Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 D 348/21.NE
Tenor
Der Antrag der Antragsteller und ihres Prozessbevollmächtigten auf Gestattung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 22. November 2022 im Wege der Bild- und Tonübertragung wird abgelehnt.
1
G r ü n d e :
2Der von den Antragstellern und ihrem Prozessbevollmächtigten gemäß § 102a Abs. 1 Satz 1 VwGO gestellte Antrag hat keinen Erfolg. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen (§ 102a Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dabei ist § 102a Abs. 1 VwGO nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers als Befugnisnorm für das Gericht zu verstehen, in dessen Ermessen es steht, Videokonferenztechnik im konkreten Fall einzusetzen.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2021 - 5 B 22.20 D -, juris Rn. 12 (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 23.21 -, juris).
4Davon ausgehend hat der Senat hier in seine der Antragsablehnung zugrunde liegende Ermessensentscheidung zunächst eingestellt, dass die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am Gerichtsort grundsätzlich zu den zumutbaren verfahrensrechtlichen Möglichkeiten eines Klägers zählt, um sich vor dem Gericht rechtliches Gehör zu verschaffen.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2022 - 5 B 8.21 -, juris Rn. 23.
6Demgegenüber hat der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller keine Belange angeführt, die ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall einer mündlichen Verhandlung ohne Bild- und Tonübertragung an einen anderen Ort unter Inkaufnahme der mit dem Einsatz von Videotechnik verbundenen kommunikativen Defizite,
7vgl. dazu etwa: Greger, MDR 2020, 957, 958,
8und verbreiterten Möglichkeiten des Auftretens technischer Störungen im Ablauf der mündlichen Verhandlung rechtfertigen. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller diesbezüglich zunächst auf die räumliche Entfernung seiner Kanzlei vom Gerichtsort abstellt, ist diesem Umstand bereits dadurch Rechnung getragen worden, dass mit ihm (und den Antragstellern) vom Berichterstatter schon vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung sowohl der Terminstag als auch die Terminsstunde (14.00 Uhr) telefonisch abgestimmt worden ist. Dabei soll insbesondere die auf Bitten des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller festgelegte Terminsstunde (14.00 Uhr) diesem eine Anreise an den Gerichtsort sowie eine Rückreise von dort an den Kanzleiort am selben Tag ermöglichen. Unabhängig davon erscheint die persönliche Anwesenheit jedenfalls des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller auch deswegen zweckmäßig, weil er seine Rüge, es liege keine ordnungsgemäße Ausfertigung vor, bislang nicht weiter konkretisiert hat (obwohl die Antragsgegnerin ihn hierzu jedenfalls der Sache nach in der Antragserwiderung aufgefordert hat) und sich gerade derartige Fragestellungen erfahrungsgemäß z. B. mittels einer gemeinsamen Inaugenscheinnahme der Planurkunde im Gerichtssaal plastischer (auf)klären lassen, so dass hieraus ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn - auch für die Beteiligten - resultieren kann.
9Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller darüber hinaus den Belang der Kontaktreduzierung (aufgrund der Corona-Pandemie) angeführt hat, wird diesem Anliegen bereits durch bauliche Vorkehrungen im Sitzungssaal (Einsatz von Luftfiltern, Installation von Trennwänden zwischen nebeneinander liegenden Sitzplätzen etc.) entsprochen. Zudem kann die Senatsvorsitzende für die mündliche Verhandlung - etwa im Falle einer Verschärfung der Pandemielage - ggf. eine "Maskenpflicht" gemäß § 176 Abs. 1 GVG anordnen.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 102a Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 102a 4x
- GVG § 176 1x