Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 175/23
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein noch anzustrengendes erstinstanzliches Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3.1.2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
1Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).
2Das Verwaltungsgericht hat der beabsichtigten Klage des Klägers gegen die mit Bescheid vom 16.8.2022 erfolgte Ablehnung seines Antrags, Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne des Verwaltungsgerichts Arnsberg aus den Jahren 2001 bis 2014 zu erhalten, keine hinreichenden Erfolgsaussichten zugemessen.
3Auch unter Berücksichtigung des Maßstabs für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, nach dem es insbesondere nicht Sache des Prozesskostenhilfeverfahrens ist, die Rechtsverfolgung an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen, beanstandet der Kläger nicht ausreichend aussichtsreich den Bescheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16.8.2022.
4Es fehlt bereits an einer gesetzlichen Regelung, auf die der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre stützen könnte.
5Nach § 4 Satz 1 VwGO i. V. m. § 21e Abs. 1 Satz 2 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper vor dem Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer. Die Geschäftsverteilungsbeschlüsse wirken danach nicht über das laufende Geschäftsjahr hinaus; sie treten am Ende des Geschäftsjahres nach dem „Jährlichkeitsprinzip“ von selbst außer Kraft.
6Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 – 3 B 27.21 –, juris, Rn. 11; so auch OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 ‒ 15 A 593/20 ‒, juris, Rn. 33.
7Nach § 21e Abs. 9 GVG sind grundsätzlich nur Abschriften dieser jahresaktuellen Geschäftsverteilungspläne zur Einsichtnahme vorzulegen, nicht jedoch die Urschrift.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.2.2022 ‒ 3 B 27.21 ‒, juris, Rn. 19, m. w. N.
9Nach dem Gesetzestext ist der Zugang zu Geschäftsverteilungsplänen dadurch eröffnet, dass sie auf der Geschäftsstelle des Gerichts zur Einsichtnahme aufliegen (§ 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG). Es bestehen keine Anhaltpunkte dafür, dass die §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG einen über ihren Wortlaut hinausgehenden Anspruch gewähren; insbesondere sind die Gesetzesbegründungen insofern unergiebig.
10Vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris, Rn. 20, unter Bezugnahme auf BT-Drs. 14/1875 S. 13, VI/2903 S. 5, VI/557 S. 23.
11Das bedeutet allerdings nicht, dass anderweitige Zugangsmöglichkeiten zu einem Geschäftsverteilungsplan unzulässig wären. Wenn der nach den §§ 21g Abs. 7, 21e Abs. 9 Halbsatz 1 GVG Einsichtsberechtigte den zuständigen Gerichtspräsidenten um eine vom Gesetz nicht vorgesehene Art des Zugangs zu einem Geschäftsverteilungsplan ersucht, ist hierüber nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden.
12Vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris, Rn. 25.
13Dies gilt ebenso für ein Begehren auf Einsicht in Geschäftsverteilungspläne vergangener Jahre. Dabei ist es im Interesse eines effizienten Personaleinsatzes an den Gerichten grundsätzlich ermessensgerecht, Einsichtsberechtigte auf die üblichen Zugangswege zu Geschäftsverteilungsplänen über die Geschäftsstelle oder die Internetpräsenz des Gerichts zu verweisen.
14Ausweislich des Bescheids vom 16.8.2022 hat der Präsident des Verwaltungsgerichts Arnsberg unter Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19.2.2020 – 15 K 5369/19 –, juris, Rn. 23 ff., den Antrag des Klägers auf Einsicht in die Geschäftsverteilungspläne für die Jahre 2001 bis 2014 unter anderem mit Blick darauf als rechtsmissbräuchlich abgelehnt, dass ein auch nur ansatzweise sachlicher Grund für dieses Begehren nicht erkennbar sei. Insbesondere sei Richter am Oberverwaltungsgericht X. , über dessen frühere Tätigkeiten sich der Kläger zuvor mit Blick auf ein beim Oberverwaltungsgericht anhängiges IFG-Verfahren erkundigt hatte, seit August 2022 nicht mehr für die Bearbeitung von IFG-Verfahren zuständig. Diese Begründung ist sachlich nachvollziehbar und hält sich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Ein Zusammenhang zwischen der Geschäftsverteilung des Verwaltungsgerichts Arnsberg für die Jahre 2001 bis 2014 und der Zusammensetzung des für das Informationsfreiheitsrecht zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts ist nicht ansatzweise rational nachvollziehbar. Erfolgsaussichten folgen nicht daraus, dass der Kläger erklärtermaßen gerichtliche PKH-Anträge (in großer Zahl) stellt, um freie Einsicht in richterliche Geschäftsverteilungspläne in einem Umfang zu erstreiten, den die Rechtsordnung so nicht vorsieht. Soweit er – wie hier – seine Begehren nicht an rechtlich schutzwürdigen nachvollziehbaren Belangen orientiert, sondern an seinen subjektiven Vorstellungen über noch transparentere Lebensläufe von Richtern, die ihm Anlass zu Mutmaßungen über mögliche Beziehungsgeflechte geben, ist die Würdigung und Ablehnung derartiger Begehren als rechtsmissbräuchlich im Rahmen des eingeräumten Ermessens rechtlich nicht zu beanstanden.
15Inwieweit die im allgemeinen öffentlichen Interesse bestehende Verpflichtung zur Überstellung von zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigten Unterlagen an das Landesarchiv nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivguts im Lande Nordrhein-Westfalen einen Anspruch gegen den Gerichtspräsidenten begründet oder im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen sein könnte, erschließt sich nicht.
16Dass sich aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen kein Anspruch auf Einsichtnahme in Geschäftsverteilungspläne ergibt, ist dem Kläger seit langem bekannt.
17Vgl. BGH, Beschluss vom 25.9.2019 – IV AR (VZ) 2/18 –, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 6.10.2022 ‒ 15 A 593/20 ‒, juris, Rn. 51 ff.
18Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
19Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
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Referenzen
- GVG § 21e 1x
- 3 B 27.21 2x (nicht zugeordnet)
- 15 A 593/20 2x (nicht zugeordnet)
- IV AR (VZ) 2/18 3x (nicht zugeordnet)
- 15 K 5369/19 1x (nicht zugeordnet)