Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 939/22
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 500,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Die Annahme des Verwaltungsgerichts, an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids vom 20. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2022 bestünden keine ernstlichen Zweifel i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.
41. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids wegen der Nichtberücksichtigung von etwaigen Wasserschwundmengen ernstlich zweifelhaft ist. Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage insoweit als offen angesehen. Die insoweit zwischen den Beteiligten umstrittenen Fragen erforderten eine weitere Sachaufklärung in tatsächlicher Hinsicht durch das Gericht, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse. Die Beschwerde legt demgegenüber nicht dar, dass die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Wasserschwundmengen (vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 4 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Kanalanschluss-Beiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse vom 20. November 2015 - im Folgenden: BGS) ohne Zweifel vorliegen und es hierzu insbesondere keiner weiteren tatsächlichen Ermittlungen bedarf. Dass bei einem Ortstermin am 23. März 2021 auf dem Grundstück der Antragstellerin offenbar ein vorhandener „Abzugszähler“ von Mitarbeitern des Abwasserwerks der Antragsgegnerin abgelesen worden ist, reicht hierfür nicht aus. Unabhängig von der Frage, ob dieser „Zähler“ eine ordnungsgemäß funktionierende und geeignete Messeinrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BGS ist, verhält sich die Beschwerde jedenfalls nicht zu den in dem Protokoll zum Ortstermin beschriebenen, offenbar bestehenden Unklarheiten in Bezug auf den Leitungsverlauf vom Abzugszähler bis zu der ‑ in erheblicher Entfernung liegenden ‑ Zapfstelle sowie in Bezug auf die Wasserversorgungssituation für den Außenbereich. Auf die unklare Wasserversorgungs- und im Übrigen auch Einbausituation hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren erneut hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin sich hierzu geäußert oder eine Klärung herbeigeführt hätte.
52. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Antragstellerin, Gegenstand des Gebührenbescheids seien auch Wassermengen, die augenscheinlich von Dritten verbraucht würden. Dem Vorbringen, es existiere eine Frischwasserleitung zum Grundstück H. Straße 0a, aus der der Nachbar Wasser entnehme, lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die im Streit stehenden Schmutzwassergebühren dem Grunde oder der Höhe nach (teilweise) rechtswidrig festgesetzt worden wären. Dass die Antragstellerin Eigentümerin des an die Abwasseranlage angeschlossenen Grundstücks H. Straße 0 in C. ist und für dieses Grundstück über den Wasserzähler mit der Nr. 00000000 ein Frischwasserbezug von 569 m² für das Jahr 2021 ermittelt worden ist, stellt die Beschwerde nicht in Frage. Sollte die Antragstellerin mit dem von ihr bezogenen Frischwasser ‑ über auf ihrem Grundstück verlaufende Leitungen ‑ dritte Personen mit Wasser versorgen, lässt dies ihre Gebührenpflicht nicht entfallen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es der Antragstellerin als Grundstückseigentümerin selbst obliegt, bei der von ihr geschilderten Sachlage die Wasserversorgung nach dem Hauptwasserzähler in der von ihr gewünschten Weise zu begrenzen, insbesondere auf die alleinige Versorgung ihres Grundstücks. Der Einwand der Antragstellerin, es sei die Antragsgegnerin, die den Leitungsverlauf kenne und eine Entnahme verhindern könne, ist nicht nachvollziehbar. Weder erschließt sich, warum die Antragsgegnerin ‑ die dies verneint ‑ Kenntnis über den Leitungsverlauf auf einem privaten Grundstück haben sollte, noch, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser eine Befugnis zukommen sollte, dem Nachbarn der Antragstellerin eine etwaige Wasserentnahme aus deren Leitung zu untersagen.
63. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt schließlich nicht die Annahme, dass die Klage gegen den Bescheid vom 20. April 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Juni 2022 voraussichtlich insoweit (teilweise) Erfolg haben wird, als darin Niederschlagswassergebühren in Höhe von 595,98 Euro festgesetzt worden sind. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich namentlich nicht, dass die Antragstellerin voraussichtlich einen Anspruch auf eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren hätte. Der bloße Einwand der Beschwerde, dass auf dem Grundstück Wasserzisternen vorhanden seien und die Existenz der Zisterne(n) „unstreitig“ sei, ist nicht geeignet, die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Erfolgsaussichten der Klage seien insoweit offen, durchgreifend in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat nicht nur das Vorhandensein von Regenwassertonnen und Zisternen auf dem Grundstück der Antragstellerin als ungeklärt angesehen. Es hat darüber hinaus die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie die Festsetzung der Niederschlagswassergebühren betrifft, deshalb als offen beurteilt, weil ohne genaue Kenntnisse der Verhältnisse vor Ort nicht beurteilt werden könne, ob die von der Antragstellerin angeführten Regenwassertonnen und Zisternen geeignet seien, den von ihr geltend gemachten nahezu vollständigen Entfall von abflusswirksamen Flächen im Sinne der entsprechenden Satzungsgrundlagen zu rechtfertigen. Dazu, dass die Voraussetzungen für eine Reduzierung der Niederschlagswassergebühren nach der einschlägigen Satzungsregelung (vgl. § 5 Abs. 3 BGS) vorliegen, verhält sich die Beschwerde aber nicht. Die Antragstellerin hat im Beschwerdeverfahren weder Angaben zur Art der Auffangbehälter bzw. der etwa vorhandenen Brauchwasseranlage gemacht noch dazu, dass diese Anlage den Regeln der Technik entspricht, ordnungsgemäß errichtet worden ist und ordnungsgemäß betrieben wird. Ebenso fehlen Angaben zu deren Fassungs- und Mindestrückhaltevolumen.
7Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
8Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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