Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 1931/22.A
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 10.8.2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
3Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt, dass das Verwaltungsgericht den zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung datierenden neuesten Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 8.8.2022, auf den sich der Kläger erstinstanzlich nicht berufen hat und den das Gericht auch nicht in das Verfahren eingeführt hat, unberücksichtigt gelassen hat. Mit seiner Rüge beanstandet der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Selbst wenn ein Aufklärungsmangel vorläge, begründete er jedoch grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehörte er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 VwGO. Dies gilt auch insoweit, als der gerichtlichen Aufklärungspflicht verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.11.2015 – 4 A 1439/15.A –, juris, Rn. 7 f., m. w. N.
5Im Übrigen erschöpfen sich die Einwände des Klägers – auch soweit er geltend macht, das Verwaltungsgericht verkenne, dass Christen allein durch die Ausübung ihrer Religion überall in Pakistan Verfolgung und Diskriminierung befürchten müssten – der Sache nach in Kritik an der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Solche ist dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigt, sofern sie – wie hier – nicht von Willkür geprägt ist, von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.7.2022 – 4 A 1148/19.A –, juris, Rn. 19 f., m. w. N.
7Angesichts des Hinweises auf Seite 3 des vom Verwaltungsgericht herangezogenen Lageberichts vom 28.9.2021, wonach der Bericht jährlich aktualisiert werden solle, zeigt der Kläger schon nicht auf, weshalb das Verwaltungsgericht zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 10.8.2022 bereits damit rechnen musste, dass nur zwei Tage zuvor ein neuer Lagebericht erschienen war. Der Kläger benennt insbesondere keine Umstände, aus denen sich eine Pflicht zu einer gleichsam „tagesaktuellen“ Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage bezogen auf die Lage der Christen in Pakistan ergeben könnte, die das Verwaltungsgericht willkürlich verletzt haben könnte. Ungeachtet dessen ergibt sich, wovon bereits das Verwaltungsgericht ausgegangen ist (vgl. Urteilsabdruck, Seite 7, vorletzter Absatz, bis Seite 8, dritter Absatz), auch aus dem neuesten Lagebericht, auf den sich der Kläger beruft, dass verfolgte Angehörige der christlichen Minderheit generell Ausweichmöglichkeiten in anderen Landesteilen haben.
8Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan vom 8.8.2022, S. 16.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
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Referenzen
- 4 A 1148/19 1x (nicht zugeordnet)
- 4 A 1439/15 1x (nicht zugeordnet)