dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
21Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- VII B 6/02 1x (nicht zugeordnet)
- 4 B 1012/17 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2414/12 1x (nicht zugeordnet)
- 13 K 1590/22 1x (nicht zugeordnet)