Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 557/22

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.7.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.


Gründe:

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